GOÄ 1628: Kieferhöhlenfistel korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1628
Plastischer Verschluß einer retroaurikulären Öffnung oder einer Kieferhöhlenfistel
Punktzahl 739  
Einfachsatz 43,07 € 1,0x
Regelhöchstsatz 99,06 € 2,3x
Höchstsatz 150,75 € 3,5x

GOÄ 1628 richtig abrechnen: Erfahren Sie alles über die Abgrenzung zur MAV, typische Fallbeispiele, Steigerungssätze und wie Sie Honorarkürzungen vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1628

Plastischer Verschluß einer retroaurikulären Öffnung oder einer Kieferhöhlenfistel

Die GOÄ-Ziffer 1628 ist im Abschnitt J (Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Sie bewertet zwei eigenständige, operative Rekonstruktionsverfahren, die durch das Bindeglied „oder“ in der Leistungslegende alternativ zueinander stehen. Der Ansatz dieser Ziffer setzt eine präzise Indikationsstellung voraus, da die biologischen Voraussetzungen der Gewebedefekte klar definiert sind.

Die Leistung umfasst den vollständigen plastischen Verschluss entweder einer retroaurikulären Öffnung (beispielsweise nach einer nicht primär verheilten Warzenfortsatzoperation) oder einer Kieferhöhlenfistel. Die Ziffer ist mit 739 Punkten bewertet, was im Regelsatz (2,3-fach) einem Honorar von 99,06 € entspricht. Vorbereitende Maßnahmen sowie der primäre Wundverschluss sind mit dieser Gebühr abgegolten.

GOÄ 1628 in der Praxis: Abgrenzung zur Mund-Antrum-Verbindung (MAV)

In der täglichen Praxis führt die Abrechnung dieser Ziffer häufig zu Unstimmigkeiten mit privaten Krankenversicherungen. Der entscheidende Knackpunkt liegt in der Definition einer Fistel. Eine echte Fistel ist ein mit Epithelgewebe oder Granulationsgewebe ausgekleideter Kanal, der sich erst über einen längeren Zeitraum nach einer Entzündung oder Verletzung bildet.

Wird hingegen im Rahmen einer Zahnextraktion im Oberkiefer die Kieferhöhle akutsymptomatisch eröffnet, handelt es sich um eine frische Mund-Antrum-Verbindung (MAV). Diese akute Eröffnung ist keine Fistel. Der plastische Verschluss einer solchen frischen MAV darf daher nicht nach der GOÄ-Ziffer 1628 berechnet werden. Hierfür ist zwingend die GOZ-Ziffer 3090 („Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle“) heranzuziehen.

Achtung: Die fälschliche Deklaration einer akuten MAV als Kieferhöhlenfistel zur Abrechnung der höher bewerteten GOÄ 1628 gilt bei Prüfstellen als systematischer Abrechnungsfehler und führt regelmäßig zu Honorarkürzungen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1628

Fallbeispiel 1: Verschluss einer persistierenden Kieferhöhlenfistel

Ein Patient stellt sich mit einer chronischen, seit mehreren Wochen bestehenden und mit Epithel ausgekleideten Fistel nach einer abgelaufenen dentogenen Sinusitis vor. Der Arzt führt in ambulanter Umgebung die Exzision des Fistelgangs und den plastischen Verschluss mittels eines Schleimhautlappens durch. Abgerechnet wird die persistierende Kieferhöhlenfistel nach GOÄ 1628, kombiniert mit dem ambulanten OP-Zuschlag nach GOÄ 443.

Fallbeispiel 2: Plastischer Verschluss nach Mastoidektomie

Nach einer radikalen Ohroperation (Mastoidektomie) verbleibt beim Patienten eine dauerhafte, störende retroaurikuläre Öffnung. Im Rahmen eines sekundären Eingriffs mobilisiert der Operateur das umliegende Gewebe und verschließt den Defekt plastisch. Dieser Eingriff erfüllt exakt die erste Alternative der GOÄ 1628 und wird entsprechend liquidiert.

Fallbeispiel 3: Akute MAV nach Extraktion (Gegenbeispiel)

Bei der Osteotomie des stark verlagerten Zahns 26 kommt es zur Eröffnung des Kieferhöhlenbodens. Der Operateur führt sofort eine plastische Deckung mittels Rehrmann-Plastik durch. Da es sich um eine akute Eröffnung und keine Fistel handelt, erfolgt die Abrechnung korrekt nach der GOZ-Ziffer 3090, gegebenenfalls ergänzt um den zahnärztlichen Zuschlag GOZ 0500 bei ambulanter Durchführung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1628: Was Prüfer beanstanden

Der mit Abstand häufigste Fehler ist die Verwechslung von GOÄ 1628 und GOZ 3090 bei chirurgischen Eingriffen im Oberkiefer. Private Krankenversicherungen und PKV-Prüfstellen fordern bei der Abrechnung der GOÄ 1628 nach Zahnextraktionen regelmäßig den Nachweis, dass tatsächlich ein chronischer, epithelialisierter Fistelgang vorlag. Kann dieser nicht anhand des OP-Berichts belegt werden, wird die Gebühr auf das Niveau der GOZ-Ziffer herabgestuft.

Ein weiterer Fehler betrifft das Vergessen von Zuschlagsziffern. Wird der Eingriff ambulant in der Praxis durchgeführt, steht dem Arzt der Zuschlag 443 zu. Dieser wird oft übersehen, obwohl er die Wirtschaftlichkeit des Eingriffs deutlich verbessert. Zudem ist auf strenge Ausschlusskriterien zu achten: Eine zeitgleiche Doppelabrechnung von anderen lokalen Lappenplastiken im selben Operationsgebiet ist unzulässig.

