GOÄ 1772: Bilaterale Epididymektomie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1772
Entfernung beider Nebenhoden, als selbstständige Leistung
Punktzahl 1480  
Einfachsatz 86,27 € 1,0x
Regelhöchstsatz 198,42 € 2,3x
Höchstsatz 301,94 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1772 (Entfernung beider Nebenhoden): Indikationen, typische Fehler, Ausschlüsse und Tipps zur rechtssicheren Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1772

Entfernung beider Nebenhoden, als selbstständige Leistung - 1480 Punkte

Die GOÄ-Ziffer 1772 beschreibt die bilaterale Epididymektomie, also die vollständige chirurgische Entfernung beider Nebenhoden. Diese urologische Operation umfasst den operativen Zugang, die sorgfältige Präparation der Nebenhoden vom Hoden und den ableitenden Samenwegen sowie die Blutstillung. Auch der anschließende schichtweise Wundverschluss und die postoperative Erstversorgung sind mit dieser Gebührenordnungsposition abgegolten.

Als selbstständige Leistung darf die Ziffer nur dann liquidiert werden, wenn der Eingriff nicht integraler Bestandteil einer anderen, umfassenderen Operation im selben Gebiet ist. Wird die Entfernung der Nebenhoden im Rahmen einer kompletten Hodenentfernung durchgeführt, ist die Ziffer 1772 nicht eigenständig berechnungsfähig.

GOÄ 1772 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die Indikation zur beidseitigen Entfernung der Nebenhoden wird in der urologischen Praxis restriktiv gestellt. Typische klinische Szenarien umfassen chronisch-rezidivierende Epididymitiden, die auf eine konservative antibiotische und antiphlogistische Therapie nicht ansprechen. Auch ausgeprägte, schmerzhafte bilaterale Spermatozelen oder chronische Schmerzsyndrome nach Vasektomie können diesen Eingriff erforderlich machen.

Ein wichtiger Aspekt ist die Abgrenzung zur einseitigen Entfernung nach GOÄ 1771. Liegt die Pathologie nur einseitig vor, darf folglich auch nur die Ziffer 1771 abgerechnet werden. Die bilaterale Durchführung nach Ziffer 1772 erfordert eine medizinische Notwendigkeit auf beiden anatomischen Seiten, die im Operationsbericht klar dokumentiert sein muss.

Tipp: Sollte sich während einer geplanten bilateralen Operation herausstellen, dass nur ein Nebenhoden entfernt werden kann, muss die Abrechnung auf die GOÄ-Ziffer 1771 für die einseitige Leistung angepasst werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1772

Fallbeispiel 1: Chronisch-rezidivierende bilaterale Epididymitis

Ein Patient stellt sich mit therapierefraktären, chronischen Schmerzen und wiederkehrenden Entzündungen beider Nebenhoden vor. Nach erfolgloser konservativer Therapie erfolgt die bilaterale Epididymektomie. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 1772 zum Regelsatz (2,3-fach), da keine intraoperativen Komplikationen auftraten.

Fallbeispiel 2: Bilaterale symptomatische Spermatozelen

Bei einem Patienten bestehen beidseitig sehr große, schmerzhafte Spermatozelen, die das Nebenhodengewebe nahezu vollständig verdrängt haben. Es erfolgt die operative Entfernung beider Nebenhoden im Sinne einer Sanierung. Neben der GOÄ 1772 werden die entsprechenden Zuschläge für ambulantes Operieren geltend gemacht.

Fallbeispiel 3: Bilaterale Nebenhodentuberkulose

Im Rahmen einer seltenen urogenitalen Tuberkulose zeigt sich ein beidseitiger Befall der Nebenhoden mit Abszessbildung. Die operative Sanierung erfordert die beidseitige Entfernung. Aufgrund der schweren entzündlichen Verwachsungen wird die GOÄ-Ziffer 1772 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1772: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1772 ist die Missachtung der expliziten Ausschlussziffern. Die Ziffer darf nicht neben den Nummern 1765 (Entfernung eines Hodens), 1766 (Entfernung beider Hoden) sowie 1771 (Entfernung eines Nebenhodens) abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen automatisiert und streichen fehlerhafte Ansätze konsequent.

Zudem führt die Formulierung "als selbstständige Leistung" oft zu Missverständnissen. Wird die Epididymektomie im Zuge einer Radikaloperation wegen eines Malignoms durchgeführt, ist sie als Zuarbeit oder Teilschritt der Hauptleistung anzusehen. In solchen Fällen ist eine separate Abrechnung der GOÄ 1772 unzulässig und wird im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen beanstandet.

