GOÄ 2551: Kleinhirnbrückenwinkeltumor korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 2551
Exstirpation eines Kleinhirnbrückenwinkel- oder Stammhirntumors
Punktzahl 7500  
Einfachsatz 437,15 € 1,0x
Regelhöchstsatz 1005,44 € 2,3x
Höchstsatz 1530,02 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2551 erfordert chirurgische Präzision und tiefes Wissen über Analogbewertungen. Erfahren Sie, wie Sie Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2551

GOÄ-Ziffer 2551: Exstirpation eines Kleinhirnbrückenwinkel- oder Stammhirntumors - 7500 Punkte

Die Gebührenordnungsziffer 2551 beschreibt eine hochkomplexe neurochirurgische Leistung. Sie umfasst die vollständige oder teilweise operative Entfernung (Exstirpation) von Tumoren, die sich im Bereich des Kleinhirnbrückenwinkels oder direkt im Stammhirn befinden. Diese anatomischen Regionen zeichnen sich durch eine extrem hohe Dichte an lebenswichtigen Strukturen und Hirnnerven aus.

Die Leistung beinhaltet den eigentlichen mikrochirurgischen Resektionsvorgang des Tumorgewebes. Aufgrund der anatomischen Komplexität erfordert dieser Eingriff höchste Präzision und den Einsatz modernster OP-Mikroskope sowie neurophysiologischer Monitoring-Verfahren. Die Ziffer bildet den Kern des chirurgischen Eingriffs ab, lässt jedoch Raum für die gesonderte Berechnung von Zugängen und rekonstruktiven Maßnahmen.

GOÄ 2551 in der Praxis: Indikationen und neurochirurgische Besonderheiten

In der klinischen Praxis ist die häufigste Indikation für die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2551 die Entfernung eines Akustikusneurinoms (Vestibularisschwannom). Hierbei handelt es sich um einen gutartigen, aber lokal verdrängenden Tumor, der vom achten Hirnnerven ausgeht. Da dieser Nerv in unmittelbarer Nachbarschaft zum Gesichtsnerv (Nervus facialis) verläuft, ist die Operation mit erheblichen Risiken für neurologische Defizite verbunden.

Neben den klassischen neurochirurgischen Indikationen hat die Ziffer 2551 eine herausragende Bedeutung in der Augenheilkunde erlangt. Durch Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses wird sie analog für aufwendige Netzhaut-Glaskörper-chirurgische Eingriffe herangezogen. Diese analoge Anwendung ermöglicht eine angemessene Vergütung extrem zeitaufwendiger ophthalmologischer Operationen.

Tipp: Bei der analogen Anwendung in der Ophthalmologie (A 1387 und A 1387.1) ist genau zu prüfen, ob netzhautablösende Membranen vorlagen, da dies über die Kombination mit Ziffer 2531 entscheidet.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2551

Fallbeispiel 1: Exstirpation eines Akustikusneurinoms

Ein Patient stellt sich mit progredienter Schwerhörigkeit und Schwindel vor. Diagnostisch wird ein raumforderndes Vestibularisschwannom im Kleinhirnbrückenwinkel gesichert. Es erfolgt die mikrochirurgische Tumorentfernung über einen retrosigmoidalen Zugang. Während der Operation muss der Gesichtsnerv mikrochirurgisch präpariert und geschont werden.

Abrechnungstechnisch wird die Tumorexstirpation nach GOÄ 2551 berechnet. Der aufwendige neurochirurgische Zugang ist zusätzlich analog der Ziffer 2516 berechenbar. Da der Eingriff aufgrund starker Verwachsungen mit dem Hirnstamm überdurchschnittlich lange dauerte, wird ein Steigerungsfaktor von 3,5 gewählt und schriftlich begründet.

Fallbeispiel 2: Komplexe Netzhaut-Glaskörper-Chirurgie (Analogabrechnung)

Bei einer Patientin liegt eine komplizierte Netzhautablösung mit proliferativer Vitreoretinopathie und netzhautablösenden Membranen vor. Der Operateur führt eine Pars-plana-Vitrektomie, ein Membran-Peeling sowie eine Netzhaut-Tamponade durch. Es handelt sich um einen hochkomplexen ophthalmologischen Eingriff.

