GOÄ 1518: Speichelfistel-OP korrekt abrechnen & steigern

1518
Operation einer Speichelfistel
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
739
Einfachsatz
43,07 €
1,0x
Regelhöchstsatz
99,06 €
2,3x
Höchstsatz
150,75 €
3,5x

Die GOÄ 1518 deckt die Operation einer Speichelfistel ab. Erfahren Sie hier alles zur korrekten Abrechnung, typischen Fallstricken und sinnvollen Ziffernkombina

Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
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Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren

Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1518

Operation einer Speichelfistel

Die GOÄ-Ziffer 1518 beschreibt den chirurgischen Eingriff zur Beseitigung einer Speichelfistel. Eine solche Fistel ist ein pathologischer, röhrenförmiger Gang, durch den Speichel an eine anormale Stelle, meist auf die äußere Haut oder eine Schleimhautoberfläche, austritt. Ursachen sind häufig Verletzungen oder vorangegangene Operationen im Bereich der Speicheldrüsen.

Die Leistung umfasst die Identifikation und Darstellung des Fistelganges, dessen vollständige operative Entfernung (Exstirpation) sowie den Verschluss der speichelführenden Quelle. Der abschließende, einfache Wundverschluss der Operationswunde ist ebenfalls integraler Bestandteil der Leistung und nicht gesondert abrechenbar.

GOÄ 1518 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung

Die Abrechnung der GOÄ 1518 ist bei Vorliegen einer manifesten Speichelfistel indiziert. Typische klinische Szenarien sind postoperative Komplikationen, beispielsweise nach einer Parotidektomie, oder posttraumatische Fisteln nach Gesichtsverletzungen. Das Leitsymptom ist der persistierende Speichelfluss aus einer unphysiologischen Öffnung.

Die Abgrenzung zu anderen Ziffern ist entscheidend. Handelt es sich lediglich um die Versorgung einer frischen Wunde mit Speichelbeteiligung ohne ausgebildeten, epithelialisierten Fistelgang, ist die GOÄ 1518 nicht ansetzbar. Die Ziffer zielt spezifisch auf die chirurgische Entfernung des etablierten Fisteltraktes ab, was den Eingriff von einer reinen Wundrevision oder Drainage unterscheidet.

Achtung: Die alleinige Naht einer Öffnung ohne Exstirpation des Fistelganges erfüllt den Leistungsinhalt der GOÄ 1518 nicht. Die Dokumentation muss die Entfernung des Ganges klar belegen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1518

Fallbeispiel 1: Postoperative Parotisfistel

Klinische Situation: Ein Patient entwickelt sechs Wochen nach einer Teilresektion der Glandula parotis eine kleine, nässende Öffnung im Narbenbereich, aus der bei Nahrungsaufnahme klare Flüssigkeit (Speichel) austritt. Die Diagnose einer kutanen Speichelfistel wird gestellt.

Begründung und Abrechnung: Zur Beseitigung wird der Fistelgang sondiert, umschnitten und vollständig exstirpiert. Die Verbindung zum Drüsenparenchym wird unterbunden. Die korrekte Abrechnung für diesen Eingriff erfolgt über die GOÄ 1518.

Fallbeispiel 2: Traumatische Wangenfistel

Klinische Situation: Nach einer tiefen Schnittverletzung an der Wange ist eine Fistel vom Ausführungsgang der Parotis (Ductus parotideus) zur Haut entstanden. Der Speichelfluss über die Wange stellt für den Patienten eine erhebliche Belastung dar.

Begründung und Abrechnung: Der Eingriff umfasst die Exzision des Fisteltraktes. Aufgrund des Substanzdefektes ist zusätzlich eine kleine lokale Lappenplastik zur Deckung erforderlich. Abgerechnet werden GOÄ 1518 für die Fisteloperation und zusätzlich GOÄ 2381 für die einfache Hautlappenplastik.

Fallbeispiel 3: Orale Fistel des Ductus submandibularis

Klinische Situation: Nach einer Operation am Mundboden hat sich eine anormale Mündung des Ductus submandibularis gebildet, die zu funktionellen Beschwerden führt.

Begründung und Abrechnung: Der Operateur entfernt den fehlmündenden Fistelgang und schafft eine neue, korrekte Mündung in der Mundhöhle (Neostomie). Die Exstirpation des Fistelganges wird nach GOÄ 1518 berechnet. Die Neuanlage der Mündung kann je nach Aufwand als Analogleistung oder als Bestandteil der Ziffer 1518 gewertet werden, was im Einzelfall zu prüfen ist.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1518: Was Prüfer beanstanden

Einer der häufigsten Fehler ist die Abrechnung der GOÄ 1518 für Maßnahmen, die nicht die vollständige Exstirpation des Fistelganges beinhalten. Eine reine Fistelexzision oder ein einfacher Verschluss der äußeren Öffnung rechtfertigt den Ansatz der Ziffer nicht. Prüfstellen achten genau auf die operative Beschreibung im OP-Bericht.

