GOÄ 2550: Kleinhirntumor-Exstirpation korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 2550
Exstirpation eines Kleinhirntumors
Punktzahl 5000  
Einfachsatz 291,44 € 1,0x
Regelhöchstsatz 670,31 € 2,3x
Höchstsatz 1020,04 € 3,5x

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2550 (Exstirpation eines Kleinhirntumors): Indikationen, Kombinationen, Steigerungsfaktoren und Fallbeispiele.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2550

Exstirpation eines Kleinhirntumors

Die Leistungsziffer 2550 beschreibt die vollständige oder teilweise operative Entfernung (Exstirpation) einer neoplastischen Raumforderung im Bereich des Kleinhirns (Cerebellum). Diese Struktur befindet sich in der hinteren Schädelgrube unterhalb des Tentorium cerebelli.

Die Leistung umfasst den mikrochirurgischen Resektionsvorgang des Tumorgewebes selbst. Der operative Zugangsweg über eine Kraniektomie oder Kraniotomie der hinteren Schädelgrube ist in dieser Ziffer nicht enthalten und muss gesondert abgerechnet werden.

GOÄ 2550 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2550 setzt eine histologisch nachgewiesene oder hochgradig verdächtige Raumforderung im Kleinhirnbereich voraus. Typische Indikationen umfassen das Medulloblastom, welches vor allem im Kindesalter auftritt, sowie Astrozytome, Ependymome oder solitäre Metastasen.

Klinisch präsentieren sich betroffene Patienten häufig mit Symptomen einer Kleinhirndysfunktion wie Ataxie, Fallneigung oder Dysmetrie. Auch Zeichen eines gesteigerten Hirndrucks durch eine Blockade des Liquorabflusses im vierten Ventrikel sind häufige Zuweisungsgründe.

Tipp: Da der Zugang zur hinteren Schädelgrube anatomisch anspruchsvoll ist, sollte die neurochirurgische Zugangsleistung nach Nr. 2516 GOÄ stets separat dokumentiert und liquidiert werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2550

Fallbeispiel 1: Resektion eines Medulloblastoms bei einem Kind

Ein 6-jähriges Kind stellt sich mit progredienter Rumpfataxie und Erbrechen vor. Die MRT zeigt einen Tumor im Bereich des Kleinhirnwurms. Es erfolgt die mediane subokzipitale Kraniektomie und die vollständige mikrochirurgische Tumorentfernung.

Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 2550 für die Exstirpation des Tumors. Der Zugang wird über die Ziffer 2516 berechnet, während die mikrochirurgische Technik über den Zuschlag nach Ziffer 3585 geltend gemacht wird.

Fallbeispiel 2: Entfernung einer solitären Kleinhirnmetastase

Bei einem erwachsenen Patienten mit bekanntem Bronchialkarzinom zeigt sich eine solitäre, symptomatische Metastase in der rechten Kleinhirnhemisphäre. Unter intraoperativem Neuromonitoring erfolgt die vollständige Resektion.

Neben der GOÄ 2550 für die Tumorentfernung und der GOÄ 2516 für den Zugang kann das Neuromonitoring (z. B. evozierte Potentiale) entsprechend den erbrachten neurologischen Leistungen separat liquidiert werden.

Fallbeispiel 3: Teilresektion eines raumfordernden Kleinhirnastrozytoms

Aufgrund einer engen Lagebeziehung zum Hirnstamm kann ein pilozytisches Astrozytom des Kleinhirns nur teilreseziert werden, um neurologische Defizite zu vermeiden. Auch die unvollständige Entfernung rechtfertigt den Ansatz der GOÄ 2550.

Die Schwierigkeit der Präparation am Hirnstamm begründet hierbei eine Faktorerhöhung der Ziffer 2550 über den Regelsatz hinaus.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2550: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der fehlerhaften Kombination von Zugangsleistung und Resektionsleistung. Die neurochirurgische Zugangsleistung nach Nr. 2516 GOÄ ist neben der Nr. 2550 eigenständig berechnungsfähig und wird von privaten Krankenversicherungen fälschlicherweise oft als Bestandteil der Resektion deklariert.

