GOÄ 1629: Abrechnung bei Eingriffen am inneren Gehörgang

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1629
Extraduraler oder transtympanaler operativer Eingriff im Bereich des inneren Gehörganges
Punktzahl 3700  
Einfachsatz 215,66 € 1,0x
Regelhöchstsatz 496,02 € 2,3x
Höchstsatz 754,81 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1629: So rechnen Sie extradurale und transtympanale Eingriffe im inneren Gehörgang rechtssicher und fehlerfrei ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1629

Extraduraler oder transtympanaler operativer Eingriff im Bereich des inneren Gehörganges

Die GOÄ-Ziffer 1629 beschreibt eine hochspezialisierte chirurgische Leistung aus dem Bereich der Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde. Sie umfasst operative Maßnahmen, die im anatomisch sensiblen Bereich des inneren Gehörganges (Meatus acusticus internus) stattfinden. Diese Struktur beherbergt lebenswichtige Nervenbahnen wie den Nervus facialis und den Nervus vestibulocochlearis.

Der Leistungstext verbindet zwei grundlegend verschiedene operative Zugangswege mit einem „oder“. Dies bedeutet, dass entweder der extradurale Zugang (außerhalb der harten Hirnhaut) oder der transtympanale Zugang (durch die Paukenhöhle) über diese Ziffer abgerechnet wird. Beide Methoden dienen der Sanierung pathologischer Prozesse in dieser tiefen Schädelregion.

GOÄ 1629 in der Praxis: Indikationen und operative Zugänge

In der klinischen Praxis wird die GOÄ 1629 vor allem bei gutartigen Tumoren des inneren Gehörganges angewendet. Ein klassisches Beispiel ist das Vestibularisschwannom (häufig als Akustikusneurinom bezeichnet), sofern es sich noch in einem frühen, lokal begrenzten Stadium befindet. Auch entzündliche Prozesse oder vaskuläre Kompressionssyndrome können diesen Eingriff erforderlich machen.

Der transtympanale Zugang erfolgt direkt durch das Mittelohr und eignet sich besonders für sehr kleine, begrenzte Läsionen. Der extradurale Zugang hingegen nutzt meist den Weg über die mittlere Schädelgrube, um den inneren Gehörgang von oben freizulegen, ohne die Dura mater zu eröffnen. Die Wahl des Zugangsweges hängt maßgeblich von der Tumorgröße und dem angestrebten Erhalt des Hörvermögens ab.

Achtung: Sobald der Tumor die Grenzen des inneren Gehörganges überschreitet und sich in den Kleinhirnbrückenwinkel ausdehnt, ändert sich die gebührenrechtliche Bewertung grundlegend.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1629

Fallbeispiel 1: Transtympanale Entfernung eines intralabyrinthären Schwannoms

Ein Patient stellt sich mit progressivem einseitigen Hörverlust und Schwindel vor. Die Diagnostik zeigt ein kleines, auf den inneren Gehörgang beschränktes Schwannom. Der Operateur wählt den transtympanalen Zugangsweg zur vollständigen Tumorentfernung. Die Abrechnung erfolgt korrekt mit der GOÄ-Ziffer 1629 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Extraduraler Zugang über die mittlere Schädelgrube

Bei einer Patientin mit einem kleinen Akustikusneurinom soll das Gehör erhalten werden. Der Eingriff erfolgt über einen extraduralen Zugang via mittlerer Schädelgrube zur Freilegung des Meatus acusticus internus. Da die Dura intakt bleibt, ist die Abrechnung der GOÄ 1629 medizinisch und gebührenrechtlich vollkommen gerechtfertigt.

Fallbeispiel 3: Dekompression des Nervus facialis im inneren Gehörgang

Aufgrund einer traumatischen Einengung des inneren Gehörganges leidet ein Patient unter einer hochgradigen Fazialisparese. Es erfolgt die operative extradurale Dekompression des VII. Hirnnervs im Gehörgangsbereich. Auch dieser rekonstruktive Eingriff wird über die GOÄ-Ziffer 1629 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1629: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1629 liegt in der mangelnden Abgrenzung zur GOÄ-Ziffer 2551. Die Ziffer 2551 beschreibt die Exstirpation eines Kleinhirnbrückenwinkel- oder Stammhirntumors. Wenn der Tumor über den inneren Gehörgang hinausragt und intradural im Kleinhirnbrückenwinkel operiert wird, ist ausschließlich die GOÄ 2551 anzusetzen.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Zugangsleistungen. Da der Zugangsweg (ob extradural oder transtympanal) bereits integraler Bestandteil der Leistungsbeschreibung der GOÄ 1629 ist, dürfen separate Ziffern für die reine Eröffnung des Zugangs in der Regel nicht zusätzlich berechnet werden.

Achtung: Die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 1629 für den extraduralen Zugang und einer zusätzlichen Ziffer für eine Standard-Kraniotomie führt regelmäßig zu Beanstandungen durch die Kostenträger.

