GOÄ 1766: Beidseitige Hodenentfernung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1766
Hodenentfernung – gegebenenfalls einschließlich Nebenhodenentfernung(en) – , beidseitig
Punktzahl 1200  
Einfachsatz 69,94 € 1,0x
Regelhöchstsatz 160,86 € 2,3x
Höchstsatz 244,79 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1766 (beidseitige Hodenentfernung): Indikationen, Kombinationen, Steigerungsfaktoren und rechtssichere Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1766

GOÄ 1766: Hodenentfernung – gegebenenfalls einschließlich Nebenhodenentfernung(en) – , beidseitig (1200 Punkte)

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 1766 umfasst die beidseitige operative Entfernung der Hoden (bilaterale Orchiektomie). Eine eventuell medizinisch indizierte, gleichzeitige Entfernung der Nebenhoden ist als fakultativer Leistungsbestandteil explizit inbegriffen und darf nicht separat in Rechnung gestellt werden. Die Ziffer deckt somit den gesamten operativen Eingriff an beiden Hoden ab, unabhängig davon, ob die Nebenhoden im Gewebe verbleiben oder mitreseziert werden.

GOÄ 1766 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

In der urologischen Praxis wird die bilaterale Orchiektomie vor allem bei Patienten mit einem fortgeschrittenen Prostatakarzinom durchgeführt. Durch den Entzug der testikulären Androgene lässt sich das Tumorwachstum effektiv verlangsamen, was eine chirurgische Alternative zur medikamentösen Hormonablation darstellt. Dieser Eingriff wird im klinischen Sprachgebrauch auch als operative Kastration bezeichnet.

Eine weitere, seltenere Indikation ergibt sich aus dem Gesetz über die freiwillige Kastration (KastrG), beispielsweise bei schwerwiegenden Sexualstörungen unter strengen rechtlichen Voraussetzungen. Zudem findet die Ziffer Anwendung bei der subkapsulären Orchiektomie nach Riba, bei der das hormonproduzierende Parenchym unter Erhalt der Hodenhüllen entfernt wird, um ein kosmetisch vorteilhaftes Ergebnis zu erzielen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1766

Fallbeispiel 1: Palliative Orchiektomie bei Prostatakarzinom

Ein Patient mit metastasiertem Prostatakarzinom entscheidet sich gegen eine medikamentöse Androgendeprivation und wählt die chirurgische Option. Es erfolgt die beidseitige Hodenentfernung im Rahmen einer stationären Behandlung. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 1766 zum Regelhöchstsatz von 2,3, da keine intraoperativen Besonderheiten vorlagen. Die Indikation zur palliativen Hormontherapie wird in der Dokumentation klar begründet.

Fallbeispiel 2: Subkapsuläre Orchiektomie (Operation nach Riba)

Bei einem Patienten wird aus kosmetischen Gründen eine plastische, subkapsuläre Orchiektomie durchgeführt, um die Hodenhüllen zu erhalten. Aufgrund der anspruchsvollen Präparation des Keimgewebes entsteht ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 1766 mit einem gesteigerten Schwellenwert von 3,5. Der erhöhte Zeitaufwand und die filigrane Präparationstechnik werden in der Rechnung gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ detailliert begründet.

Fallbeispiel 3: Ambulante bilaterale Orchiektomie

Die beidseitige Hodenentfernung wird ambulant in der urologischen Praxis durchgeführt. Neben der operativen Leistung nach GOÄ-Ziffer 1766 wird der ambulante Operationszuschlag nach GOÄ-Ziffer 445 liquidiert. Da der Eingriff ambulant stattfand, ist dieser Zuschlag vollumfänglich berechnungsfähig und sichert die Abdeckung der praxisinternen Sachkosten.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1766: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der urologischen Abrechnung ist die gleichzeitige Ansetzung der GOÄ-Ziffer 1765 (einseitige Hodenentfernung) neben der Ziffer 1766. Die Ziffer 1766 deckt bereits die beidseitige Leistung ab, weshalb eine Kombination beider Ziffern eine unzulässige Doppelabrechnung darstellt. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen solche Rechnungen konsequent unter Verweis auf die Ausschlussbestimmungen der GOÄ.

Ebenfalls unzulässig ist die separate Abrechnung einer Nebenhodenentfernung, da diese explizit als fakultativer Bestandteil in der Leistungsbeschreibung der Ziffer 1766 genannt wird. Auch die Hodenfreilegung nach Ziffer 1771 oder eine Probeexzision nach Ziffer 1772 dürfen am selben Hoden nicht neben der Ziffer 1766 berechnet werden, da sie chirurgische Teilschritte des Haupteingriffs darstellen.

Achtung: Die radikale Hodenentfernung bei malignen Hodentumoren wird nicht nach Ziffer 1766, sondern nach der höher bewerteten GOÄ-Ziffer 1767 abgerechnet. Eine Verwechslung dieser Ziffern führt bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen regelmäßig zu Beanstandungen.

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Dokumentation der GOÄ 1766: Praxisbewährte Hinweise

Für eine rechtssichere Abrechnung ist eine lückenlose OP-Dokumentation im Operationsbericht unerlässlich. Der Bericht muss den operativen Zugangsweg, die Darstellung und Mobilisation beider Hoden sowie die Ligatur des Samenstrangs präzise beschreiben. Falls eine Nebenhodenentfernung durchgeführt wurde, sollte dies ebenfalls dokumentiert werden, um den Umfang des Eingriffs transparent darzustellen.