Zudem ist darauf zu achten, dass die Ziffer 2550 nicht mit Ziffern für Großhirntumore (z. B. Nr. 2540) am selben operativen Situs kombiniert wird, es sei denn, es liegen anatomisch getrennte Prozesse vor. Dies muss im Operationsbericht detailliert begründet werden.

Achtung: Die postoperative Überwachung oder intensivmedizinische Betreuung am Operationstag darf nicht pauschal in die Ziffer 2550 eingerechnet werden, sondern ist über die entsprechenden Ziffern des Abschnitts B separat darzustellen.

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Dokumentation der GOÄ 2550: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die exakte Lokalisation des Tumors in der hinteren Schädelgrube sowie den Einsatz des Operationsmikroskops detailliert beschreiben.

Besondere anatomische Schwierigkeiten, wie die Adhäsion an Hirnnerven oder großen Gefäßen, müssen explizit erwähnt werden, um spätere Steigerungssätze rechtssicher zu begründen.

Dokumentation: "...Nach subokzipitaler Kraniektomie (Nr. 2516) Darstellung der hinteren Schädelgrube. Unter mikrochirurgischer Sicht (Zuschlag 3585) vorsichtige Präparation und vollständige Exstirpation des Kleinhirntumors (Nr. 2550) unter Schonung der angrenzenden Kleinhirnstrukturen..."

GOÄ 2550: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Schwellenwertes von 2,3 bis hin zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der GOÄ 2550 häufig medizinisch begründbar. Typische Kriterien sind eine extreme Vaskularisation des Tumors, schwierige Präparationsverhältnisse bei Adhäsionen zum Hirnstamm oder die Durchführung des Eingriffs bei Kleinkindern.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2550 ist die Ziffer 2518 (Freilegung eines Hirnnervs) unter bestimmten Voraussetzungen abrechenbar. Auch der Zuschlag für mikrochirurgische Technik (Nr. 3585) ist eine regelmäßige und zulässige Kombination bei diesem hochpräzisen Eingriff.

Ziffer 2550 in der neuen GOÄ

Die Exstirpation eines Kleinhirntumors erhält mit der neuen Nummer 8371 einen erweiterten Nachfolger — zum Festpreis von 1.362,25 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 670,31 €). Die neue Legende ist inhaltlich weiter gefasst: Sie schließt neben der Exstirpation und Resektion eines Kleinhirntumors auch Kleinhirnzyste, Kleinhirnlappenresektion und Ausräumung einer Blutung im Kleinhirn ein. Der Grundfall der alten 2550 — Tumorentfernung einschließlich Zysten gemäß Allgemeinen Bestimmungen — ist direkt abgebildet. Abrechenbar einmal.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2550

Die Abrechnung nach GOÄ-Ziffer 2550 erbringt im Einfachsatz 291,44 € und im Regelhöchstsatz (2,3-fach) 670,31 €. Bei besonders schwierigen Eingriffen kann der Höchstsatz (3,5-fach) mit 1020,04 € liquidiert werden.
Ja, der neurochirurgische Zugangsweg ist separat berechnungsfähig. Hierfür wird in der Regel die GOÄ-Ziffer 2516 angesetzt.
Regelmäßig kann der Zuschlag für mikrochirurgische Technik nach GOÄ-Ziffer 3585 berechnet werden. Auch Anästhesie- und Überwachungsleistungen sind gesondert abrechenbar.
Eine Erhöhung des Steigerungssatzes ist bei schwierigen anatomischen Verhältnissen zulässig. Dazu zählen starke Tumorvaskularisation, Adhäsionen zum Hirnstamm oder Eingriffe bei Kleinkindern.
Ja, die GOÄ-Ziffer 2518 für die Freilegung eines Hirnnervs ist neben der Nr. 2550 abrechenbar. Dies muss jedoch medizinisch begründet und im OP-Bericht dokumentiert sein.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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