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Dokumentation der GOÄ 1628: Praxisbewährte Hinweise

Um im Falle einer Rechnungsprüfung optimal abgesichert zu sein, muss die Dokumentation in der Patientenakte lückenlos und präzise sein. Aus dem OP-Bericht muss zweifelsfrei hervorgehen, dass eine chronische Fistel vorlag und diese operativ saniert wurde. Die bloße Erwähnung einer „Eröffnung“ reicht nicht aus.

Es empfiehlt sich, die histologische Aufarbeitung des exzidierten Gewebes zu veranlassen. Der pathologische Befund, der das Vorhandensein von Epithel- oder Granulationsgewebe im Fistelkanal bestätigt, dient als unumstößlicher Beweis gegenüber Kostenträgern. Auch die angewandte plastische Technik (z. B. Brückenlappen oder Rotationsplastik) muss detailliert beschrieben werden.

Tipp: Dokumentieren Sie die vollständige Exzision des Fistelgangs (Fistulektomie) als separaten Schritt vor der eigentlichen plastischen Deckung. Dies untermauert die medizinische Notwendigkeit der GOÄ 1628.

Dokumentationsbeispiel: Diagnose: Persistierende, epithelisierte Kieferhöhlenfistel Regio 14 nach Zustand nach Sinusitis. Lokalanästhesie. Umschneidung und vollständige Exzision des Fistelgangs. Mobilisation eines vestibulären Verschiebelappens (Rehrmann-Plastik) zur spannungsfreien Deckung. Nahtverschluss mit Supramid 4-0. Wundkontrolle, dichter Verschluss nachgewiesen.

GOÄ 1628: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein erhöhter Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten während des Eingriffs rechtfertigen das Überschreiten des Regelsatzes bis zum 3.5-fachen Satz. Typische Begründungen für eine Steigerungsfähigkeit sind starke Vernarbungen im Operationsgebiet durch vorangegangene Eingriffe, eine stark entzündlich veränderte, leicht reißende Schleimhaut oder anatomische Engpässe, die den Zugang erschweren. Auch eine stark verlängerte Operationszeit durch Blutungsneigung kann herangezogen werden.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der Hauptleistung nach GOÄ 1628 können verschiedene Begleitbehandlungen abgerechnet werden. Hierzu gehören die notwendige Lokalanästhesie (z. B. nach GOÄ 490 oder 493) sowie radiologische Diagnostik im Vorfeld (z. B. OPG oder DVT zur Darstellung der Kieferhöhle). Bei ambulanter Durchführung ist der Zuschlag 443 (Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen) zwingend auf der Liquidation aufzuführen, sofern keine andere zuschlagspflichtige Leistung im selben OP-Sitzung dominiert.

Ziffer 1628 in der neuen GOÄ

Die bisherige Plastischer Verschluß einer retroaurikulären Öffnung oder einer Kieferhöhlenfistel (2,3-facher Satz: 99,06 €) wird in der neuen GOÄ nach der konkreten klinischen Situation aufgeteilt (Festsätze zwischen 299,70 € und 370,98 €). Die Dokumentation entscheidet über die zutreffende Ziffer:

  • 9042 „Plastischer Verschluss einer retroaurikulären Öffnung oder einer Mastoidfistel oder Exzision einer periaurikulären Fistel" — bei retroaurikuläre öffnung oder mastoidfistel (299,70 €)
  • 9081 „Plastischer Verschluss einer Kieferhöhlenfistel" — bei kieferhöhlenfistel (370,98 €)

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1628

Die GOÄ-Ziffer 1628 darf für den plastischen Verschluss einer retroaurikulären Öffnung oder einer echten, bereits epithelialisierten Kieferhöhlenfistel berechnet werden. Sie setzt voraus, dass ein vorgeformter Fistelgang vorliegt. Eine akute, intraoperative Eröffnung der Kieferhöhle fällt nicht unter diese Ziffer.
Der Unterschied liegt im Bestehen einer Fistel im Gegensatz zu einer akuten Eröffnung. Die GOÄ 1628 setzt eine bereits bestehende, mit Gewebe ausgekleidete Kieferhöhlenfistel voraus, während die GOZ 3090 für den plastischen Verschluss einer frisch eröffneten Kieferhöhle (MAV) nach einer Zahnextraktion herangezogen wird.
Bei ambulanter Durchführung der Leistung nach GOÄ 1628 ist der Zuschlag nach der GOÄ-Ziffer 443 berechnungsfähig. Dieser Zuschlag ist für operative Leistungen mit einer Punktzahl von 500 bis 799 Punkten vorgesehen. Er sichert eine zusätzliche Vergütung für den ambulanten OP-Aufwand.
Nein, die direkte Kombination der GOÄ 1628 mit einer Zahnextraktion in derselben Sitzung ist in der Regel fehlerhaft, da eine MAV nach Extraktion über die GOZ 3090 abgerechnet werden muss. Eine Ausnahme besteht nur, wenn an einer anderen Stelle zeitgleich eine echte, vorbestehende Fistel saniert wird. Dies muss jedoch extrem detailliert begründet und dokumentiert werden.
Ein erhöhter Steigerungssatz bis zum 3,5-fachen Satz kann durch einen überdurchschnittlichen operativen Aufwand begründet werden. Typische Gründe sind starke Vernarbungen durch Voroperationen, anatomische Besonderheiten oder eine stark entzündlich veränderte Schleimhaut. Auch eine erschwerte Blutstillung rechtfertigt die Erhöhung des Faktors.
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