GOÄ 1519: Speichelstein-Entfernung korrekt abrechnen

1519
Operative Entfernung von Speichelstein(en)
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
554
Einfachsatz
32,29 €
1,0x
Regelhöchstsatz
74,27 €
2,3x
Höchstsatz
113,02 €
3,5x

Die operative Entfernung von Speichelsteinen (GOÄ 1519) ist ein häufiger Eingriff. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie korrekt abrechnen und Fehler vermeiden.

Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
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Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren

Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1519

Operative Entfernung von Speichelstein(en)

Die GOÄ-Ziffer 1519 beschreibt die chirurgische Entfernung von Konkrementen aus den Ausführungsgängen der großen Kopfspeicheldrüsen (Glandula parotidea, Glandula submandibularis, Glandula sublingualis). Die Leistung umfasst typischerweise die Lokalanästhesie, die Inzision des Ausführungsganges (Gangschlitzung), die Entfernung des Steins oder der Steine und den anschließenden Wundverschluss, falls erforderlich.

Entscheidend für die Abrechnung ist, dass es sich um einen operativen Eingriff handelt. Die bloße Expression eines Steins durch Massage oder die Entfernung mit einer Sonde ohne Inzision erfüllt den Leistungsinhalt nicht. Laut Leistungslegende ist die Ziffer für die Entfernung von einem oder mehreren Steinen auf einer Seite ansetzbar.

GOÄ 1519 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung

Die häufigste Indikation für die Abrechnung der GOÄ 1519 ist die Sialolithiasis, bei der ein Speichelstein den Speichelfluss behindert. Dies führt oft zu schmerzhaften Schwellungen der betroffenen Drüse (Sialadenitis), insbesondere bei der Nahrungsaufnahme. Der Eingriff wird notwendig, wenn konservative Maßnahmen wie die Anregung des Speichelflusses oder medikamentöse Therapien erfolglos bleiben.

Die Leistung nach GOÄ 1519 wird je Kopfseite berechnet. Liegen also beispielsweise Steine im linken und rechten Ductus submandibularis vor, die in derselben Sitzung entfernt werden, kann die Ziffer zweimal angesetzt werden. Die Entfernung mehrerer Steine aus demselben Gangsystem auf einer Seite rechtfertigt jedoch nur den einmaligen Ansatz der Ziffer.

Tipp: Dokumentieren Sie die genaue Lokalisation (z.B. "Ductus submandibularis links") und die Anzahl der entfernten Steine präzise in der Patientenakte. Dies untermauert die Abrechnung, insbesondere bei beidseitigen Eingriffen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1519

Fallbeispiel 1: Unkomplizierte Steinentfernung aus dem Wharton-Gang

Ein Patient stellt sich mit einer schmerzhaften Schwellung unter der Zunge vor. Palpatorisch ist ein Stein im Ausführungsgang der Glandula submandibularis (Wharton-Gang) tastbar. Nach Infiltrationsanästhesie wird der Gang geschlitzt und ein einzelner Stein von ca. 4 mm Größe entfernt. Die Wunde wird mit einer Einzelknopfnaht versorgt.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1 (Beratung), GOÄ 6 (Vollständige HNO-Untersuchung), GOÄ 490 (Infiltrationsanästhesie), GOÄ 1519 (Operative Entfernung...).

Fallbeispiel 2: Beidseitige Sialolithiasis

Bei einer Patientin werden sonographisch Speichelsteine in beiden Unterkieferspeicheldrüsengängen diagnostiziert. In einer Sitzung werden operativ die Steine auf beiden Seiten entfernt. Der Eingriff auf der rechten Seite gestaltet sich aufgrund von Vernarbungen schwieriger.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1, GOÄ 6, GOÄ 410 (Ultraschall), 2x GOÄ 490, 2x GOÄ 1519. Für die rechte Seite kann ein erhöhter Steigerungsfaktor (z.B. 3,1x) mit entsprechender Begründung ("erschwerte Präparation bei narbigen Verhältnissen") angesetzt werden.

Fallbeispiel 3: Entfernung mit OP-Mikroskop

Ein tief im Ductus parotideus (Stenon-Gang) sitzender Stein erfordert eine besonders präzise Präparation. Der Eingriff wird daher unter Verwendung eines Operationsmikroskops durchgeführt, um den N. facialis zu schonen.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1, GOÄ 5, GOÄ 1519, zusätzlich der Zuschlag nach GOÄ 440 für die Anwendung des OP-Mikroskops.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1519: Was Prüfer beanstanden

Die Abrechnung der GOÄ 1519 ist in der Regel unproblematisch, dennoch gibt es wiederkehrende Fehlerquellen. Ein häufiger Fehler ist der Ansatz der Ziffer neben einer Drüsenexstirpation. Wird beispielsweise die gesamte Glandula submandibularis mitsamt einem darin befindlichen Stein entfernt (GOÄ 2680), ist die Steinentfernung integraler Bestandteil dieser größeren Operation und nicht gesondert nach GOÄ 1519 berechnungsfähig.

