GOÄ 1520: Speicheldrüsen-Exstirpation korrekt abrechnen

1520
Exstirpation der Unterkiefer- und/oder Unterzungenspeicheldrüse(n)
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
900
Einfachsatz
52,46 €
1,0x
Regelhöchstsatz
120,66 €
2,3x
Höchstsatz
183,61 €
3,5x

Die GOÄ 1520 regelt die Abrechnung der Speicheldrüsen-Exstirpation. Erfahren Sie alles über Indikationen, Fallstricke und korrekte Ziffernkombinationen.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1520

Exstirpation der Unterkiefer- und/oder Unterzungenspeicheldrüse(n)

Die GOÄ-Ziffer 1520 vergütet die vollständige chirurgische Entfernung (Exstirpation) der Glandula submandibularis (Unterkieferspeicheldrüse) oder der Glandula sublingualis (Unterzungenspeicheldrüse). Die Leistung ist dem Abschnitt J (Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde) zugeordnet.

Der Leistungsinhalt ist bereits erfüllt, wenn eine der beiden genannten Drüsen auf einer Kopfseite entfernt wird. Die Formulierung „und/oder“ stellt klar, dass die Entfernung beider Drüsen auf derselben Seite nicht zu einer doppelten Abrechnung der Ziffer 1520 berechtigt. Spezifische Vorbemerkungen zu dieser Ziffer existieren im GOÄ-Abschnitt J nicht, es gelten die allgemeinen Bestimmungen.

GOÄ 1520 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung

Die Exstirpation einer der großen Kopfspeicheldrüsen ist ein etablierter Eingriff, der bei verschiedenen Krankheitsbildern indiziert ist. Die korrekte Anwendung der GOÄ 1520 setzt eine klare medizinische Notwendigkeit für die vollständige Drüsenentfernung voraus.

Typische klinische Szenarien umfassen chronisch-rezidivierende Sialadenitiden, die auf konservative Therapien nicht ansprechen, oder eine Sialolithiasis (Speichelsteinleiden), die zu wiederholten Entzündungen und Funktionsverlust der Drüse geführt hat. Eine weitere wichtige Indikation ist der Verdacht auf oder der Nachweis von benignen oder malignen Tumoren in der Unterkiefer- oder Unterzungenspeicheldrüse.

Die Abgrenzung zu anderen Leistungen ist entscheidend. Handelt es sich lediglich um die Entfernung eines Speichelsteins aus dem Ausführungsgang unter Erhalt der Drüse, ist stattdessen die GOÄ-Ziffer 1525 (Sialolithotomie) anzusetzen. Die Entfernung der Ohrspeicheldrüse (Parotis) wird über die Ziffern 1521 oder 1522 abgerechnet.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1520

Fallbeispiel 1: Chronische Sialadenitis submandibularis

Ein Patient leidet seit Monaten unter wiederkehrenden, schmerzhaften Schwellungen der linken Unterkieferspeicheldrüse. Die Sonographie zeigt eine verkleinerte, fibrosierte Drüse mit multiplen kleinen Konkrementen. Aufgrund des Funktionsverlustes und der rezidivierenden Entzündungen wird die Indikation zur Submandibulektomie gestellt.

Abrechnung: 1 x GOÄ 1520 für die Exstirpation der Glandula submandibularis links, zuzüglich weiterer Leistungen wie Anästhesie und ggf. Zuschläge.

Fallbeispiel 2: Tumor der Glandula sublingualis

Bei einer Patientin wird eine schmerzlose Schwellung im Mundboden rechts festgestellt. Eine MRT-Untersuchung zeigt einen klar abgrenzbaren Tumor im Bereich der Unterzungenspeicheldrüse. Es erfolgt die vollständige Exstirpation der Glandula sublingualis rechts zur histologischen Sicherung und Therapie.

Abrechnung: 1 x GOÄ 1520 für die Entfernung der Glandula sublingualis rechts.

Fallbeispiel 3: Beidseitige Operation

Ein Patient hat sowohl links als auch rechts eine chronische Sialadenitis der Unterkieferspeicheldrüsen. In einer Sitzung werden beide Drüsen entfernt, um die ständigen Beschwerden zu beenden. Da es sich um einen Eingriff an paarigen Organen handelt, ist die Leistung pro Seite abrechenbar.

Abrechnung: 2 x GOÄ 1520, mit dem Hinweis „beidseitig“ oder „rechts/links“ zur Verdeutlichung in der Rechnung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1520: Was Prüfer beanstanden

Die Abrechnung der GOÄ 1520 birgt einige Fallstricke, die häufig zu Rückfragen oder Kürzungen durch Kostenträger führen. Die Kenntnis dieser Fehlerquellen hilft, sie von vornherein zu vermeiden.

Ein häufiger Fehler ist die doppelte Abrechnung bei Entfernung beider Drüsen auf einer Seite. Die „und/oder“-Regelung in der Leistungslegende schließt dies explizit aus. Werden Glandula submandibularis und sublingualis links entfernt, darf GOÄ 1520 nur einmal angesetzt werden.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Verwechslung mit der Sialolithotomie (GOÄ 1525). Wird nur ein Stein aus dem Gang entfernt und die Drüse belassen, ist die Abrechnung der höher bewerteten Ziffer 1520 nicht korrekt und wird von Prüfstellen regelmäßig beanstandet. Die operative Dokumentation muss die vollständige Exstirpation der Drüse klar belegen.

