GOÄ 1771: Epididymektomie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1771
Entfernung eines Nebenhodens , als selbstständige Leistung
Punktzahl 924  
Einfachsatz 53,86 € 1,0x
Regelhöchstsatz 123,88 € 2,3x
Höchstsatz 188,51 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1771 (Epididymektomie): Erfahren Sie alles über Indikationen, korrekte Abrechnung, typische Fehler und rechtssichere Dokumentation.

1. Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1771

Entfernung eines Nebenhodens, als selbstständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 1771 beschreibt die operative Entfernung des Nebenhodens, medizinisch als Epididymektomie bezeichnet. Der Nebenhoden (Epididymis) ist ein dem Hoden hinten oben anliegendes Organ, das aus den Ductuli efferentes und dem Ductus epididymidis gebildet wird. Die Leistung ist mit 924 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 53,86 € entspricht.

Ein zentrales Kriterium für die Abrechnung dieser Ziffer ist die Definition als selbstständige Leistung. Dies bedeutet, dass der Eingriff das primäre Ziel der Operation darstellen muss und nicht lediglich ein unselbstständiger Teilschritt eines größeren urologischen Eingriffs sein darf. Vorbemerkungen oder allgemeine Bestimmungen des Abschnitts K schränken die Ziffer dahingehend ein, dass sie bei einer gleichzeitigen Hodenentfernung nicht separat berechnet werden kann.

2. GOÄ 1771 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die Indikation zur Epididymektomie nach GOÄ 1771 ist in der urologischen Praxis meist streng gestellt. Typische klinische Szenarien umfassen die chronisch-rezidivierende Epididymitis, die auf eine konservative antibiotische und antiphlogistische Therapie nicht mehr anspricht. Auch ausgeprägte, schmerzhafte Spermatozelen (Nebenhodenzysten) oder der Verdacht auf gutartige Tumoren des Nebenhodens rechtfertigen den Eingriff.

Ein weiteres Anwendungsgebiet ist das chronische Schmerzsyndrom nach einer Vasektomie (Post-Vasektomie-Schmerzsyndrom), sofern der Schmerz eindeutig im Bereich des Nebenhodens lokalisiert ist. Die Abgrenzung zu anderen operativen Eingriffen am Skrotum ist essenziell. Wird beispielsweise lediglich eine Zystenexzision durchgeführt, ohne den gesamten Nebenhoden zu entfernen, ist die GOÄ 1771 nicht die korrekte Abrechnungsziffer.

Tipp: Achten Sie bei der Indikationsstellung genau darauf, ob eine vollständige oder nur eine partielle Resektion des Nebenhodens erfolgt. Nur die vollständige Entfernung erfüllt den Leistungsinhalt der GOÄ 1771.

3. Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1771

Fallbeispiel 1: Chronisch rezidivierende Epididymitis

Ein Patient stellt sich mit seit Monaten wiederkehrenden, schmerzhaften Schwellungen des linken Nebenhodens vor. Nach erfolgloser konservativer Therapie erfolgt die Indikation zur linksseitigen Epididymektomie. Der Eingriff wird ambulant in Allgemeinanästhesie durchgeführt. Da es sich um eine isolierte, selbstständige Operation handelt, wird die GOÄ-Ziffer 1771 mit dem Regelsatz (2,3-fach = 123,88 €) abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Große, symptomatische Spermatozele

Bei einem Patienten liegt eine raumfordernde, schmerzhafte Spermatozele vor, die das gesamte Gewebe des rechten Nebenhodens destruiert hat. Eine isolierte Zystenentfernung ist nicht möglich, weshalb die vollständige Entfernung des rechten Nebenhodens erfolgt. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 1771. Da der Hoden vollständig erhalten bleibt, ist die Abgrenzung zur Orchiektomie gegeben.

Fallbeispiel 3: Epididymektomie bei ausgeprägten Verwachsungen

Nach mehreren Voroperationen im skrotalen Bereich zeigt sich intraoperativ eine extreme Vernarbung des Nebenhodens mit dem umgebenden Gewebe. Die Präparation gestaltet sich überdurchschnittlich schwierig und zeitaufwendig. Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ-Ziffer 1771, jedoch wird aufgrund des erhöhten Schwierigkeitsgrades der Steigerungssatz auf den 3,5-fachen Satz (188,51 €) angehoben und entsprechend begründet.

4. Häufige Fehler bei der GOÄ 1771: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1771 ist die Nebeneinanderberechnung mit einer Hodenentfernung (Orchiektomie) nach den GOÄ-Ziffern 1765 oder 1766. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen diese Rechnungen konsequent. Die Entfernung des Nebenhodens ist bei einer Orchiektomie eine fakultative Begleit- und Hilfsleistung und somit mit den Ziffern 1765/1766 abgegolten.