Ein weiterer Punkt ist die Abgrenzung zur Sondenbehandlung. Die alleinige Sondierung eines Ausführungsganges nach GOÄ 1515, auch wenn sich dabei ein kleiner Stein löst, rechtfertigt nicht den Ansatz der GOÄ 1519. Die Ziffer 1519 setzt einen echten operativen Akt mit Inzision voraus.

Achtung: Die GOÄ 1519 ist für die Entfernung von "Speichelstein(en)" konzipiert. Der Ansatz der Ziffer pro Stein auf derselben Seite ist unzulässig. Die Ziffer gilt einmal pro Kopfseite, unabhängig von der Anzahl der entfernten Konkremente.

Dokumentation der GOÄ 1519: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung. Sie sollte alle relevanten Aspekte des Eingriffs umfassen, um bei Nachfragen von Kostenträgern gewappnet zu sein. Eine gute Dokumentation ist zudem unerlässlich für die Begründung eines erhöhten Steigerungsfaktors.

Wesentliche Dokumentationsinhalte sind die exakte Lokalisation (Seite, Drüse, Gang), die Indikation, der operative Zugang, die Beschreibung des Eingriffs (z.B. Gangschlitzung), die Anzahl und Größe der entfernten Steine sowie eventuelle Besonderheiten oder Komplikationen. Dies sichert die Abrechnung ab und dient der medizinischen Qualitätssicherung.

Dokumentation: Sialolithiasis Glandula submandibularis re. mit rez. Sialadenitis. In LA Schlitzung des Ductus Wharton re. über 1 cm. Entfernung eines ca. 5x3 mm großen Konkrements. Offenlassen der Wunde zur Drainage. Speichelfluss postoperativ klar.

GOÄ 1519: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Steigerung über den 2,3-fachen Regelhöchstsatz hinaus ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines erhöhten Zeitaufwandes oder besonderer Umstände bei der Ausführung möglich. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung.

Mögliche Begründungen sind beispielsweise:

  • Erschwerte Präparation bei starker Vernarbung nach rezidivierenden Entzündungen
  • Ungewöhnlich tiefe oder schwer zugängliche Lage des Steins
  • Besonders brüchiges Konkrement, das in Fragmenten geborgen werden muss
  • Erhöhte Blutungsneigung während des Eingriffs

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1519 kann sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden, um den gesamten Behandlungsaufwand abzubilden. Zu den häufigsten Kombinationen gehören:

  • Beratungen und Untersuchungen: GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 5, GOÄ 6, GOÄ 1503 (Endoskopie)
  • Anästhesie: GOÄ 490 oder 491 (Lokalanästhesie)
  • Diagnostik: GOÄ 410 (Sonographie der Speicheldrüsen)
  • Zuschläge: GOÄ 440 (Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops) oder GOÄ 443 (Zuschlag für die Anwendung eines Lasers)

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1519

Die GOÄ-Ziffer 1519 umfasst die operative Entfernung von einem oder mehreren Speichelsteinen aus einem Speicheldrüsenausführungsgang. Die Leistung beinhaltet typischerweise die Inzision des Ganges, die Bergung des Steins und den Wundverschluss.
Die Ziffer 1519 ist einmal pro Kopfseite ansatzfähig, unabhängig von der Anzahl der auf dieser Seite entfernten Steine. Werden in einer Sitzung Steine auf beiden Seiten entfernt, kann die Ziffer zweimal abgerechnet werden.
GOÄ 1519 kann nicht neben einer umfangreicheren Operation wie der vollständigen Entfernung der betroffenen Speicheldrüse (z.B. GOÄ 2680) abgerechnet werden. Die Steinentfernung gilt in diesem Fall als Teilleistung der größeren Operation.
Eine Steigerung ist bei überdurchschnittlicher Schwierigkeit oder Zeitaufwand gerechtfertigt. Dies muss durch eine patientenbezogene Begründung belegt werden, beispielsweise bei einer tiefen Lage des Steins, starken Vernarbungen oder erhöhter Blutungsneigung.
Ja, die allgemeinen Zuschläge für ambulante Operationen können unter den jeweiligen Voraussetzungen angesetzt werden. Spezifische Zuschläge wie GOÄ 440 (OP-Mikroskop) oder GOÄ 443 (Laser) sind ebenfalls bei entsprechendem Einsatz berechnungsfähig.
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