GOÄ 1839: Nierenausgusssteinentfernung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1839
Nierenausgusssteinentfernung durch Nephrektomie
Punktzahl 2770  
Einfachsatz 161,46 € 1,0x
Regelhöchstsatz 371,36 € 2,3x
Höchstsatz 565,11 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1839: Erfahren Sie alles über die korrekte Abrechnung der Nierenausgusssteinentfernung durch Nephrektomie und typische Fallbeispiele.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1839

Nierenausgusssteinentfernung durch Nephrektomie

Die GOÄ-Ziffer 1839 beschreibt eine hochspezifische urologische Operation, bei der ein großer, das Nierenbeckenkelchsystem ausfüllender Stein (sogenannter Ausgussstein) mitsamt der betroffenen Niere entfernt wird. Diese Leistung kombiniert somit die chirurgische Sanierung eines schweren Steinleidens mit der vollständigen Nephrektomie.

Die Leistung umfasst den operativen Zugang zur Niere, die Mobilisation des Organs, die sichere Unterbindung der Nierengefäße (Arteria und Vena renalis) sowie des Harnleiters. Auch die Bergung des Organs inklusive des darin befindlichen Ausgusssteins ist integraler Bestandteil dieser Gebührenziffer.

GOÄ 1839 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die Indikation zur Durchführung einer Nierenausgusssteinentfernung mittels Nephrektomie ist meist das Endstadium eines chronischen Steinleidens. Ein Nierenausgussstein füllt das gesamte Nierenbeckenkelchsystem aus und führt über die Zeit oft zu einer irreversiblen Zerstörung des funktionellen Nierenparenchyms.

Typische klinische Szenarien umfassen die sogenannte "stumme Niere", bei der szintigraphisch kaum noch eine Restfunktion nachweisbar ist, oder rezidivierende, schwer beherrschbare Harnwegsinfektionen bis hin zur Urosepsis. In diesen Fällen bietet der Erhalt des Organs keinen therapeutischen Nutzen mehr und birgt stattdessen erhebliche Risiken für den Patienten.

Abzugrenzen ist diese Ziffer von der organerhaltenden Steinentfernung. Kann das Nierenparenchym erhalten werden, ist die operative Sanierung nach anderen Ziffern des Abschnitts K zu bewerten.

Tipp: Vor der Entscheidung zur Nephrektomie sollte eine seitengetrennte Nierenfunktionsprüfung (z. B. mittels Nierenszintigraphie) dokumentiert sein, um die medizinische Notwendigkeit der Organentfernung gegenüber Kostenträgern zweifelsfrei zu belegen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1839

Fallbeispiel 1: Chronische Pyelonephritis bei funktionsloser Niere

Ein Patient stellt sich mit chronischen Flankenschmerzen und rezidivierenden Harnwegsinfekten vor. Die Diagnostik zeigt einen vollständigen Nierenausgussstein links bei einer szintigraphisch nachgewiesenen Restfunktion von unter 10 Prozent.

Es erfolgt die offene Nephrektomie zur Sanierung des Infektherdes und Entfernung des Steinträgers. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1839 zum Regelsatz (2,3-fach), da keine intraoperativen Besonderheiten vorlagen.

Fallbeispiel 2: Rezidivierende Urosepsis bei infiziertem Ausgussstein

Eine ältere Patientin leidet unter wiederholten uroseptischen Episoden, ausgehend von einer infizierten, steinbeladenen Niere rechts. Aufgrund des hohen Risikos für weitere lebensbedrohliche Infektionen wird die Indikation zur Nephrektomie gestellt.

Die urologische Operation gestaltet sich aufgrund massiver entzündlicher Verwachsungen im Retroperitoneum als äußerst schwierig. Die Abrechnung erfolgt unter Anwendung der GOÄ-Ziffer 1839 mit einem erhöhten Steigerungssatz von 3,5-fach unter Angabe der konkreten Begründung (erhöhter Zeitaufwand durch Verwachsungen).

