Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1625 (Fazialisdekompression): Erfahren Sie alles über die korrekte Abrechnung, wichtige Ausschlüsse und rechtssichere Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1625
GOÄ-Ziffer 1625: Fazialisdekompression, als selbständige Leistung - 2220 Punkte
Die GOÄ-Ziffer 1625 beschreibt die chirurgische Freilegung des Nervus facialis (VII. Hirnnerv) innerhalb seines knöchernen Kanals, dem Canalis facialis. Dieser Eingriff erfordert höchste mikrochirurgische Präzision, um den empfindlichen Gesichtsnerv von Druck zu entlasten. Die Leistung umfasst den operativen Zugang, die vorsichtige Abtragung der knöchernen Kanalwand sowie die Entlastung des Nervengewebes.
Ein zentrales Kriterium für die Berechnung dieser Ziffer ist der Zusatz "als selbständige Leistung". Dies bedeutet, dass die Dekompression das primäre Ziel der Operation sein muss und nicht als unselbständiger Teilschritt eines anderen, umfassenderen Eingriffs im selben Operationsgebiet durchgeführt werden darf. Die Vorbemerkungen des Abschnitts J der GOÄ sind hierbei strikt zu beachten.
GOÄ 1625 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Die Indikation zur Fazialisdekompression ergibt sich meist aus akuten oder traumatischen Schädigungen des Nervs. Typische klinische Szenarien umfassen die posttraumatische Fazialisparese nach einer Felsenbeinlängsfraktur oder einer Schädelbasisfraktur. Auch therapierefraktäre ischämische Lähmungen (Bell's Palsy) mit nachgewiesener hochgradiger Nervendegeneration können eine Indikation darstellen.
Der Eingriff dient der Wiederherstellung der Funktion des Nervus facialis, um dauerhafte mimische Defizite und Folgeschäden wie ein Ektropium oder den Verlust des Lidschlusses zu verhindern. Die Abgrenzung zu anderen Ziffern ist essenziell. Erfolgt die Dekompression im Zuge einer anderen Operation, wie einer Tympanoplastik, ist die Ziffer 1625 gesperrt. In solchen Fällen muss auf die GOÄ 1626 zurückgegriffen werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1625
Fallbeispiel 1: Posttraumatische Fazialisparese
Ein Patient stellt sich mit einer vollständigen, sofort aufgetretenen Fazialislähmung nach einer Felsenbeinfraktur vor. Die elektrophysiologische Untersuchung zeigt eine vollständige Leitungsunterbrechung. Es erfolgt die isolierte operative Freilegung des Nervs im mastoidalen Segment zur Druckentlastung.
Da die Dekompression als einzige, eigenständige Operation durchgeführt wird, ist die Berechnung der GOÄ 1625 vollumfänglich gerechtfertigt. Neben der Hauptleistung können die Anästhesie und der Einsatz des Operationsmikroskops liquidiert werden.
Fallbeispiel 2: Idiopathische Fazialisparese bei therapierefraktärem Verlauf
Bei einer schweren idiopathischen Fazialisparese zeigt sich unter konservativer Cortisontherapie keine Besserung. Die Elektroneurographie dokumentiert eine Nervendegeneration von über 90 Prozent. Zur Rettung der Nervenfunktion wird eine isolierte Fazialisdekompression durchgeführt.
Auch in diesem Fall liegt eine selbständige Leistung vor. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 1625, da keine weiteren operativen Eingriffe am Mittelohr oder der Schädelbasis stattfinden.
Fallbeispiel 3: Kompression durch entzündlichen Prozess
Ein Patient leidet an einer chronischen Osteomyelitis des Schläfenbeins, die zu einer progredienten Kompression des Gesichtsnervs führt. Der Operateur legt den Nervenkanal frei und entfernt das entzündliche Gewebe ausschließlich im Bereich des Nervenverlaufs, ohne eine Radikaloperation des Mastoids durchzuführen.
