GOÄ 1836: Nierenpolresektion korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1836
Nierenpolresektion , als selbstständige Leistung
Punktzahl 2770  
Einfachsatz 161,46 € 1,0x
Regelhöchstsatz 371,36 € 2,3x
Höchstsatz 565,11 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der Nierenpolresektion nach GOÄ 1836 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Ausschlüssen und rechtssicherer Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1836

Nierenpolresektion, als selbstständige Leistung - 2770 Punkte

Die GOÄ-Ziffer 1836 beschreibt die Teilresektion der Niere unter gezielter Entfernung des oberen oder unteren Nierenpols. Diese chirurgische Maßnahme wird urologisch meist zur organerhaltenden Therapie durchgeführt. Typische Indikationen für diesen Eingriff sind umschriebene Nierentumoren oder komplexe, symptomatische Zysten.

Die Leistung umfasst den operativen Zugang, die Freilegung des Organs, die temporäre Ischämie sowie die eigentliche Resektion des betroffenen Gewebes. Auch die anschließende sorgfältige Blutstillung und der plastische Verschluss des Parenchymdefekts sind mit dieser Gebührenziffer abgegolten. Vorbereitende und nachbereitende Standardmaßnahmen am Operationstag sind ebenfalls Teil des Leistungsumfangs.

GOÄ 1836 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

In der urologischen Praxis kommt die GOÄ 1836 primär bei der organerhaltenden Nierenteilresektion (partielle Nephrektomie) zum Einsatz. Dies betrifft meist Patienten mit lokal begrenzten malignen Tumoren (z. B. Nierenzellkarzinom) oder symptomatischen gutartigen Läsionen. Voraussetzung für die Abrechnung der Ziffer 1836 ist zwingend, dass die Resektion als selbstständige Hauptleistung erbracht wird.

Wird die Polresektion hingegen im Rahmen einer anderen, umfassenderen Operation am selben Organ durchgeführt, ist die Ziffer 1836 gesperrt. In solchen Fällen greift die Ziffer 1837, die denselben Leistungsinhalt beschreibt, jedoch für die Kombination mit anderen Eingriffen vorgesehen ist. Eine präzise Abgrenzung ist hier für eine rechtssichere Abrechnung unerlässlich.

Tipp: Prüfen Sie vor der Abrechnung genau, ob die Nierenpolresektion der primäre Zweck des Eingriffs war oder ob sie lediglich einen unselbstständigen Teilschritt einer größeren Operation darstellte.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1836

Fallbeispiel 1: Solitärer Nierenpoltumor

Ein Patient stellt sich mit einem sonografisch und CT-morphologisch gesicherten, 3 cm großen Tumor am unteren Nierenpol vor. Es erfolgt die offene, organerhaltende Nierenpolresektion als Primäreingriff. Da keine weiteren simultanen Operationen an der Niere stattfinden, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1836 vollkommen korrekt und gerechtfertigt.

Fallbeispiel 2: Komplexe symptomatische Nierenzyste

Bei einer Patientin liegt eine symptomatische, komplexe Zyste (Bosniak III) am oberen Nierenpol vor, die eine chirurgische Sanierung erfordert. Der Operateur führt eine Nierenzystenoperation unter Resektion des Nierenpols als selbstständigen Eingriff durch. Auch in diesem Szenario ist die GOÄ 1836 die zutreffende Gebührenziffer für die Liquidation.

Fallbeispiel 3: Nierenpolresektion bei Hufeisenniere

Bei einem Patienten mit einer Hufeisenniere zeigt sich ein tumorverdächtiger Befund an einem der Pole. Der urologische Chirurg führt die Nierenpolresektion als selbstständige Leistung durch, um das gesunde Parenchym weitgehend zu schonen. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 1836, gegebenenfalls mit einem erhöhten Steigerungssatz aufgrund der anatomischen Besonderheit.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1836: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der urologischen Abrechnung ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 1836 mit der Ziffer 1834 (Nierenfreilegung). Die Freilegung der Niere ist ein integraler Bestandteil des operativen Zugangs und darf daher nicht separat liquidiert werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen streichen diese Kombination bei Prüfungen regelmäßig zusammen.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Verwechslung mit der Ziffer 1837. Wenn die Polresektion im Zuge einer anderen urologischen Operation (z. B. einer komplexen Nierenbeckenplastik) erfolgt, darf keinesfalls die 1836 gewählt werden. Hier fordert die GOÄ zwingend die Verwendung der Ziffer 1837 als Zuschlags- bzw. Kombinationsleistung.

Achtung: Die einfache Entfernung einer Nierenzyste ohne Resektion des Parenchyms darf nicht nach GOÄ 1836 abgerechnet werden. Hierfür ist die deutlich niedriger bewertete GOÄ-Ziffer 1830 heranzuziehen.

