Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1834: Erfahren Sie alles über die korrekte Abrechnung, typische Fallbeispiele, Ausschlüsse und die rechtssichere Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1834
GOÄ-Ziffer 1834: Operation eines aberrierenden Nierengefäßes – ohne Eröffnung des Nierenbeckens –, als selbstständige Leistung – 1480 Punkte
Die Leistungslegende beschreibt die operative Versorgung eines anatomisch abweichenden Blutgefäßes der Niere. Ein solches aberrierendes Nierengefäß, häufig als Polarterie bezeichnet, entspringt abseits des normalen Nierenhilus und zieht eigenständig zum oberen oder unteren Nierenpol. Diese anatomische Variante kann klinisch hochrelevant werden, wenn sie beispielsweise den Harnleiter komprimiert und eine Ureterobstruktion verursacht.
Der Eingriff umfasst die operative Freilegung, Präparation und die anschließende Korrektur des betroffenen Gefäßes. Voraussetzung für den Ansatz der GOÄ-Ziffer 1834 ist, dass das Nierenbecken ungeöffnet bleibt. Zudem muss es sich um eine medizinisch indizierte, eigenständige operative Maßnahme handeln, die nicht Teil eines umfassenderen urologischen Eingriffs an derselben Niere ist.
GOÄ 1834 in der Praxis: Indikation und differenzialdiagnostische Abgrenzung
Die typische Indikation für diese Operation ist das Vorliegen einer symptomatischen Harnleiterabgangsstenose, die durch den mechanischen Druck eines aberrierenden Gefäßes ausgelöst wird. Betroffene Patienten leiden häufig unter rezidivierenden Flankenschmerzen oder chronischen Harnwegsinfektionen. Die chirurgische Entlastung des Harnleiters durch die Verlagerung oder Resektion des Gefäßes behebt diese Abflussstörung effektiv.
In der Abrechnungspraxis ist eine präzise Differenzierung zu anderen gefäßchirurgischen Eingriffen an der Niere essenziell. Handelt es sich um einen Eingriff an regulären, also nicht aberrierenden Nierengefäßen, ist stattdessen die GOÄ-Ziffer 2834 heranzuziehen. Diese Ziffer ist im Gegensatz zur GOÄ 1834 im Plural formuliert, weshalb sie auch bei der Versorgung mehrerer regulärer Gefäße nur einmal berechnet werden darf.
Achtung: Liegt eine rekonstruktive Operation einer Nierenarterie vor, ist diese Maßnahme nicht nach GOÄ 1834, sondern nach der GOÄ-Ziffer 2838 zu liquidieren. Da die Ziffer 2838 im Singular formuliert ist, kann sie bei der Rekonstruktion von zwei Nierenarterien folgerichtig zweimal angesetzt werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1834
Fallbeispiel 1: Entlastung einer Ureterobstruktion
Ein Patient stellt sich mit einer sonografisch nachgewiesenen Hydronephrose Grad II vor. Intraoperativ zeigt sich eine Kompression des Harnleiters durch eine ausgeprägte, aberrierende Polarterie zum unteren Nierenpol. Das Gefäß wird ohne Eröffnung des Nierenbeckens präpariert und verlagert, um den Harnabfluss dauerhaft zu sichern. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1834 zum Regelsatz.
Fallbeispiel 2: Operative Durchtrennung einer akzessorischen Polarterie
Bei einer Patientin führt eine akzessorische Nierenarterie zu einer mechanischen Einengung des Harnleiterabgangs mit rezidivierenden Pyelonephritiden. Der Operateur legt das Gefäß frei und führt eine Ligatur sowie Durchtrennung der aberrierenden Polarterie durch, ohne das Nierenbecken zu eröffnen. Da es sich um eine selbstständige Leistung an einem aberrierenden Gefäß handelt, ist die GOÄ 1834 die korrekte Abrechnungsziffer.
