Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1626: So rechnen Sie die Fazialisdekompression im OP-Kontext rechtssicher ab und vermeiden Honorarverluste bei der PKV-Prüfung.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1626
Fazialisdekompression, im Zusammenhang mit anderen operativen Leistungen
Die GOÄ-Ziffer 1626 beschreibt die operative Freilegung und Druckentlastung des Nervus facialis (Gesichtsnerv) innerhalb seines knöchernen Kanals im Felsenbein. Diese Leistung wird erbracht, wenn der Nerv durch Entzündungen, Traumata oder Tumoren komprimiert ist und eine Schädigung droht. Im Unterschied zu solitären Eingriffen erfolgt diese Maßnahme hier zwingend im Rahmen einer anderen primären Operation im selben Gebiet.
Die Leistung umfasst die mikrochirurgische Eröffnung des Fallopischen Kanals sowie gegebenenfalls die Spaltung der Nervenscheide (Epineurolyse). Da die Ziffer im Abschnitt J (Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde) angesiedelt ist, setzt sie die Anwendung hochpräziser mikrochirurgischer Techniken und den Einsatz des Operationsmikroskops voraus. Die Abrechnung erfordert eine klare Abgrenzung zu reinen Darstellungen des Nervs ohne therapeutische Entlastung.
GOÄ 1626 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz im OP-Kontext
In der täglichen Praxis der HNO-Heilkunde und der Schädelbasiswirbelsäulenchirurgie kommt die GOÄ 1626 bei komplexen Mittelohr- und Felsenbeineingriffen zum Einsatz. Ein typisches Szenario ist die Versorgung einer traumatischen Fazialisparese nach einer Felsenbeinfraktur, bei der gleichzeitig eine Rekonstruktion der Gehörknöchelchenkette stattfindet. Hier ist die Dekompression eine Begleitmaßnahme zur Wiederherstellung der Nervenfunktion.
Ein weiteres wichtiges Anwendungsgebiet ist die ausgedehnte Cholesteatom-Sanierung, bei der die chronische Entzündung den knöchernen Fazialiskanal bereits arrodiert hat. Sobald der Operateur den Nervenkanal aktiv entlasten oder von Granulationsgewebe befreien muss, ist der Ansatz dieser Ziffer gerechtfertigt. Die Maßnahme dient in diesen Fällen dem direkten Erhalt der mimischen Muskelfunktion des Patienten.
Abzugrenzen ist die GOÄ 1626 strikt von der selbständigen Leistung nach GOÄ 1625. Wenn die Dekompression des Gesichtsnervs den einzigen und primären Zweck des chirurgischen Eingriffs darstellt, muss die höher bewertete Ziffer 1625 herangezogen werden. Die GOÄ 1626 ist speziell für die Kombination mit anderen operativen Hauptleistungen konzipiert.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1626
Fallbeispiel 1: Cholesteatom-Sanierung mit entzündlicher Nervenkompression
Bei einem Patienten mit chronischer Otitis media und Cholesteatom erfolgt eine Radikaloperation des Mittelohrs. Intraoperativ zeigt sich eine Arrosion des Fazialiskanals im tympanalen Segment mit entzündlicher Kompression des Nervs. Der Operateur führt neben der Sanierung eine mikroskopische Dekompression des Nervs durch. Abgerechnet wird die Mastoidektomie (GOÄ 1605) als Hauptleistung und die Fazialisdekompression (GOÄ 1626) als Zuschlagsleistung.
Fallbeispiel 2: Felsenbeinfraktur mit Gehörknöchelchenluxation
Nach einem Schädel-Hirn-Trauma leidet ein Patient unter einer posttraumatischen Fazialisparese und einer Schallleitungsschwerhörigkeit. Im Rahmen der explorativen Tympanoplastik wird die luxierte Gehörknöchelchenkette rekonstruiert. Gleichzeitig erfolgt die Entlastung des eingeklemmten Nervs im Mastoidsegment durch vorsichtiges Aufbohren des knöchernen Kanals. Die Liquidation erfolgt über die Tympanoplastik (GOÄ 1615) kombiniert mit der GOÄ 1626.
Fallbeispiel 3: Translabyrinthäre Akustikusneurinom-Resektion
Bei der Entfernung eines großen Vestibularisschwannoms über einen translabyrinthären Zugang muss der Nervus facialis im inneren Gehörgang entlastet werden. Die Tumorentfernung stellt die primäre Leistung dar, während die Dekompression des bedrängten Nervs den Eingriff komplettiert. Neben der neurochirurgischen Hauptleistung nach GOÄ 2554 wird die GOÄ 1626 für die mikrochirurgische Entlastung des Nervs erfolgreich in Ansatz gebracht.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1626: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung ist die Verwechslung von Nervendarstellung und tatsächlicher Dekompression. Die bloße Darstellung des Nervs zur Vermeidung von Verletzungen (Schonung des Nervs) ist integraler Bestandteil der jeweiligen Hauptoperation und darf nicht separat berechnet werden. Nur eine nachweisbare, therapeutische Druckentlastung des Nervs rechtfertigt den Ansatz der GOÄ 1626.
