Die GOÄ 1509 für die operative Behandlung einer Mundbodenphlegmone birgt Tücken. Erfahren Sie alles zur korrekten Indikation, Abgrenzung und Dokumentation.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenOffizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1509
Die GOÄ-Ziffer 1509 ist im Abschnitt J (Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Der offizielle Leistungstext lautet:
Operative Behandlung einer Mundbodenphlegmone
Diese Ziffer beschreibt die chirurgische Eröffnung einer fortgeschrittenen, flächenhaft-diffusen Entzündung im Bereich des Mundbodens. Die Leistung umfasst die Inzision zur Eiterentlastung, die Exploration der betroffenen Gewebeschichten, die Spülung der Wundhöhle sowie die primäre Einlage einer Drainage zur Sicherstellung des Sekretabflusses.
Entscheidend ist der Charakter der „operativen Behandlung“. Eine alleinige Punktion oder eine sehr oberflächliche Spaltung reicht für den Ansatz dieser Ziffer nicht aus. Die Ziffer ist spezifisch für den Mundboden, die Sublingualloge oder den innen gelegenen paramandibulären Bereich konzipiert.
GOÄ 1509 in der Praxis: Indikation und operative Zugangswege
Die GOÄ 1509 kommt bei schweren, oft odontogen (von den Zähnen ausgehenden) Infektionen zur Anwendung, die sich im Mundboden ausgebreitet haben. Typische klinische Bilder sind eine massive Schwellung unter der Zunge, Schluckbeschwerden (Dysphagie), Schmerzen und eventuell eine beginnende Beeinträchtigung der Atemwege.
Der operative Zugangsweg ist für die korrekte Abrechnung entscheidend. Die GOÄ 1509 zielt primär auf den intraoralen Zugang ab, also eine Eröffnung von der Mundhöhle aus. Dies ist der Standardweg für Phlegmonen, die oberhalb des Musculus mylohyoideus lokalisiert sind.
Achtung: Phlegmonöse Entzündungen, die unterhalb des M. mylohyoideus liegen (z.B. in der Submandibularloge) und von außen (extraoral) eröffnet werden müssen, sind nicht mit der GOÄ 1509, sondern mit anderen Ziffern wie der GOÄ 2432 (Eröffnung eines tief liegenden Abszesses) abzurechnen.
Die korrekte anatomische Zuordnung der Entzündung ist daher für die Wahl der richtigen Abrechnungsziffer unerlässlich.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1509
Fallbeispiel 1: Odontogene Sublingualphlegmone
Ein Patient stellt sich mit einer schmerzhaften, brettharten Schwellung des Mundbodens vor, ausgehend von einem entzündeten unteren Weisheitszahn. Die Diagnostik bestätigt eine Mundbodenphlegmone. In Lokalanästhesie wird intraoral eine Inzision in der Sublingualloge gesetzt, woraufhin sich Eiter entleert. Nach Spülung wird eine Penrose-Drainage eingelegt.
Korrekte Abrechnung: Hier ist die GOÄ 1509 die zutreffende Ziffer, da es sich um die operative Behandlung einer Mundbodenphlegmone mit intraoralem Zugang handelt.
Fallbeispiel 2: Entzündung nach Speichelstein
Eine Patientin leidet an einer Sialadenitis des Glandula sublingualis, kompliziert durch eine phlegmonöse Ausbreitung in den Mundboden. Der Chirurg führt eine intraorale Inzision über der Drüse durch, um den entzündlichen Prozess zu drainieren. Die Leistung erfüllt alle Kriterien der operativen Behandlung.
Korrekte Abrechnung: Die GOÄ 1509 ist korrekt, da die Lokalisation (Mundboden/Sublingualloge) und der operative Eingriff der Leistungslegende entsprechen.
Fallbeispiel 3: Abgrenzung zum Submandibularabszess
Ein Patient hat eine große, sicht- und tastbare Schwellung unterhalb des Kieferwinkels. Die Bildgebung zeigt einen abgekapselten Abszess in der Submandibularloge. Der Eingriff erfolgt über einen Hautschnitt von außen. Es wird ein tief liegender Abszess eröffnet.