Fallbeispiel 3: Komplexe Präparation bei anatomischer Variante
Ein Patient weist eine seltene Gefäßanomalie mit einem kreuzenden, aberrierenden Venenast auf, der den Ureter komprimiert. Die mikrochirurgische Neurolyse und Verlagerung des Gefäßes gestalten sich aufgrund von Verwachsungen als überdurchschnittlich schwierig. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 1834, wobei ein erhöhter Steigerungsfaktor (z. B. 3,5-fach) mit entsprechender Begründung gewählt wird.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1834: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der urologischen Abrechnung ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffer 1834 mit anderen Eingriffen an derselben Niere. Die Leistungslegende schließt die Abrechnung explizit aus, wenn das Nierenbecken eröffnet wird. Sobald beispielsweise eine Nierenbeckenplastik (GOÄ-Ziffer 1835) durchgeführt wird, ist die GOÄ 1834 nicht mehr separat berechenbar, da sie als Bestandteil der größeren Operation gilt.
Zudem existiert ein strikter Abrechnungsausschluss für die Kombination mit den GOÄ-Ziffern 1835 bis 1840. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen OP-Berichte sehr genau auf diese Ausschlüsse hin. Wird im Bericht eine Eröffnung des Nierensystems erwähnt, führt dies unweigerlich zur Streichung der Ziffer 1834.
Tipp: Achten Sie darauf, dass bei einer reinen Gefäßverlagerung ohne Eröffnung des Nierenbeckens die GOÄ-Ziffer 1834 als selbstständige Leistung klar im OP-Bericht deklariert wird, um Absetzungen durch Prüfstellen effektiv vorzubeugen.
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Dokumentation der GOÄ 1834: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Fundament, um Honorarausfälle zu vermeiden. Der Operationsbericht muss die anatomische Situation des aberrierenden Gefäßes exakt beschreiben. Insbesondere der Nachweis, dass das Nierenbecken während des gesamten Eingriffs nachweislich geschlossen blieb, muss explizit formuliert sein.
Zusätzlich sollten die medizinische Indikation, der genaue Verlauf des Gefäßes sowie die angewandte chirurgische Technik (z. B. Verlagerung, Ligatur oder Neurolyse) detailliert festgehalten werden. Bei mikrochirurgischen Verfahren oder anatomischen Besonderheiten empfiehlt sich zudem die Dokumentation des erhöhten Zeitaufwands.
Dokumentationsbeispiel:
"Freilegung des linken Harnleiterabgangs. Darstellung einer ausgeprägten, aberrierenden Polarterie zum unteren Nierenpol, welche den Ureter komprimiert. Sorgfältige Neurolyse und Verlagerung des aberrierenden Gefäßes ohne Eröffnung des Nierenbeckens. Der Harnleiter zeigt sich postoperativ vollständig entlastet und frei durchgängig."
GOÄ 1834: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ-Ziffer 1834 kann bei Vorliegen besonderer Erschwernisse über den Regelhöchstsatz von 2,3 (198,42 €) bis zum Höchstsatz von 3,5 (301,94 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein extrem adhäsiver Situs, ausgeprägte Vernarbungen nach Voroperationen oder eine atypische, hochgradig risikoreiche Lagebeziehung zu großen abdominellen Gefäßen. Auch ein erheblich erhöhter Zeitaufwand durch mikrochirurgische Präparation rechtfertigt eine Steigerung.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ 1834 mit urologischen Basisleistungen oder diagnostischen Maßnahmen kombiniert. Zulässig ist beispielsweise die Nebeneinanderberechnung von präoperativer Sonografie der Niere oder intraoperativem Ultraschall. Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit operativen Eingriffen, die eine Eröffnung des Nierenbeckens beinhalten oder unter die Ausschlüsse 1835-1840 fallen. Werden begleitend eigenständige Adhäsiolysen durchgeführt, können diese unter Beachtung der GOÄ-Regeln gegebenenfalls zusätzlich berechnet werden.
Ziffer 1834 in der neuen GOÄ
Die Operation eines aberrierenden Nierengefäßes – ohne Eröffnung des Nierenbeckens –, als selbstständige Leistung wird zur neuen Nummer 9749 — Festpreis 1.202,90 €. Das sind 506 % mehr als der heutige 2,3-fache Satz von 198,42 €. Die alte Nr. 1834 ist ausdrücklich für NON-rekonstruktive Eingriffe an aberrierenden Nierengefäßen definiert (z.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1834
Was hat nicht gestimmt?