Die Abrechnung erfolgt hier über die Analogziffer A 1387.1. Diese basiert auf der Kombination der GOÄ-Ziffer 2551 (7500 Punkte) und der GOÄ-Ziffer 2531 (7500 Punkte). Weitere zusätzliche Eingriffe an Netzhaut oder Glaskörper sind durch die strikten Ausschlussbestimmungen dieser Analogziffer abgegolten und dürfen nicht separat berechnet werden.

Fallbeispiel 3: Tumorentfernung mit Fazialisrekonstruktion

Bei der Entfernung eines großen Kleinhirnbrückenwinkeltumors ist der Nervus facialis im Fazialiskanal so stark geschädigt, dass eine Eröffnung des Kanals und eine anschließende Nervennaht erforderlich werden. Der Tumor wird erfolgreich exstirpiert, der Nerv rekonstruiert.

Neben der Hauptleistung nach GOÄ 2551 kann die Eröffnung des Fazialiskanals nach Ziffer 1626 eigenständig abgerechnet werden. Auch die mikrochirurgische Nervennaht ist als eigenständige Leistung neben der Tumorentfernung berechnungsfähig, was den Gesamthonoraranspruch der Operation sachgerecht abbildet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2551: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2551 liegt in der fehlerhaften Kombination mit anderen operativen Teilschritten. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen besonders streng, ob bereits in der Ziffer enthaltene Zielleistungen unzulässig nebeneinander berechnet wurden. So ist die reine Präparation von benachbarten Strukturen im Operationsgebiet mit der Hauptleistung abgegolten.

Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Abgrenzung bei der Analogabrechnung in der Augenheilkunde. Wird die Analogziffer A 1387 oder A 1387.1 herangezogen, sind zusätzliche Gebührenpositionen für weitere Eingriffe an Netzhaut oder Glaskörper grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen existieren nur in engen Grenzen, wie etwa bei einer Ruptur des Augapfels oder der Durchführung einer Macula-Rotation.

Achtung: Die unzulässige Doppelabrechnung von Teilschritten der Vitrektomie neben den Analogziffern A 1387 oder A 1387.1 führt regelmäßig zu sofortigen Kürzungen durch die Kostenträger.

Zudem wird häufig versäumt, den neurochirurgischen Zugang separat auszuweisen. Da der Zugangsweg bei Eingriffen am Stammhirn oder Kleinhirnbrückenwinkel extrem anspruchsvoll ist, verschenken Praxen erhebliches Honorar, wenn sie diese selbstständige Zugangsleistung nicht zusätzlich in Rechnung stellen.

GOÄ-Updates per E-Mail

Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Dokumentation der GOÄ 2551: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise OP-Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die topographischen Verhältnisse, die Beziehung des Tumors zu den Hirnnerven (insbesondere N. facialis und N. vestibulocochlearis) und die exakte Resektionstiefe detailliert beschrieben werden. Auch der Einsatz des Operationsmikroskops und des intraoperativen Monitorings gehört zwingend in den Bericht.

Für die ophthalmologische Analogabrechnung muss die Dokumentation zweifelsfrei belegen, ob netzhautablösende Membranen vorlagen. Nur so lässt sich die höher bewertete Kombination nach A 1387.1 gegenüber der einfacheren A 1387 rechtfertigen. Die Dokumentation sollte daher immer standardisierte Begrifflichkeiten verwenden.

Dokumentationsbeispiel:
"Mikrochirurgische Freilegung des Kleinhirnbrückenwinkels über retrosigmoidalen Zugang. Darstellung des stark verdrängten N. facialis unter kontinuierlichem Neuromonitoring. Schrittweise, mikroskopisch gestützte Exstirpation des Tumorgewebes (Durchmesser 3,2 cm) unter Schonung der perineuralen Gefäße. Vollständige Tumorresektion verifiziert."

GOÄ 2551: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der extremen anatomischen Nähe zu vitalen Zentren des Stammhirns ist eine Überschreitung des Schwellenwertes (2,3-fach) bei der GOÄ 2551 häufig medizinisch begründbar. Typische Kriterien für eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz sind eine ausgeprägte Vaskularisation des Tumors, schwierige Verwachsungen mit den Hirnnerven oder dem Hirnstamm sowie eine ungewöhnliche Tumorgröße. Auch eine erhebliche Verlängerung der Operationszeit durch anatomische Varianten rechtfertigt den erhöhten Faktor.