Achtung: Die bloße Freilegung des Nervs zur Vermeidung von Verletzungen während einer Tumorresektion stellt keine Dekompression dar und darf nicht nach GOÄ 1626 berechnet werden.
Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die unzulässige Doppelabrechnung von GOÄ 1625 und GOÄ 1626. Da die Ziffer 1626 bereits die Durchführung im Zusammenhang mit anderen Operationen definiert, schließt sie die selbständige Ziffer 1625 für denselben Nervenabschnitt logisch aus. Prüfstellen fordern hier bei Unklarheiten regelmäßig den detaillierten OP-Bericht an.
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Dokumentation der GOÄ 1626: Praxisbewährte Hinweise
Für eine rechtssichere Abrechnung ist eine lückenlose Dokumentation des intraoperativen Befundes unerlässlich. Der OP-Bericht muss die Indikation zur Dekompression, wie etwa eine sichtbare Kompression oder eine knöcherne Dehiszenz, präzise beschreiben. Zudem sollten die betroffenen anatomischen Segmente des Nervs (z. B. Labyrinthsegment, Pauken- oder Mastoidsegment) namentlich genannt werden.
Tipp: Halten Sie die genauen Maße des dekomprimierten Knochenkanals und den Zustand des Epineuriums im OP-Bericht fest, um Rückfragen der Kostenträger zu minimieren.
Auch die verwendeten Instrumente, wie beispielsweise der Diamantbohrer oder spezielle Mikro-Messer zur Epineurolyse, sollten im Bericht aufgeführt werden. Dies beweist den tatsächlichen therapeutischen Charakter des Eingriffs. Ein kurzes, prägnantes Dokumentationsbeispiel im OP-Bericht sichert den Vergütungsanspruch nachhaltig ab.
Dokumentation: Nach Durchführung der Mastoidektomie zeigt sich ein entzündlich verändertes Epineurium des N. facialis im tympanalen Segment. Vorsichtige Dekompression des knöchernen Kanals mittels Diamantbohrer auf einer Länge von 8 mm unter mikroskopischer Sicht.
GOÄ 1626: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen kann der Schwellenwert von 2,3 fach überschritten und bis zum Höchstsatz von 3,5 fach gesteigert werden. Typische Begründungen sind ausgeprägte Verwachsungen bei Revisionsoperationen oder eine extreme Blutungsneigung im OP-Gebiet. Auch ein starker Schwellungszustand des Nervs, der eine besonders zeitaufwendige Präparation erfordert, rechtfertigt eine Erhöhung des Faktors.
Die Begründung auf der Rechnung muss patientenindividuell und nachvollziehbar formuliert sein. Pauschale Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne klinischen Bezug werden von den privaten Krankenversicherungen meist abgelehnt. Die Angabe von konkreten Erschwernissen, wie etwa die Präparation bei narbiger Fixation, sichert die Erstattung.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1626 wird regelhaft mit Ziffern für operative Eingriffe am Mittelohr oder der Schädelbasis kombiniert. Typische Partnerziffern sind die GOÄ 1605 (Mastoidektomie) oder die verschiedenen Formen der Tympanoplastik (GOÄ 1610 bis 1615). Auch die Kombination mit neurochirurgischen Ziffern bei Eingriffen im Kleinhirnbrückenwinkel ist im klinischen Alltag häufig anzutreffen.
Zusätzlich kann das intraoperative Neuromonitoring des Nervus facialis berechnet werden, sofern dieses kontinuierlich durchgeführt wurde. Hierfür wird meist die GOÄ-Ziffer 3511 analog herangezogen. Der Operateur muss jedoch darauf achten, dass die Überwachung als eigenständige Leistung neben der operativen Hauptleistung dokumentiert ist.
Ziffer 1626 in der neuen GOÄ
Fazialisdekompression, im Zusammenhang mit anderen operativen Leistungen heißt in der neuen GOÄ Nummer 9040 — „Fazialisdekompression im Zusammenhang mit anderen Operationen" — mit einem festen Satz von 288,90 €, abrechenbar je Seite, 1x (heute beim 2,3-fachen Satz: 178,30 €). Die neue Ziffer übernimmt die Abgrenzung als im Zusammenhang mit einer anderen Operation erbrachte Fazialisdekompression.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1626
Was hat nicht gestimmt?