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Dokumentation der GOÄ 1836: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte OP-Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss die medizinische Notwendigkeit der Polresektion (z. B. Tumorgröße, Lokalisation) klar hervorgehen. Zudem sollte explizit beschrieben werden, dass es sich um eine eigenständige, organerhaltende Teilresektion handelt.

Wichtige Details wie die Dauer der warmen Ischämiezeit, die Art der Parenchymnaht und die histologische Sicherung des Resektionsrandes gehören zwingend in den Bericht. Diese Angaben dienen als gerichtsfeste Dokumentation bei eventuellen Rückfragen von Kostenträgern. Eine unzureichende Beschreibung führt im Streitfall fast immer zum Verlust des Honoraranspruchs.

Dokumentationsbeispiel: "...Nach retroperitonalem Zugang und Darstellung der Niere zeigt sich der 2,5 cm große Tumor am unteren Nierenpol. Anschlagen des Nierenstiels, scharfe Resektion des Nierenpols im Gesunden unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes. Sorgfältige Blutstillung mittels Parenchymnaht und Einlage von Hämostatyka. Die Resektion erfolgte als selbstständige, organerhaltende Hauptleistung..."

GOÄ 1836: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus (bis zum 3,5-fachen Satz) ist bei der GOÄ 1836 bei erschwerten operativen Bedingungen gut begründbar. Typische Begründungen sind ausgeprägte Verwachsungen nach Voroperationen, eine extreme Adipositas permagna des Patienten oder ein erhöhtes Blutungsrisiko bei anatomischen Varianten. Auch eine besonders schwierige Tumorlokalisation nahe dem Nierenbeckenkelchsystem rechtfertigt einen höheren Steigerungssatz.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 1836 können begleitende Leistungen wie die Anästhesie (z. B. GOÄ 2030ff.) oder postoperative Überwachungsleistungen abgerechnet werden. Auch die histologische Untersuchung des entnommenen Gewebes durch den Pathologen ist eine regelhafte Folgeleistung. Nicht erlaubt ist jedoch die Kombination mit anderen primär operativen Ziffern am selben Organ, sofern diese die Selbstständigkeit der GOÄ 1836 aufheben.

Ziffer 1836 in der neuen GOÄ

Die Nierenpolresektion, als selbstständige Leistung wird zur neuen Nummer 10190 — Festpreis 969,72 €. Das sind 161 % mehr als der heutige 2,3-fache Satz von 371,36 €. Die neue Ziffer unterscheidet nicht mehr zwischen selbständiger Nierenpolresektion und Nierenpolresektion in Verbindung mit einer anderen Operation; die alte Kontextunterscheidung bleibt abrechnungsrelevant für die Koordination mit weiteren Leistungen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1836

Die GOÄ 1836 darf abgerechnet werden, wenn eine Nierenpolresektion als primäre, selbstständige operative Leistung durchgeführt wird. Dies ist typischerweise bei der organerhaltenden Entfernung von Tumoren oder komplexen Zysten der Fall. Erfolgt der Eingriff im Rahmen einer anderen Operation, muss stattdessen die Ziffer 1837 gewählt werden.
Nein, eine Nebeneinanderberechnung der GOÄ 1836 und der GOÄ 1834 (Nierenfreilegung) ist ausgeschlossen. Die Freilegung des Organs ist als vorbereitender Operationsschritt bereits in der Ziffer 1836 enthalten. Private Kassen kürzen Rechnungen, die beide Ziffern nebeneinander aufführen.
Der Unterschied liegt in der Selbstständigkeit des Eingriffs. Während die GOÄ 1836 nur als alleinige, selbstständige Hauptleistung berechnet werden darf, kommt die GOÄ 1837 zum Einsatz, wenn die Polresektion in Verbindung mit einer anderen urologischen Operation durchgeführt wird. Der medizinische Leistungsinhalt ist ansonsten identisch.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Faktor) der GOÄ-Ziffer 1836 beträgt aktuell 371,36 €. Der einfache Gebührensatz liegt bei 161,46 €. Bei besonders schwierigen operativen Bedingungen kann das Honorar mit entsprechender Begründung bis zum 3,5-fachen Satz (565,11 €) gesteigert werden.
Nein, für eine einfache Nierenzystenentfernung ohne Resektion des Nierenparenchyms darf die GOÄ 1836 nicht herangezogen werden. In diesem Fall ist die GOÄ-Ziffer 1830 für die Zystenentfernung abzurechnen. Die GOÄ 1836 setzt zwingend die chirurgische Teilresektion des Nierenpols voraus.
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