Die Begründung auf der Rechnung muss patientenindividuell und medizinisch nachvollziehbar formuliert sein. Pauschale Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" reichen meist nicht aus. Besser sind konkrete Formulierungen wie "Erhöhter Schwierigkeitsgrad wegen starker adhäsiver Verwachsung des Tumors mit dem Stammhirn und dem Nervus facialis".

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ-Ziffer 2551 steht selten allein auf der Liquidation. Sinnvolle und zulässige Kombinationspartner im neurochirurgischen Kontext sind unter anderem:

  • Ziffer 2516 (analog): Neurochirurgische Zugangsleistung (gesondert berechenbar).
  • Ziffer 1626: Eröffnung des Fazialiskanals (falls intraoperativ erforderlich).
  • Ziffer 3585: Intraoperatives neurophysiologisches Monitoring (z. B. des N. facialis).
  • Ziffer 2256: Knochentransplantation oder plastische Deckung von Schädeldefekten.

Es ist stets darauf zu achten, dass die Kombinationsziffern eigenständige operative Leistungen darstellen und nicht als bloße Teilschritte der Tumorexstirpation gewertet werden können.

Ziffer 2551 in der neuen GOÄ

Die Exstirpation eines Kleinhirnbrückenwinkel- oder Stammhirntumors wird zur neuen Nummer 8372 — mit einem Festpreis von 2.265,42 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 1.005,44 €, also mehr als das Doppelte). Die neue Legende erfasst Exstirpation und Resektion eines Tumors im Bereich des Kleinhirnbrückenwinkels oder des Hirnstamms und bildet damit beide alten Lokalisationen gemeinsam ab. Abrechenbar einmal.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2551

Zum 2,3-fachen Regelhöchstsatz beträgt das Honorar für die GOÄ-Ziffer 2551 genau 1.005,44 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 437,15 Euro. Bei begründeten Erschwernissen kann der Höchstsatz von 1.530,02 Euro abgerechnet werden.
Die Ziffer wird primär für die chirurgische Entfernung von Tumoren im Bereich des Kleinhirnbrückenwinkels oder des Stammhirns herangezogen. Ein typisches Beispiel ist das Akustikusneurinom (Vestibularisschwannom). Auch analoge ophthalmologische Eingriffe an Netzhaut und Glaskörper können hierüber berechnet werden.
Ja, die neurochirurgische Zugangsleistung ist neben der GOÄ 2551 gesondert berechenbar. Hierzu wird in der Regel auf die entsprechenden Bestimmungen zur Ziffer 2516 verwiesen. Dies ermöglicht eine sachgerechte Abbildung des hohen operativen Aufwands.
Nach einem Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses wird die GOÄ 2551 analog für aufwendige Netzhaut-Glaskörper-chirurgische Eingriffe herangezogen. Dies betrifft die Analogziffern A 1387 und A 1387.1. Hierbei gelten strenge Ausschlusskriterien für weitere Netzhaut- oder Glaskörpereingriffe.
Eine im Rahmen der Tumorentfernung erforderliche Nervennaht oder ein Nerventransplantat ist eigenständig und zusätzlich berechenbar. Gleiches gilt für die Eröffnung des Fazialiskanals, die nach Ziffer 1626 abgerechnet werden kann. Diese Leistungen sind nicht im Leistungsumfang der Ziffer 2551 enthalten.
War dieser Artikel hilfreich?

Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

Nächster Schritt

Dranbleiben oder direkt loslegen

GOÄ-Updates erhalten

Neue Artikel, Abrechnungstipps und GOÄ-Änderungen, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Kein Spam. Nur relevante Inhalte zur GOÄ-Abrechnung.

Doctario kennenlernen

In 30 Minuten zeigen wir Ihnen, wie Doctario Ihre privatärztliche Abrechnung automatisiert, persönlich und unverbindlich.

  • Automatische GOÄ-Erkennung
  • Transparente Abrechnung
  • Persönlicher Support
Erstgespräch buchen
30 Minuten Kostenlos Unverbindlich