Achtung: Die alleinige Ligatur des Ausführungsganges (Ductus Wharton) ohne Drüsenentfernung erfüllt ebenfalls nicht den Leistungsinhalt der GOÄ 1520. Der Eingriff muss die vollständige Entfernung des Drüsenkörpers umfassen.

Dokumentation der GOÄ 1520: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung. Sie sollte alle abrechnungsrelevanten Aspekte des Eingriffs widerspiegeln.

Die Operationsdokumentation muss die eindeutige Indikation für die Exstirpation enthalten. Zudem sind die Seite des Eingriffs (rechts/links) und die exakt entfernte Drüse (Glandula submandibularis oder sublingualis) zu benennen. Eine detaillierte Beschreibung des operativen Vorgehens, einschließlich der Präparation und Schonung wichtiger Nachbarstrukturen wie des Nervus lingualis oder des Ramus marginalis mandibularis des Nervus facialis, untermauert die Komplexität des Eingriffs.

Dokumentation: „Bei chronisch-rezidivierender Sialadenitis links heute Exstirpation der Glandula submandibularis links. Darstellung und Schonung des N. lingualis, N. hypoglossus sowie des R. marginalis mandibularis. Drüsenkörper vollständig entfernt und zur Histologie eingesandt. Komplikationsloser Verlauf.“

GOÄ 1520: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Steigerung des Gebührensatzes über den 2,3-fachen Regelhöchstsatz hinaus ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Diese müssen in der Rechnung patientenindividuell und nachvollziehbar begründet werden. Ein erhöhter Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand kann sich ergeben durch:

  • Starke narbige Verwachsungen nach multiplen Vor-Entzündungen
  • Tumorinfiltration in umliegendes Gewebe
  • Schwierige Präparation von Nerven aufgrund anatomischer Varianten
  • Ungewöhnlich starke Blutungen während des Eingriffs

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1520 kann mit weiteren Ziffern kombiniert werden, sofern diese nicht Bestandteil der Leistung sind. Sinnvolle Kombinationen sind beispielsweise:

  • Zuschläge für die Operationsdauer: Je nach Dauer des Eingriffs können die Zuschläge nach GOÄ 444 (Operationen von 30 bis 60 Minuten Dauer) oder GOÄ 445 (Operationen von mehr als 60 Minuten Dauer) hinzukommen.
  • Allgemeine Operationsleistungen: Ziffern für den operativen Zugang, die primäre Wundversorgung (z.B. GOÄ 2000 ff.) oder die Einlage einer Drainage (GOÄ 2007) sind in der Regel neben der GOÄ 1520 berechnungsfähig.
  • Anästhesieleistungen: Die für den Eingriff erforderlichen Anästhesieleistungen sind selbstverständlich zusätzlich abrechenbar.

Tipp: Bei einer Steigerung über den 2,3-fachen Satz sollte die Begründung konkret sein. Statt „erhöhter Zeitaufwand“ ist eine Formulierung wie „Zeitaufwändige Präparation des N. lingualis bei starker narbiger Fixierung am Drüsenkörper“ deutlich überzeugender.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1520

GOÄ 1520 wird für die vollständige chirurgische Entfernung der Unterkiefer- (Glandula submandibularis) oder der Unterzungenspeicheldrüse (Glandula sublingualis) abgerechnet. Typische Indikationen sind chronische Entzündungen, Tumoren oder therapieresistente Speichelsteine. Die Leistung ist bereits bei der Entfernung einer der beiden Drüsen auf einer Seite erfüllt.
Nein, bei der Entfernung beider Drüsen auf derselben Kopfseite darf GOÄ 1520 nur einmal abgerechnet werden. Die Leistungslegende „und/oder“ schließt eine doppelte Berechnung pro Seite aus. Eine zweimalige Abrechnung ist nur bei einer beidseitigen Operation, also der Entfernung der Drüsen auf der linken und rechten Seite, möglich.
GOÄ 1520 beschreibt die komplette Entfernung der gesamten Speicheldrüse. Im Gegensatz dazu vergütet GOÄ 1525 (Sialolithotomie) lediglich die Entfernung eines Speichelsteins aus dem Ausführungsgang der Drüse, wobei die Drüse selbst erhalten bleibt. Die Wahl der Ziffer hängt also vom Umfang des Eingriffs ab.
Bei einer medizinisch indizierten Entfernung der Speicheldrüsen auf beiden Kopfseiten kann die GOÄ-Ziffer 1520 zweimal angesetzt werden. Es ist wichtig, in der Rechnung und Dokumentation klar zu kennzeichnen, dass es sich um einen beidseitigen Eingriff handelt, zum Beispiel durch Angabe von „rechts“ und „links“. Jede Seite wird als separate Leistung betrachtet.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz erfordert eine besondere Schwierigkeit, einen erhöhten Zeitaufwand oder besondere Umstände bei der Ausführung. Beispiele sind starke Verwachsungen nach Vor-Entzündungen, eine schwierige Präparation wichtiger Nerven oder eine anatomische Variante, die den Eingriff erschwert. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung aufgeführt werden.
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