GOÄ 2542: Liquorableitung korrekt abrechnen – Tipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2542
Ventrikuläre extrakorporale Liquorableitung
Punktzahl 1800  
Einfachsatz 104,92 € 1,0x
Regelhöchstsatz 241,32 € 2,3x
Höchstsatz 367,22 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der ventrikulären extrakorporalen Liquorableitung nach GOÄ-Ziffer 2542 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen und Steigerungen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2542

Ventrikuläre extrakorporale Liquorableitung
Punktzahl: 1800
Einfachsatz: 104,92 – | Regelhöchstsatz (2,3-fach): 241,32 – | Höchstsatz (3,5-fach): 367,22 –

Die GOÄ-Ziffer 2542 beschreibt die ventrikuläre extrakorporale Liquorableitung, welche primär zur Entlastung bei akutem intrakraniellem Liquorüberdruck eingesetzt wird. Diese Leistung umfasst als Komplexleistung mehrere operative Teilschritte, die nicht einzeln berechnet werden dürfen. Hierzu gehören das Anlegen des Bohrlochs, die Punktion der Gehirnkammer, das Einlegen der Drainagen sowie das Anschließen des sterilen Ableitungssystems.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Ziffer auch für die intraventrikuläre Druckmessung im Analogabgriff herangezogen werden kann. Erfolgt jedoch gleichzeitig eine Ableitung von Liquor, ist die Leistung insgesamt nur einmal berechenbar. Auch zusätzliche Messungen im Hirnparenchym, wie etwa PO2- oder pH-Wert-Messungen über denselben Zugang, sind mit dieser Ziffer abgegolten.

GOÄ 2542 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Der klinische Einsatz der GOÄ-Ziffer 2542 konzentriert sich auf neurochirurgische Notfälle und Intensivbehandlungen. Typische Indikationen sind der akute Hydrozephalus, schwere Schädel-Hirn-Traumata oder raumfordernde intrakranielle Blutungen, die zu einer lebensbedrohlichen Erhöhung des Hirndrucks führen. Die Anlage einer externen Ventrikeldrainage (EVD) dient hierbei der schnellen Druckentlastung und der kontinuierlichen Überwachung.

Abzugrenzen ist diese extrakorporale Ableitung von der intrakorporalen Liquorableitung nach GOÄ-Ziffer 2540, bei der ein Shunt-System dauerhaft im Körper implantiert wird. Die GOÄ 2542 stellt somit die temporäre, nach außen geleitete Notfallmaßnahme dar, während die intrakorporale Ableitung meist eine definitive, langfristige Versorgung beschreibt. Eine gleichzeitige Abrechnung beider Ziffern für denselben Eingriff ist ausgeschlossen.

Tipp: Achten Sie bei der Dokumentation genau auf den Unterschied zwischen temporärer extrakorporaler Ableitung und permanenter Shunt-Implantation, um Fehlberechnungen zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2542

Fallbeispiel 1: Akuter Verschlusshydrozephalus

Ein Patient stellt sich mit einem akuten Verschlusshydrozephalus bei raumfordernder Kleinhirnblutung vor. Zur Entlastung des Liquorsystems wird eine externe Ventrikeldrainage über ein rechts-frontales Bohrloch angelegt. Die Abrechnung erfolgt korrekt mit der GOÄ-Ziffer 2542 zum Regelsatz, da keine außergewöhnlichen Komplikationen auftraten.

Fallbeispiel 2: Schädel-Hirn-Trauma mit Hirndruckkrise

Bei einem Patienten mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma und therapierefraktärem Hirndruck wird eine EVD zur kontinuierlichen Druckmessung und zeitweisen Liquorableitung etabliert. Da die Druckmessung und die Ableitung über denselben Zugang erfolgen, wird ausschließlich die GOÄ-Ziffer 2542 berechnet. Eine separate Abrechnung der Druckmessung ist hierbei ausgeschlossen.

Fallbeispiel 3: Erschwerte EVD-Anlage bei Hirnschwellung

Bei einer ausgeprägten Hirnschwellung gestaltet sich die Punktion des Seitenventrikels extrem schwierig und erfordert mehrere Korrekturen unter sonografischer Kontrolle. Aufgrund des erhöhten zeitlichen Aufwands und der anatomischen Schwierigkeiten wird die GOÄ-Ziffer 2542 mit einem gesteigerten Faktor von 3,5 abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2542: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2542 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ausschlussziffern. Gemäß den Vorgaben der GOÄ ist die Ziffer 2542 nicht neben den Ziffern 305, 305a, 2515, 2540 und 2541 berechenbar. Insbesondere die Nebeneinanderberechnung mit der neurologischen Intensivüberwachung nach Ziffer 305 führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.

Zudem versuchen Praxen gelegentlich, das Anlegen des Bohrlochs oder die Ventrikelpunktion als eigenständige operative Leistungen zusätzlich zu kodieren. Da diese Schritte jedoch explizit im Leistungsumfang der GOÄ 2542 enthalten sind, ist eine getrennte Abrechnung unzulässig und wird von Prüfstellen konsequent gestrichen.

Achtung: Die gleichzeitige Abrechnung einer intrakorporalen Liquorableitung (GOÄ 2540) und einer extrakorporalen Ableitung (GOÄ 2542) am selben Tag ist strikt ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um völlig unabhängige Indikationen an unterschiedlichen Lokalisationen, was extrem selten und detailliert zu begründen ist.