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Dokumentation der GOÄ 1629: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise OP-Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss der gewählte Zugangsweg zweifelsfrei beschrieben werden. Insbesondere die Darstellung, dass die Dura mater beim extraduralen Zugang nicht eröffnet wurde bzw. der Eingriff rein transtympanal stattfand, ist essenziell.

Zudem sollten die Schonung oder Präparation der im inneren Gehörgang verlaufenden Strukturen, wie des Nervus facialis und des Nervus vestibulocochlearis, detailliert dokumentiert werden. Dies sichert nicht nur die Qualität, sondern liefert auch die medizinische Begründung für eventuelle Steigerungssätze.

Dokumentationsbeispiel: "... Nach transtympanaler Eröffnung der Paukenhöhle Darstellung des Promontoriums. Vorsichtige Eröffnung des inneren Gehörganges unter mikroskopischer Sicht. Vollständige Schonung des dicht anliegenden Nervus facialis (VII) und des Nervus vestibulocochlearis (VIII). Vollständige Resektion des intrakanalikulären Tumors ..."

GOÄ 1629: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der extrem engen anatomischen Verhältnisse im Felsenbein kann der Eingriff erheblich erschwert sein. Ein erhöhter Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit rechtfertigen das Überschreiten des Regelsatzes bis zum Schwellenwert von 3,5. Typische Begründungen sind starke Verwachsungen des Tumors mit dem Nervus facialis, anatomische Varianten des Felsenbeins oder ausgeprägte Blutungen im Operationsgebiet.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 1629 können begleitende Leistungen wie das intraoperative Neuromonitoring zur Überwachung des Gesichtsnervs berechnet werden. Auch die Anwendung des Operationsmikroskops nach GOÄ-Ziffer 440 ist in der Regel neben der Hauptleistung ansetzbar, sofern die Leistungsbeschreibung der Hauptziffer dies nicht explizit ausschließt.

Tipp: Nutzen Sie bei der Anwendung des Operationsmikroskops stets die Ziffer 440 als Zuschlag, da die mikrochirurgische Präparation im inneren Gehörgang den medizinischen Standard darstellt.

Ziffer 1629 in der neuen GOÄ

Die bisherige Extraduraler oder transtympanaler operativer Eingriff im Bereich des inneren Gehörganges (2,3-facher Satz: 496,02 €) wird in der neuen GOÄ nach der konkreten klinischen Situation aufgeteilt (Festsätze zwischen 1.331,17 € und 2.699,09 €). Die Dokumentation entscheidet über die zutreffende Ziffer:

  • 9037 „Transtemporaler operativer Eingriff im Bereich des inneren Gehörganges" — bei transtemporaler zugang (1.529,46 €)
  • 9038 „Translabyrinthärer operativer Eingriff im Bereich des inneren Gehörganges" — bei translabyrinthärer zugang (1.476,96 €)
  • 9044 „Einseitige Versorgung mit einem Cochlea-Implantat (CI) oder Wechsel eines Cochlea-Implantates, einschließlich Neuromonitoring" — bei einseitige cochlea implantation oder implantatwechsel (2.699,09 €)
  • 9049 „Einseitige Versorgung mit einem aktiven (teil)-implantierbaren Hörgerätesystem" — bei einseitige Implantation eines aktiven (teil-)implantierbaren Hörgerätesystems (1.331,17 €)

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1629

Die GOÄ 1629 betrifft Eingriffe, die streng auf den inneren Gehörgang beschränkt sind und extradural oder transtympanal durchgeführt werden. Die GOÄ 2551 hingegen wird angewendet, wenn ein Tumor den Kleinhirnbrückenwinkel oder das Stammhirn betrifft und somit ein intraduraler neurochirurgischer Eingriff notwendig ist.
Ein Überschreiten des Regelsatzes ist bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, starken Verwachsungen mit den Hirnnerven oder starken Blutungen gerechtfertigt. Diese Erschwernisse müssen im OP-Bericht und auf der Rechnung detailliert und patientenbezogen begründet werden.
Ja, der Zugangsweg ist integraler Bestandteil der Leistungsbeschreibung. Unabhängig davon, ob der Zugang extradural oder transtympanal erfolgt, ist dieser mit der Ziffer 1629 abgegolten und darf nicht separat berechnet werden.
Ja, der Zuschlag für die Verwendung eines Operationsmikroskops nach GOÄ-Ziffer 440 ist neben der GOÄ 1629 berechnungsfähig. Da Eingriffe im inneren Gehörgang hochpräzise Mikrochirurgie erfordern, ist dieser Zuschlag medizinisch fast immer begründet.
Typische Indikationen sind kleine, auf den inneren Gehörgang begrenzte Vestibularisschwannome (Akustikusneurinome) oder andere gutartige Tumoren. Auch die operative Dekompression des Nervus facialis bei traumatischen oder entzündlichen Prozessen in diesem Bereich fällt unter diese Ziffer.
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