Besonders bei der Anwendung eines erhöhten Steigerungssatzes müssen die anatomischen Besonderheiten oder intraoperativen Schwierigkeiten detailliert festgehalten werden. Nur so kann die medizinische Notwendigkeit einer Überschreitung des Regelsatzes gegenüber Kostenträgern überzeugend dargelegt werden.

Dokumentationsbeispiel:
Schnittführung skrotal beidseitig. Darstellung beider Hoden und Samenstränge. Doppelte Ligatur und Durchtrennung der Funiculi spermatici. Vollständige Extirpation beider Hoden unter Mitnahme der Nebenhoden bei fortgeschrittenem, hormonrefraktärem Prostatakarzinom. Sorgfältige Blutstillung, schichtweiser Wundverschluss. Keine intraoperativen Komplikationen. Schnitt-Naht-Zeit: 45 Minuten.

GOÄ 1766: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Anwendung von Steigerungsfaktoren über 2,3-fach bis zum Höchstsatz von 3,5-fach ist bei der GOÄ-Ziffer 1766 gut begründbar, wenn besondere Erschwernisse vorliegen. Typische Begründungen sind ausgeprägte Verwachsungen nach Voroperationen im Genitalbereich, chronische Entzündungen oder eine stark veränderte Anatomie. Auch die Durchführung einer plastischen Orchiektomie nach Riba rechtfertigt aufgrund des filigranen Vorgehens regelmäßig eine Erhöhung des Faktors gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ.

Typische Ziffernkombinationen

Bei einer ambulanten Durchführung des Eingriffs ist der Zuschlag für ambulantes Operieren nach GOÄ-Ziffer 445 (Zuschlag zu urologischen Operationen) obligat. Wird im selben Eingriff eine Hodenprothese implantiert, kann hierfür die GOÄ-Ziffer 1763 herangezogen werden. Lokalanästhesien oder Leitungsanästhesien, die vom Operateur selbst erbracht werden, sind unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen ebenfalls kombinierbar.

Tipp: Bei der Kombination mit Sachkosten ist darauf zu achten, dass verwendete Hodenprothesen oder spezielle Nahtmaterialien als Auslagen gemäß § 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden können.

Ziffer 1766 in der neuen GOÄ

Die alte Ziffer 1766 (Hodenentfernung – gegebenenfalls einschließlich Nebenhodenentfernung(en) –, beidseitig, heute 160,86 € beim 2,3-fachen Satz) löst sich in der neuen GOÄ in mehrere Leistungen auf — die Abrechnung hängt vom konkreten Eingriff und den Patientenmerkmalen ab:

  • Bei Beidseits skrotale Hodenentfernung: 10231 Skrotale Entfernung eines Hodens, ggf. einschließlich Entfernung des Nebenhodens derselben Seite, je Seite (208,18 €)
  • Bei Beidseits inguinale Hodenentfernung: 10232 Inguinale Entfernung eines Hodens, ggf. einschließlich Entfernung des Nebenhodens derselben Seite, je Seite (361,24 €)
  • Bei Eine Seite skrotal, eine Seite inguinal:
    • 10231 Skrotale Entfernung eines Hodens, ggf. einschließlich Entfernung des Nebenhodens derselben Seite, je Seite (208,18 €)
    • 10232 Inguinale Entfernung eines Hodens, ggf. einschließlich Entfernung des Nebenhodens derselben Seite, je Seite (361,24 €)

Die Spanne der primären Festpreise reicht von 208,18 € bis 361,24 € — die Dokumentation des konkreten Eingriffs und der Patientenmerkmale entscheidet über die zutreffende Ziffer.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1766

Die GOÄ-Ziffer 1766 wird für die operative, beidseitige Entfernung der Hoden (bilaterale Orchiektomie) berechnet. Typische Indikationen sind das fortgeschrittene Prostatakarzinom zur hormonellen Suppression oder plastische Eingriffe nach Riba. Eine einseitige Entfernung fällt hingegen unter die Ziffer 1765.
Nein, eine zusätzliche Entfernung der Nebenhoden ist nicht separat berechnungsfähig. Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 1766 enthält den Zusatz „gegebenenfalls einschließlich Nebenhodenentfernung(en)“, wodurch diese Maßnahme abgegolten ist. Ein gesonderter Ansatz würde bei einer Prüfung gestrichen.
Neben der GOÄ-Ziffer 1766 dürfen die Ziffern 1765 (einseitige Hodenentfernung), 1767 (radikale Hodenentfernung), 1771 (Hodenfreilegung) und 1772 (Hodenbiopsie) nicht abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind in den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ fest verankert. Sie verhindern eine unzulässige Doppelabrechnung von Teilschritten desselben Eingriffs.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz wird mit einem überdurchschnittlichen zeitlichen oder technischen Aufwand begründet. Typische Gründe sind ausgeprägte Verwachsungen nach Voroperationen, chronisch-entzündliche Gewebeveränderungen oder die Durchführung einer aufwendigen subkapsulären Orchiektomie nach Riba. Diese Details müssen im OP-Bericht nachvollziehbar dokumentiert sein.
Ja, bei einer ambulanten Durchführung der beidseitigen Hodenentfernung kann der Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 445 berechnet werden. Dieser Zuschlag deckt die spezifischen Bereitstellungskosten für ambulante urologische Operationen ab. Er ist nur einmal pro Sitzung und ausschließlich neben bestimmten operativen Leistungen ansetzbar.
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