GOÄ 1521: Speicheldrüsentumor-Exstirpation korrekt abrechnen

1521
Speicheldrüsentumorexstirpation einschließlich Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
1850
Einfachsatz
107,83 €
1,0x
Regelhöchstsatz
248,01 €
2,3x
Höchstsatz
377,40 €
3,5x
Ausschlüsse
15222760

Die GOÄ 1521 deckt die komplexe Exstirpation von Speicheldrüsentumoren inkl. Lymphknotenausräumung ab. Erfahren Sie alles zur korrekten Anwendung und Abgrenzung

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1521

Speicheldrüsentumorexstirpation einschließlich Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes

Die GOÄ-Ziffer 1521 beschreibt einen komplexen chirurgischen Eingriff aus dem Fachbereich der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde. Die Leistungslegende definiert zwei untrennbare Bestandteile: die Entfernung eines Speicheldrüsentumors und die gleichzeitige Ausräumung (Neck Dissection) der zugehörigen regionalen Lymphknoten.

Der Begriff „einschließlich“ ist hierbei entscheidend. Er macht deutlich, dass die Lymphknotenausräumung kein optionaler, sondern ein obligatorischer Leistungsinhalt ist. Die Ziffer kommt daher typischerweise bei malignen Tumoren zur Anwendung, bei denen eine Metastasierung in die Halslymphknoten vorliegt oder vermutet wird.

GOÄ 1521 in der Praxis: Indikation und korrekte Anwendung

Die Abrechnung der GOÄ 1521 ist an klare Voraussetzungen geknüpft. Sie wird primär bei der chirurgischen Behandlung von bösartigen Tumoren der großen Kopfspeicheldrüsen angesetzt, insbesondere der Glandula submandibularis (Unterkieferspeicheldrüse) und der Glandula sublingualis (Unterzungenspeicheldrüse).

Eine zentrale Abgrenzung besteht zur GOÄ 1522. Während sich Ziffer 1522 speziell auf die Parotisexstirpation mit der aufwendigen Präparation des Nervus facialis bezieht, zielt die GOÄ 1521 auf Eingriffe an anderen Speicheldrüsen ab, bei denen die onkologische Radikalität durch die Lymphknotenausräumung im Vordergrund steht. Die Präparation des Gesichtsnervs ist hier nicht der definierende Leistungsbestandteil.

Tipp: Die GOÄ 1521 ist die korrekte Ziffer für eine Submandibulektomie mit Neck Dissection bei Karzinomverdacht, nicht jedoch für eine Parotidektomie, selbst wenn dabei Lymphknoten entfernt werden. Für letztere ist die GOÄ 1522 die spezifischere und zutreffende Ziffer.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1521

Fallbeispiel 1: Karzinom der Glandula submandibularis

Ein Patient stellt sich mit einer seit mehreren Wochen wachsenden, schmerzlosen Schwellung im Bereich der Unterkieferspeicheldrüse vor. Die Diagnostik (Sonographie, Biopsie) bestätigt ein Plattenepithelkarzinom. Es erfolgt die Exstirpation der Glandula submandibularis zusammen mit einer selektiven Neck Dissection der Level I bis III. Die Abrechnung erfolgt korrekt mit der GOÄ 1521.

Fallbeispiel 2: Maligner Tumor der Glandula sublingualis

Bei einer Patientin wird ein seltener maligner Tumor der Unterzungenspeicheldrüse diagnostiziert, der bereits in den Mundboden infiltriert. Der operative Plan umfasst die Tumorentfernung und eine prophylaktische, supraomohyoidale Neck Dissection. Auch hier ist die Kombination aus Drüsen- und Lymphknotenentfernung der Grund für den Ansatz der GOÄ 1521.

Fallbeispiel 3: Metastase eines Mundhöhlenkarzinoms in der Submandibularloge

Ein Patient mit einem bereits behandelten Zungenrandkarzinom entwickelt eine Lymphknotenmetastase in der Submandibularloge, die fest mit der Drüse verwachsen ist. Die Operation beinhaltet die Ausräumung der Lymphknoten im Block mit der Glandula submandibularis. Die GOÄ 1521 ist hier ebenfalls zutreffend, da die Leistungsinhalte vollständig erbracht werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1521: Was Prüfer beanstanden

Die korrekte Anwendung der GOÄ 1521 erfordert Sorgfalt, um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden. Ein häufiger Fehler ist der Ansatz der Ziffer, obwohl die obligatorische Lymphknotenausräumung nicht stattgefunden hat. Die alleinige Entfernung eines Speicheldrüsentumors rechtfertigt diese Ziffer nicht.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Verwechslung mit der GOÄ 1522. Wird eine Parotidektomie mit Facialisschonung durchgeführt, ist immer die GOÄ 1522 anzusetzen, auch wenn zusätzlich eine Neck Dissection erfolgt. Die GOÄ 1521 ist hier explizit ausgeschlossen.