Dokumentation der GOÄ 2542: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument, um Honorarverluste und Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden. Im OP-Bericht müssen alle Teilschritte der extrakorporalen Liquorableitung detailliert beschrieben werden. Insbesondere die Indikation, die genaue Lokalisation des Bohrlochs, der sterile Ablauf sowie die Tiefe und Lage des Katheters müssen dokumentiert sein.

Sollte die Anlage der Drainage aufgrund anatomischer Besonderheiten oder Komplikationen erschwert gewesen sein, muss dies explizit im Bericht festgehalten werden. Nur so lässt sich eine spätere Faktorerhöhung gegenüber der privaten Krankenversicherung oder Beihilfestelle rechtssicher begründen.

Dokumentation: Indikation: Akuter Verschlusshydrozephalus bei ICB. Steriles Abdecken, Lokalanästhesie, Hautschnitt rechts-frontal. Anlage eines Bohrlochs, Eröffnung der Dura. Problemlose Punktion des rechten Seitenventrikels im ersten Versuch. Einlegen des Ventrikelkatheters (Tiefe: 6 cm), Anschluss an das sterile extrakorporale Ableitungssystem. Fixierung und Wundverschluss.

GOÄ 2542: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungssatzes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz erfordert eine patientenindividuelle Begründung. Typische Gründe für eine Schwellenwertüberschreitung bei der GOÄ 2542 sind ein extrem enger oder verlagerter Ventrikel, starke intraoperative Blutungen, die die Sicht behindern, oder ein ausgeprägtes Hirnödem, welches die Punktion erheblich erschwert. Auch ein hoher Zeitaufwand bei unruhigen Patienten unter Lokalanästhesie kann als Begründung dienen.

Typische Ziffernkombinationen

Obwohl wichtige Ausschließe existieren, kann die GOÄ 2542 mit anderen selbstständigen neurochirurgischen oder anästhesiologischen Leistungen kombiniert werden. Zulässig ist beispielsweise die Kombination mit der Lokalanästhesie (z. B. GOÄ 490 oder 491), sofern diese vom Operateur selbst durchgeführt wird. Auch bildgebende Verfahren wie ein intraoperativer Ultraschall zur Lagekontrolle können unter Beachtung der entsprechenden GOÄ-Ziffern zusätzlich in Ansatz gebracht werden.

Ziffer 2542 in der neuen GOÄ

Die ventrikuläre extrakorporale Liquorableitung (alte Nr. 2542, 2,3-facher Satz: 241,32 €) wird in der neuen GOÄ nach dem konkreten Leistungsinhalt aufgeteilt:

  • Nummer 8333 „Intrakranielle Implantation, Revision, Wechsel oder Explantation von Kathetern zur längerfristigen Messung (mindestens 24 Stunden) des Liquordrucks und/oder intrakraniellen Drucks, einschließlich Aufzeichnung und Auswertung über bis zu 72 Stunden" (752,37 €) — für die intrakranielle Liquor- oder Hirndruckmessung mittels implantiertem Katheter. Die intraventrikuläre Druckmessung war in der Altkommentierung ausdrücklich im Analogabgriff verankert; 8333 führt diesen Messleistungsbezug als eigenständige Leistung fort.
  • Nummer 8338 „Implantation, Revision, Wechsel oder Explantation einer extrakorporalen Liquorableitung oder eines Ommaya-/Rickham-Reservoirs, ggf. einschließlich intraoperativer Hirndruckmessung(en), auch telemetrisch" (468,12 €, je selbständige Leistung) — der Standardnachfolger für die extrakorporale Ableitung. Der Scope ist weiter als der der alten 2542 (umfasst zusätzlich Ommaya-/Rickham-Reservoire), ohne die Zuordnung aufzuspalten, da jeder alte 2542-Fall unter 8338 fällt.

Die Dokumentation entscheidet: Stand eine Druckmessung über mindestens 24 Stunden im Vordergrund, oder war es die eigentliche Ableitungsanlage?

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2542

Die GOÄ-Ziffer 2542 wird für die Anlage einer extrakorporalen Liquorableitung nach außen bei intrakraniellem Liquorüberdruck berechnet. Sie umfasst das Anlegen des Bohrlochs, die Punktion der Gehirnkammer, das Einlegen der Drainage sowie das Anschließen des sterilen Ableitungssystems.
In der Ziffer 2542 sind das Trepanationsbohrloch, die Ventrikelpunktion, das Einlegen des Katheters und der Anschluss des Ableitungssystems vollumfänglich enthalten. Diese Teilschritte dürfen daher nicht separat in Rechnung gestellt werden.
Nein, eine gleichzeitige intraventrikuläre Druckmessung ist nicht separat berechenbar, wenn über denselben Zugang auch Liquor abgeleitet wird. Die Leistung ist in diesem Fall nur einmal über die GOÄ 2542 abzugelten.
Die GOÄ-Ziffer 2542 darf nicht zusammen mit den Ziffern 305, 305a, 2515, 2540 und 2541 abgerechnet werden. Dies betrifft insbesondere andere Formen der Liquorableitung sowie bestimmte neurologische Überwachungsleistungen.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei anatomischen Besonderheiten, starken Blutungen oder extrem hohem Hirndruck möglich. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung dokumentiert werden.
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