Ein weiterer Fehlerpunkt ist die zusätzliche Abrechnung des Wundverschlusses. Der einfache, direkte Wundverschluss ist Leistungsbestandteil der GOÄ 1518. Nur wenn eine aufwendigere plastische Deckung, wie eine Lappenplastik (GOÄ 2381/2382) oder eine Hauttransplantation, medizinisch notwendig ist, darf diese gesondert berechnet werden. Dies muss aus der Dokumentation klar hervorgehen.

Tipp: Dokumentieren Sie den Grund für eine zusätzliche plastische Deckung explizit. Formulierungen wie „Deckung des entstandenen Defekts mittels lokaler Verschiebe-Lappenplastik aufgrund von Spannung und zur Vermeidung einer narbigen Einziehung“ helfen, Beanstandungen zu vermeiden.

Dokumentation der GOÄ 1518: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine erfolgreiche Abrechnung. Sie sollte alle Teilschritte des Eingriffs nachvollziehbar beschreiben und die medizinische Notwendigkeit belegen.

Folgende Punkte dürfen in der Dokumentation nicht fehlen:

  • Genaue Diagnose mit Lokalisation der Fistel (z.B. kutane Parotisfistel rechts).
  • Beschreibung der Ursache (z.B. Zustand nach Trauma).
  • Detaillierter OP-Bericht: Darstellung der Sondierung und Exstirpation des Fistelganges, Beschreibung des Ganges (Länge, Verlauf), Verschluss der Ursprungsstelle und Art des Wundverschlusses.
  • Gegebenenfalls eine Fotodokumentation vor und nach dem Eingriff.

Dokumentation: Diagnose: Persistierende kutane Speichelfistel der Glandula parotis links nach Jochbein-Fraktur. OP: Anfärbung des Fistelganges mit Methylenblau. Spindelförmige Umschneidung der äußeren Fistelöffnung und scharfe Präparation des ca. 2 cm langen Fisteltraktes bis zum Drüsenparenchym. Ligatur des speisenden Ganges. Exstirpation des Fisteltraktes in toto. Schichtweiser Wundverschluss.

GOÄ 1518: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Steigerung des Gebührensatzes über den 2,3-fachen Satz hinaus (bis zum 3,5-fachen Höchstsatz) ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines erhöhten Zeitaufwandes oder besonderer Umstände bei der Ausführung möglich. Eine plausible, patientenbezogene Begründung ist zwingend erforderlich.

Mögliche Begründungen für eine Steigerung sind:

  • Erschwerte Präparation in stark vernarbtem Gewebe nach Voroperationen oder Bestrahlung.
  • Besondere Blutungsneigung oder intraoperative, schwer stillbare Blutungen.
  • Lage der Fistel in unmittelbarer Nähe zu gefährdeten Strukturen wie dem Nervus facialis.
  • Erhöhter Aufwand bei einem sehr langen oder gewundenen Fistelverlauf.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1518 kann je nach Fall mit weiteren Ziffern kombiniert werden:

  • Beratungen und Untersuchungen: GOÄ 1, 3, 6.
  • Lokalanästhesie: GOÄ 490, 491.
  • Zuschläge für ambulantes Operieren: GOÄ 442 ff.
  • Plastische Deckungen: GOÄ 2381 (einfache Lappenplastik) oder GOÄ 2382 (schwierige Lappenplastik/Spalthauttransplantation), falls ein einfacher Wundverschluss nicht ausreicht.
  • Histologische Untersuchung: GOÄ 4800 ff. für die pathologische Untersuchung des exstirpierten Fistelgewebes.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1518

Die GOÄ-Ziffer 1518 umfasst die vollständige operative Entfernung (Exstirpation) eines Speichelfistelganges. Dies beinhaltet die Darstellung des Ganges, dessen Herausschneiden, den Verschluss der speichelführenden Quelle sowie den anschließenden einfachen Wundverschluss.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz ist bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten oder einem erhöhten Zeitaufwand gerechtfertigt. Beispiele hierfür sind eine Operation in stark vernarbtem Gewebe, eine Lage der Fistel nahe wichtiger Nerven wie dem Nervus facialis oder eine starke Blutungsneigung.
Nein, nur der einfache, direkte Wundverschluss ist in der GOÄ 1518 enthalten. Ist zur Deckung des entstandenen Defekts eine aufwendigere Maßnahme wie eine Hautlappenplastik erforderlich, kann diese zusätzlich mit den GOÄ-Ziffern 2381 oder 2382 abgerechnet werden.
Ja, die GOÄ 1518 kann neben anderen chirurgischen Leistungen abgerechnet werden, sofern es sich um einen Eingriff an einem anderen Operationsgebiet oder mit einer eigenständigen Indikation handelt. Sie ist jedoch nicht für eine Maßnahme berechnungsfähig, die lediglich einen Teilschritt einer anderen, umfassenderen Operation darstellt.
Der häufigste Ausschluss betrifft die Ziffern für den einfachen Wundverschluss (z.B. GOÄ 2000 ff.), da dieser bereits Bestandteil der Leistung nach GOÄ 1518 ist. Ein separater Ansatz dieser Ziffern würde zu einer unzulässigen Doppelberechnung führen und wird von Kostenträgern regelmäßig beanstandet.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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