GOÄ 1522: Parotisexstirpation korrekt abrechnen & steigern

1522
Parotisexstirpation mit Präparation des Nervus facialis – gegebenenfalls einschließlich Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes –
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
2000
Einfachsatz
116,57 €
1,0x
Regelhöchstsatz
268,11 €
2,3x
Höchstsatz
408,00 €
3,5x
Ausschlüsse
152125832760

Die GOÄ 1522 für die Parotisexstirpation ist komplex. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung, Abgrenzung von GOÄ 1521 und sinnvollen Ziffernkombinationen.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1522

Parotisexstirpation mit Präparation des Nervus facialis – gegebenenfalls einschließlich Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes –

Die GOÄ-Ziffer 1522 beschreibt die operative Entfernung der Ohrspeicheldrüse (Parotidektomie), bei der die sorgfältige und systematische Darstellung des Nervus facialis ein zentraler Leistungsbestandteil ist. Ziel ist in der Regel die Erhaltung des Nervs, um eine Gesichtslähmung zu vermeiden.

Die Leistung umfasst die teils scharfe, teils stumpfe Präparation zum Aufsuchen des Nervenstammes, dessen Verfolgung bis zur Aufteilung (Bifurkation) und die weitere Darstellung der peripheren Äste. Ebenfalls inkludiert ist die Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes, was jedoch nicht mit einer radikalen Halslymphknotenausräumung (Neck Dissection) gleichzusetzen ist.

GOÄ 1522 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung bei Eingriffen an der Ohrspeicheldrüse

Die Ziffer 1522 kommt bei Eingriffen zur Anwendung, bei denen die Lage und Ausdehnung eines Tumors eine detaillierte Präparation des Nervus facialis medizinisch notwendig machen. Dies ist bei den meisten Tumoren der Glandula parotis der Fall, seien sie gutartig oder bösartig.

Die entscheidende Abgrenzung erfolgt zur GOÄ-Ziffer 1521 (Parotisexstirpation). Während bei Ziffer 1521 der Nerv lediglich aufgesucht und geschont wird, verlangt die Ziffer 1522 eine systematische Freilegung und Verfolgung des Nervenstammes und seiner Äste. Die Nebeneinanderberechnung der Ziffern 1521 und 1522 ist ausgeschlossen.

Tipp: Die Wahl zwischen GOÄ 1521 und 1522 hängt vom operativen Vorgehen ab. Dokumentieren Sie den genauen Umfang der Nervenpräparation im Operationsbericht, um die Abrechnung der höher bewerteten Ziffer 1522 zu rechtfertigen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1522

Fallbeispiel 1: Laterale Parotidektomie bei pleomorphem Adenom

Klinische Situation: Ein Patient stellt sich mit einer seit Monaten langsam wachsenden, schmerzlosen Schwellung im Bereich der rechten Ohrspeicheldrüse vor. Die Diagnostik ergibt ein pleomorphes Adenom im lateralen Parotislappen.
Begründung: Zur vollständigen Entfernung des Tumors unter Schonung des Nervus facialis ist eine laterale Parotidektomie mit systematischer Präparation des Nervenstammes und seiner Äste erforderlich.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1522.

Fallbeispiel 2: Totale Parotidektomie bei Karzinom

Klinische Situation: Eine Patientin leidet an einem schnell wachsenden, malignen Tumor, der die gesamte Ohrspeicheldrüse erfasst. Es besteht der Verdacht auf Befall regionärer Lymphknoten.
Begründung: Es wird eine totale Parotidektomie mit Präparation des N. facialis sowie die Ausräumung der direkt anliegenden Lymphknoten durchgeführt. Der Nerv kann erhalten werden.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1522. Eine zusätzlich durchgeführte radikale Neck Dissection wäre gesondert mit GOÄ 2716 berechnungsfähig.

Fallbeispiel 3: Parotidektomie mit Nerveninfiltration

Klinische Situation: Bei einem Rezidivtumor ist der Nervus facialis von Narben- und Tumorgewebe fest umschlossen („ummauert“).
Begründung: Neben der Parotidektomie (GOÄ 1522) ist eine eigenständig indizierte, aufwendige mikrochirurgische Freilegung des Nerven aus dem Tumorgewebe (Neurolyse) notwendig, um seine Funktion zu erhalten.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1522 zuzüglich GOÄ 2583 (Neurolyse als selbständige Leistung), da eine separate Indikation für die Neurolyse vorliegt, die über die reine Präparation hinausgeht.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1522: Was Prüfer beanstanden

Abrechnungsstreitigkeiten bei der Ziffer 1522 entstehen oft durch unklare Abgrenzungen oder unzureichende Dokumentation. Die häufigsten Fehlerquellen sollten vermieden werden.

Ein typischer Fehler ist die unzureichende Abgrenzung zur GOÄ 1521. Wird die 1522 abgerechnet, obwohl im OP-Bericht nur eine „Schonung“ des Nervs beschrieben ist, führt dies oft zu Beanstandungen. Die systematische Präparation muss klar dokumentiert sein.