Da die Entlastung des Nervs im Vordergrund steht und keine weitergehende Sanierung des Mittelohrs erfolgt, ist die Abrechnung der GOÄ 1625 korrekt. Die Dokumentation muss den Fokus auf die isolierte Dekompression legen.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1625: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1625 ist die Missachtung der Ausschlusskriterien. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob parallel andere Eingriffe am Ohr oder der Schädelbasis stattgefunden haben. Wird neben der Ziffer 1625 beispielsweise eine Tympanoplastik abgerechnet, wird die Ziffer 1625 gestrichen.
Zudem existieren explizite Ausschlüsse in der GOÄ. Die Ziffer 1625 darf nicht neben der GOÄ 1626 (Dekompression im Zusammenhang mit anderen Leistungen) oder der GOÄ 2451 (Neurolyse) abgerechnet werden. Auch die Kombination mit den Ziffern 2583 und 2584 (Nervenverpflanzung/Nervennaht) ist unzulässig.
Achtung: Die fehlerhafte Nebeneinanderberechnung von GOÄ 1625 und anderen rekonstruktiven Eingriffen am Mittelohr führt regelmäßig zu zeitintensiven Honorarstreitigkeiten und Rückforderungen durch die Kostenträger.
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Dokumentation der GOÄ 1625: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen. Der vollständige Operationsbericht muss detailliert beschreiben, wie der Zugang zum Canalis facialis erfolgte und mit welchen Instrumenten (z. B. Diamantbohrer unter mikroskopischer Sicht) die Freilegung durchgeführt wurde. Die Darstellung des Nervs und dessen Zustand vor und nach der Dekompression müssen präzise beschrieben werden.
Zusätzlich sollte die präoperative Diagnostik, wie das CT des Schläfenbeins und die Elektromyographie, in der Akte dokumentiert sein. Dies belegt die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs und stützt die Einstufung als selbständige Leistung.
Dokumentationsbeispiel: Indikation: Posttraumatische Fazialisparese links (House-Brackmann Grad V) nach Felsenbeinfraktur. Operativer Zugang über retroaurikuläre Inzision. Darstellung des Mastoids. Unter mikroskopischer Sicht vorsichtige Freilegung des Canalis facialis im mastoidalen Segment mittels Diamantbohrer. Vollständige Entlastung des ödematösen Nervus facialis. Der Nerv zeigt sich makroskopisch intakt. Keine weiteren operativen Maßnahmen im Mittelohr.
GOÄ 1625: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Aufgrund der anatomischen Nähe zu sensiblen Strukturen des Innenohrs und der großen Gefäße ist der Eingriff hochkomplex. Ein erhöhter Schwierigkeitsgrad kann einen höheren Steigerungsfaktor (bis zum 3,5-fachen Satz) rechtfertigen. Typische Begründungen sind ein atypischen Nervenverlauf, starke Blutungen aus dem Knochen oder ausgeprägte Vernarbungen nach einem Trauma.
Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert werden. Pauschale Begründungen wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne klinischen Bezug werden von den Kostenträgern meist abgelehnt.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 1625 können verschiedene Begleitdienstleistungen abgerechnet werden. Hierzu gehören die Anästhesie (z. B. GOÄ 430) sowie die Zuschlagsziffer GOÄ 440 für die Anwendung eines Operationsmikroskops. Auch ambulante Zuschläge sind bei Erfüllung der Voraussetzungen berechnungsfähig.
Tipp: Vergessen Sie nicht, bei der Durchführung der Operation unter dem Mikroskop die Zuschlagsziffer GOÄ 440 anzusetzen. Dies sichert das zusätzliche Honorar für den Einsatz des Operationsmikroskops.
Ziffer 1625 in der neuen GOÄ
Fazialisdekompression, als selbständige Leistung heißt in der neuen GOÄ Nummer 9039 — „Fazialisdekompression, als selbständige Leistung, einschließlich Neuromonitoring" — mit einem festen Satz von 953,83 €, abrechenbar je Seite, 1x (heute beim 2,3-fachen Satz: 297,62 €). Die Selbständigkeit ist in alter und neuer Legende gleich abgegrenzt; Neuromonitoring ist in 9039 eingeschlossen.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1625
Was hat nicht gestimmt?