Ein weiterer Fehler betrifft die beidseitige Durchführung des Eingriffs. Werden in einer Sitzung beide Nebenhoden entfernt, darf die GOÄ 1771 nicht zweimal oder mit dem Zusatz "beidseitig" gesteigert berechnet werden. In diesem Fall greift die speziellere GOÄ-Ziffer 1772 (Entfernung beider Nebenhoden), die mit 1.250 Punkten höher bewertet ist.

Achtung: Die GOÄ 1771 darf niemals neben der GOÄ 1772 abgerechnet werden. Die beidseitige Leistung schließt die einseitige Ziffer vollständig aus.

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5. Dokumentation der GOÄ 1771: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss zweifelsfrei dargestellt werden, dass der Nebenhoden als selbstständiges Organ präpariert, vom Hoden gelöst und vollständig entfernt wurde. Auch die histologische Sicherung des entnommenen Gewebes sollte im Verlauf dokumentiert werden.

Besonders wichtig ist die Dokumentation von anatomischen Besonderheiten, Verwachsungen oder starken Blutungen. Diese Details liefern die medizinische Begründung, falls ein Schwellenwertüberschreitungsfaktor (über 2,3-fach) angewendet werden muss. Ein pauschaler Verweis auf "erhöhten Aufwand" ohne konkrete klinische Beschreibung wird von Prüfstellen meist nicht anerkannt.

Dokumentation: "Freipräparation des linken Hodens und Nebenhodens über skrotalen Zugang. Deutliche entzündliche Verwachsungen des Nebenhodenkörpers mit der Tunica albuginea. Scharfe, schrittweise Abpräparation des Nebenhodens unter Schonung der testikulären Gefäße. Vollständige Epididymektomie links. Präparat zur Histologie."

6. GOÄ 1771: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Erhöhung des Steigerungssatzes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ 1771 gut begründbar, wenn spezifische Erschwernisse vorliegen. Dazu gehören ausgeprägte postoperative Vernarbungen nach Voroperationen, chronisch-abszedierende Entzündungsprozesse, die die anatomische Schichtung aufheben, oder eine stark erhöhte Blutungsneigung des Gewebes. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der operativen Leistung nach GOÄ 1771 können begleitende selbstständige Leistungen abgerechnet werden. Hierzu gehören beispielsweise die Anästhesieleistungen (sofern durch den Operateur erbracht, was jedoch selten ist) oder postoperative Kontrollen und Verbandswechsel (z. B. GOÄ 200). Nicht kombiniert werden dürfen operative Schritte, die untrennbar mit dem Hauptzugang verbunden sind, wie die skrotale Eröffnung oder der schrittweise Wundverschluss.

Ziffer 1771 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 1771 (Entfernung eines Nebenhodens, als selbstständige Leistung, heute 123,88 € beim 2,3-fachen Satz) verteilt sich in der neuen GOÄ auf mehrere Leistungen:

  • 10223 Skrotale Entfernung eines Nebenhodens und einer Spermatozele, als selbständige Leistung, ggf. einschließlich Entfernung … (258,92 €)
  • 10222 Skrotale Entfernung eines Nebenhodens oder einer Spermatozele, als selbständige Leistung, ggf. einschließlich Entfernung einer Hydatide testis, je Seite (206,76 €)

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1771

Die GOÄ-Ziffer 1771 darf abgerechnet werden, wenn die operative Entfernung eines Nebenhodens als selbstständige Leistung erfolgt. Typische Indikationen sind chronische Entzündungen, schmerzhafte Zysten oder gutartige Tumoren des Nebenhodens. Eine Abrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Eingriff Teil einer Hodenentfernung ist.
Nein, die GOÄ-Ziffer 1771 kann nicht neben den Ziffern 1765 oder 1766 abgerechnet werden. Die Entfernung des Nebenhodens ist in diesen Fällen als unselbstständiger Bestandteil der Hodenentfernung anzusehen. Sie ist somit mit der Gebühr für die Hodenentfernung abgegolten.
Für die beidseitige Entfernung der Nebenhoden ist die GOÄ-Ziffer 1772 anzusetzen. Die Ziffer 1771 darf in diesem Fall nicht zweifach oder mit erhöhtem Steigerungssatz berechnet werden. Die GOÄ 1772 bildet den beidseitigen Eingriff spezifisch ab.
Ein Überschreiten des 2,3-fachen Regelsatzes ist bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder starken Verwachsungen zulässig. Auch erhebliche intraoperative Blutungen oder ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand begründen einen höheren Steigerungssatz bis zum 3,5-fachen Satz. Diese Gründe müssen in der Rechnung detailliert und patientenbezogen dokumentiert werden.
Nein, die histologische Aufarbeitung des entnommenen Nebenhodengewebes ist nicht in der GOÄ-Ziffer 1771 enthalten. Diese Leistung wird in der Regel durch den beauftragten Pathologen nach den entsprechenden Ziffern des Abschnitts M der GOÄ gesondert abgerechnet. Der Operateur dokumentiert lediglich die Materialgewinnung und -einsendung.
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