Achtung: Die gleichzeitige Abrechnung der Ziffern 1771 (einseitig) und 1772 (beidseitig) ist absolut unzulässig. Die beidseitige Ziffer 1772 deckt den Eingriff an beiden Nebenhoden vollständig ab.

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Dokumentation der GOÄ 1772: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die Indikation für beide Seiten zweifelsfrei darlegen. Zudem müssen der chirurgische Zugangsweg, die Darstellung des Samenleiters sowie die histologische Aufarbeitung beider Präparate detailliert beschrieben werden.

Es empfiehlt sich, die pathologischen Befunde der entnommenen Gewebe direkt mit der Patientenakte zu verknüpfen. Dies dient als unumstößlicher Nachweis für die tatsächliche Durchführung des bilateralen Eingriffs im Falle einer nachträglichen Rechnungsprüfung.

Dokumentationsbeispiel: "Schnittführung beidseitig skrotal. Präparation des rechten und linken Funiculus spermaticus. Vollständige, scharfe Exzision des rechten und linken Nebenhodens unter Schonung der Hodenperfusion. Histologische Einsendung beider Präparate getrennt nach rechts und links."

GOÄ 1772: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Gebührensatzes über den Regelsatz (2,3-fach) hinaus bis zum Höchstsatz (3,5-fach) erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Gründe bei der GOÄ 1772 sind ausgeprägte postoperative Vernarbungen nach Voroperationen, schwere chronische Entzündungszustände mit massiven Verwachsungen oder anatomische Besonderheiten. Diese Faktoren verlängern die Operationszeit und erhöhen den Schwierigkeitsgrad des Eingriffs erheblich.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 1772 im ambulanten Rahmen erbracht. Hierbei können die entsprechenden Zuschläge für ambulante Operationen (z. B. Ziffer 444 oder entsprechende OP-Zuschläge aus Abschnitt C) hinzugenommen werden. Auch die postoperative Überwachung nach GOÄ-Ziffer 448 ist unter Beachtung der Voraussetzungen kombinierbar. Lokalanästhesien oder Leitungsanästhesien sind, sofern vom Operateur selbst erbracht, ebenfalls berücksichtigungsfähig.

Ziffer 1772 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 1772 erhält in der neuen GOÄ die Nummer 10222 — „Skrotale Entfernung eines Nebenhodens oder einer Spermatozele, als selbständige Leistung, ggf. einschließlich Entfernung einer Hydatide testis, je Seite" — mit einem Festpreis von 206,76 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 198,42 €). Abrechnung: 2 je Seite.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1772

Die GOÄ-Ziffer 1772 darf nicht abgerechnet werden, wenn gleichzeitig eine Hodenentfernung nach den Ziffern 1765 oder 1766 durchgeführt wird. Zudem ist die Nebeneinanderberechnung mit der einseitigen Entfernung nach Ziffer 1771 ausgeschlossen. Auch bei unselbstständigen Teilschritten größerer urologischer Operationen entfällt der Ansatz.
Der Unterschied liegt im operativen Umfang des Eingriffs. Während die GOÄ-Ziffer 1771 die Entfernung nur eines Nebenhodens beschreibt, rechnet die GOÄ-Ziffer 1772 die Entfernung beider Nebenhoden ab. Eine gleichzeitige Nebeneinanderberechnung beider Ziffern ist ausgeschlossen.
Der Schwellenwert beziehungsweise Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 1772 liegt bei 198,42 Euro. Der einfache Gebührensatz beträgt 86,27 Euro. Bei begründetem Mehraufwand kann bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden.
Eine Steigerung über den Regelsatz hinaus lässt sich durch erhebliche intraoperative Verwachsungen oder ausgeprägte chronische Entzündungszustände begründen. Auch anatomische Varianten oder ein erhöhter Zeitaufwand durch Voroperationen im Operationsgebiet sind anerkannte Argumente. Diese Gründe müssen detailliert im Operationsbericht dokumentiert sein.
Ja, bei einer ambulanten Durchführung der bilateralen Epididymektomie können entsprechende OP-Zuschläge angesetzt werden. Typischerweise kommen hier Zuschläge für ambulantes Operieren aus dem Abschnitt C der GOÄ sowie postoperative Überwachungszuschläge infrage. Voraussetzung ist die Erfüllung der jeweiligen Mindestzeiten und Dokumentationspflichten.
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