Achtung: Die zusätzliche Abrechnung der GOÄ 2760 (Exstirpation einer oder mehrerer Lymphknoten) neben der GOÄ 1521 ist unzulässig. Die Lymphknotenausräumung ist integraler Bestandteil der Ziffer 1521 und darf nicht separat berechnet werden.

Prüfstellen achten genau darauf, ob der Operationsbericht die beiden geforderten Leistungskomponenten – Tumorexstirpation und Ausräumung des Lymphstromgebietes – detailliert beschreibt.

Dokumentation der GOÄ 1521: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung. Der Operationsbericht muss die erbrachten Leistungen klar und nachvollziehbar abbilden. Unbedingt zu dokumentieren sind die genaue Lokalisation des Tumors und die Indikation für den Eingriff.

Entscheidend ist die detaillierte Beschreibung des Umfangs der Lymphknotenausräumung. Es sollte klar ersichtlich sein, welche Lymphknotenlevel (z. B. Level I-III) ausgeräumt wurden. Dies belegt, dass eine systematische Dissektion und nicht nur die Entfernung einzelner vergrößerter Lymphknoten erfolgte.

Dokumentation: „Diagnose: Adenoid-zystisches Karzinom der Glandula submandibularis rechts. Vorgehen: Transzervikale Exstirpation der Glandula submandibularis in toto. Anschließend Durchführung einer selektiven Neck Dissection rechts mit Ausräumung der Lymphknotenlevel I, II und III. Präparat wird zur Histologie gesandt.“

GOÄ 1521: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Steigerung des Gebührensatzes über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Eine solche Erschwernis muss in der Rechnung für den Patienten verständlich und nachvollziehbar begründet werden. Mögliche Gründe sind ein besonders großer oder invasiv wachsender Tumor, erhebliche Blutungen, Verwachsungen durch Voroperationen oder eine Strahlentherapie, die den Eingriff technisch anspruchsvoller und zeitaufwendiger gestalten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1521 kann je nach Eingriff mit weiteren Ziffern kombiniert werden. Sinnvolle und häufige Kombinationen sind:

  • Zuschlag für ambulante Operationen (z. B. GOÄ 444, 445)
  • Zuschlag bei Anwendung eines Operationsmikroskops (GOÄ 440)
  • Gefäßunterbindungen (z. B. GOÄ 2890 für die Unterbindung der A. carotis externa, falls erforderlich)
  • Wunddrainage (GOÄ 2007)
  • Gegebenenfalls eine Tracheotomie (GOÄ 1600) bei ausgedehnten Eingriffen mit erwarteter postoperativer Schwellung

Die Kombination mit den Ziffern GOÄ 1522 und 2760 ist, wie bereits erwähnt, ausgeschlossen.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1521

Die GOÄ-Ziffer 1521 ist abrechenbar, wenn ein Speicheldrüsentumor entfernt und gleichzeitig eine Ausräumung des zugehörigen regionalen Lymphstromgebietes (Neck Dissection) durchgeführt wird. Beide Leistungskomponenten müssen vollständig erbracht werden. Typischerweise findet die Ziffer bei malignen Tumoren der Submandibular- oder Sublingualdrüse Anwendung.
Der Hauptunterschied liegt in der Lokalisation und dem Schwerpunkt des Eingriffs. GOÄ 1522 ist spezifisch für die Exstirpation der Ohrspeicheldrüse (Parotis) mit der obligatorischen Präparation des Gesichtsnervs (N. facialis). GOÄ 1521 hingegen wird für andere Speicheldrüsen verwendet, bei denen die Lymphknotenausräumung der definierende Zusatzbestandteil ist.
Ja, eine Steigerung über den 2,3-fachen Regelhöchstsatz ist bei besonderer Schwierigkeit, einem erhöhten Zeitaufwand oder besonderen Umständen möglich. Eine solche Steigerung erfordert eine plausible und nachvollziehbare medizinische Begründung in der Rechnung, wie beispielsweise starke Verwachsungen oder eine außergewöhnliche Tumorausdehnung.
Nein, die alleinige Tumorentfernung ohne die gleichzeitige Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes erfüllt nicht den Leistungsinhalt der GOÄ 1521. Das Wort „einschließlich“ in der Leistungslegende macht die Neck Dissection zu einem obligatorischen Bestandteil. Fehlt dieser Teil, muss eine andere, passendere Ziffer gewählt werden.
Die GOÄ-Ziffern 1522 (Parotisexstirpation mit N. facialis-Präparation) und 2760 (Exstirpation einer oder mehrerer Lymphknoten als selbständige Leistung) sind explizit neben der GOÄ 1521 ausgeschlossen. Der Grund ist, dass sich die Leistungen inhaltlich überschneiden oder bereits vollständig in der Ziffer 1521 enthalten sind.
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