Ein weiterer Punkt ist die Nebenforderung der GOÄ 2583 (Neurolyse). Die standardmäßige Freilegung des Nervs ist bereits Bestandteil der GOÄ 1522. Die GOÄ 2583 ist nur dann zusätzlich berechnungsfähig, wenn eine eigenständige medizinische Indikation zur Lösung von Verwachsungen oder zur Befreiung aus Tumorgewebe besteht und dies gesondert dokumentiert wird.

Achtung: Die in der Leistungslegende genannte „Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes“ ist nicht mit einer radikalen Neck Dissection (GOÄ 2716) zu verwechseln. Letztere ist eine weitaus umfangreichere Operation und bei entsprechender Indikation (z.B. Malignom) neben der GOÄ 1522 abrechenbar.

Dokumentation der GOÄ 1522: Praxisbewährte Hinweise

Eine präzise und nachvollziehbare Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen und Kürzungen. Der Operationsbericht sollte die erbrachten Leistungen detailliert widerspiegeln.

Wesentliche Elemente der Dokumentation sind die Beschreibung des Zugangsweges, die genaue Darstellung der Nervenpräparation und der Umfang der Drüsenresektion. Beschreiben Sie explizit das Aufsuchen des Hauptstammes, die Verfolgung bis zur Bifurkation und die Darstellung der Hauptäste.

Dokumentation: Laterale Parotidektomie rechts bei V.a. pleomorphes Adenom. Darstellung des N. facialis am Tragusknorpel (Pointer), Verfolgung des Hauptstammes bis zur Bifurkation und Präparation der temporalen, zygomatischen, buccalen und marginalen Mandibularäste. Nervenfunktion intraoperativ mittels Monitoring intakt. Tumorexstirpation en bloc. Schichtweiser Wundverschluss.

Falls zusätzliche Leistungen wie eine Neurolyse (GOÄ 2583) oder eine Neck Dissection (GOÄ 2716) erbracht werden, muss die eigenständige Indikation hierfür klar aus dem Bericht hervorgehen.

GOÄ 1522: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus kann bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines erhöhten Zeitaufwandes oder besonderer Umstände gerechtfertigt sein. Eine aussagekräftige, patientenbezogene Begründung ist zwingend erforderlich.

Mögliche Begründungen sind beispielsweise:

  • Erschwerte Präparation bei massiver narbiger Veränderung nach Voroperationen oder Entzündungen.
  • Besonders ausgedehnter Tumor, der den Nervus facialis verlagert oder eng umschließt.
  • Starke intraoperative Blutungen, die die Übersichtlichkeit erheblich einschränken.
  • Anatomische Varianten des Nervenverlaufs, die eine besonders zeitaufwendige Präparation erfordern.

Typische Ziffernkombinationen

Je nach Eingriff und Indikation können neben der GOÄ 1522 weitere Ziffern berechnet werden:

  • GOÄ 2583/2584: Neurolyse bzw. Neurolyse mit Nervenverlagerung bei gesonderter Indikation.
  • GOÄ 2716: Radikale Halslymphknotenausräumung (Neck Dissection) bei malignen Erkrankungen.
  • GOÄ 2402: Intraoperative histologische Untersuchung (Schnellschnitt).
  • Zuschläge: Zuschlag für ambulantes Operieren (z.B. 444, 445), Zuschlag bei Anwendung eines Operationsmikroskops (440).

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1522

Der entscheidende Unterschied liegt im Umfang der Nervenpräparation. GOÄ 1522 beinhaltet die systematische, detaillierte Präparation des Nervus facialis von seinem Stamm bis in die Äste, während GOÄ 1521 lediglich die einfache Exstirpation mit Schonung des Nervs beschreibt.
Ja, die Nebeneinanderberechnung ist möglich, aber nur wenn eine eigenständige medizinische Indikation für die Neurolyse vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Nerv beispielsweise durch Tumor- oder Narbengewebe fest umschlossen ist und eine aufwendige Befreiung erfordert, die über die normale Präparation hinausgeht.
Nein, in GOÄ 1522 ist lediglich die Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes enthalten. Eine radikale Halslymphknotenausräumung (Neck Dissection) ist eine wesentlich umfangreichere Operation und wird bei entsprechender Indikation separat mit der GOÄ 2716 abgerechnet.
Eine Steigerung kann durch besondere, patientenbezogene Schwierigkeiten begründet werden. Beispiele hierfür sind ein erhöhter Zeitaufwand durch starke Vernarbungen nach Voroperationen, ein sehr großer Tumor, der die Präparation erschwert, oder anatomische Varianten des Nervenverlaufs.
Die GOÄ-Ziffer 1522 umfasst die teilweise oder vollständige Entfernung der Ohrspeicheldrüse (Parotidektomie). Zentraler Bestandteil ist die detaillierte Präparation des Nervus facialis von seinem Hauptstamm bis in die peripheren Äste. Gegebenenfalls ist auch die Ausräumung der direkt benachbarten Lymphknoten inkludiert.
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