Korrekte Abrechnung: In diesem Fall darf die GOÄ 1509 nicht angesetzt werden. Korrekt wäre die Abrechnung der GOÄ 2432 für die Eröffnung eines tief liegenden Abszesses von extraoral.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1509: Was Prüfer beanstanden
Die Abrechnung der GOÄ 1509 wird von Kostenträgern häufig geprüft. Folgende Fehler führen regelmäßig zu Beanstandungen:
- Falsche Lokalisation: Der häufigste Fehler ist die Abrechnung der Ziffer 1509 für extraoral eröffnete Abszesse oder Phlegmonen im submandibulären oder submentalen Bereich. Die Ziffer ist dem intraoralen Vorgehen am Mundboden vorbehalten.
- Verstoß gegen Abrechnungsausschlüsse: Die GOÄ 1509 darf nicht neben den Ziffern 2428 (Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses), 2430 (Eröffnung eines Abszesses einer Körperhöhle) oder 2432 (Eröffnung eines tief liegenden Abszesses) für denselben Eingriff berechnet werden. Die GOÄ 1509 ist die spezifischere Ziffer (lex specialis) für den Mundboden.
- Unzureichender Eingriff: Die alleinige Punktion einer Schwellung zur Diagnostik oder Entlastung stellt keine „operative Behandlung“ im Sinne der Ziffer 1509 dar. Es muss eine echte Inzision mit Drainage erfolgen.
Tipp: Eine präzise Dokumentation des Zugangsweges („intraorale Inzision“) und der Lokalisation („Sublingualloge“) ist der beste Schutz vor Beanstandungen durch Prüfstellen der PKV oder Beihilfe.
Dokumentation der GOÄ 1509: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation in der Patientenakte ist entscheidend, um die Abrechnung der GOÄ 1509 zu rechtfertigen. Sie sollte alle relevanten Aspekte der Leistungslegende widerspiegeln.
Folgende Punkte müssen dokumentiert werden:
- Genaue Diagnose: z.B. „Mundbodenphlegmone links bei odontogenem Fokus 37“.
- Klinischer Befund: Beschreibung der Schwellung, Rötung, Schmerzsymptomatik.
- Operativer Zugangsweg: Unbedingt den intraoralen Zugang vermerken.
- Durchgeführte Maßnahmen: Detaillierte Beschreibung des Eingriffs (Inzision, Spülung, Art der Drainage).
- Befund nach Eröffnung: z.B. „Entleerung von putridem Sekret“.
Dokumentationsbeispiel:
Dg: Mundbodenphlegmone rechts. Befund: Massive, brettharte Schwellung sublingual rechts. Therapie: Nach Leitungsanästhesie intraorale Inzision paramandibulär innen regio 44/45. Stumpfe Dissektion und Entleerung von ca. 10 ml Eiter. Spülung und Einlage einer Penrose-Drainage.
GOÄ 1509: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 1509 kann bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine plausible, patientenbezogene Begründung in der Rechnung.
Mögliche Begründungen sind:
- Erschwerte Bedingungen durch massive Schwellung mit eingeschränkter Sicht.
- Starke, schwer stillbare Blutungen während des Eingriffs.
- Ausgeprägte Vernarbungen durch Voroperationen oder chronische Entzündungen.
- Besonders hoher Zeitaufwand aufgrund der Ausdehnung der Phlegmone.
- Eingeschränkte Kooperation des Patienten (z.B. bei starkem Würgereiz oder Trismus).
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1509 wird in der Regel von weiteren Leistungen begleitet. Sinnvolle und zulässige Kombinationen sind:
- Beratungs- und Untersuchungsleistungen: GOÄ 1, 3, 5, 6 oder 7 je nach Kontext.
- Anästhesie: Meist GOÄ 481 (Leitungsanästhesie, intraoral) oder GOÄ 491 (Infiltrationsanästhesie). Bei Eingriffen in Narkose kommen die Ziffern des Abschnitts D zum Tragen.
- Zuschläge: Bei ambulanten Operationen können Zuschläge wie GOÄ 444 (Zuschlag bei ambulanter Operation nach Abschnitt J) anfallen.
- Nachsorge: Leistungen in Folgesitzungen wie Wundkontrollen, Spülungen oder die Entfernung der Drainage (z.B. GOÄ 2007) sind separat berechnungsfähig.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1509
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