Fallbeispiel 3: Hydronephrotische Sackniere mit Ausgussstein

Bei einem Patienten liegt eine fortgeschrittene Hydronephrose mit vollständiger Atrophie des Nierenparenchyms vor, verursacht durch einen blockierenden Ausgussstein. Das Organ stellt sich als flüssigkeitsgefüllter Sack dar.

Die Indikation zur Nephrektomie ist gegeben, um chronische Schmerzen und sekundäre arterielle Hypertonie zu therapieren. Die operative Entfernung wird erfolgreich durchgeführt und über die GOÄ-Ziffer 1839 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1839: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der urologischen Abrechnung ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffer 1839 mit der einfachen Nephrektomie nach GOÄ-Ziffer 1834. Da die Ziffer 1839 die Organentfernung bereits als primären therapeutischen Weg zur Steinentfernung definiert, ist die Ziffer 1834 explizit ausgeschlossen.

Ebenso darf die organerhaltende Nierenausgusssteinentfernung nach GOÄ-Ziffer 1838 nicht zusätzlich berechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen standardmäßig und streichen fehlerhafte Doppelberechnungen konsequent.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1839 setzt zwingend voraus, dass tatsächlich ein echter Nierenausgussstein vorlag. Die Entfernung einer Niere bei einfachen, multiplen Nierensteinen rechtfertigt diese Ziffer nicht; hier ist die GOÄ-Ziffer 1834 heranzuziehen.

Ein weiterer Streitpunkt bei Prüfungen ist die unzureichende Dokumentation des Steinbefundes. Ohne radiologischen oder sonographischen Nachweis des Ausgusssteines im Vorfeld der Operation wird die Erstattung der Ziffer 1839 häufig verweigert.

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Dokumentation der GOÄ 1839: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die anatomischen Verhältnisse, die Präparation des Nierenstiels und die vollständige Bergung des Organs inklusive des Steins detailliert beschreiben.

Zusätzlich sollte der pathologische Befundbericht, der die makroskopische Beschreibung des Präparats mit dem einliegenden Ausgussstein enthält, zwingend in der Patientenakte archiviert werden. Dies dient als unumstößlicher Beweis für die Richtigkeit der gewählten Gebührenziffer.

Dokumentationsbeispiel:
"...Präparation des retroperitonealen Raumes. Darstellung der stark narbig veränderten Niere mit palpatorisch und radiologisch gesichertem, das gesamte Kelchsystem ausfüllendem Ausgussstein. Anschließende schrittweise Mobilisation des Organs, Ligatur der Nierengefäße und des Ureters. Vollständige Nephrektomie und Bergung des Präparats in toto zur pathologischen Aufarbeitung..."

GOÄ 1839: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der Komplexität des Eingriffs kann der Schwellenwert von 2,3 häufig überschritten werden. Ein erhöhter Steigerungssatz (bis zum 3,5-fachen Satz) ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn ausgeprägte peri- und paranephritische Verwachsungen vorliegen, die die Präparation erheblich erschweren.

Auch eine extreme Adipositas des Patienten, anatomische Varianten der Nierengefäße oder Zustand nach Voroperationen im selben Areal begründen einen signifikanten Mehraufwand. Diese Faktoren müssen in der Rechnung patientenbezogen und nachvollziehbar begründet werden.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der operativen Hauptleistung können begleitende selbstständige Leistungen abgerechnet werden. Hierzu gehören präoperative sonographische Untersuchungen des Retroperitoneums nach GOÄ-Ziffer 410 (ggf. mehrfach für verschiedene Organe) sowie postoperative Überwachungsleistungen.

Nicht berechnungsfähig sind hingegen operative Teilschritte wie die reine Adhäsiolyse, sofern diese nicht das gewöhnliche Maß weit überschreitet und als eigenständige Indikation dokumentiert ist. Die urologische Grundpauschale oder Beratungsgebühren am Operationstag sind ebenfalls den allgemeinen Bestimmungen entsprechend zu prüfen.

Ziffer 1839 in der neuen GOÄ

Die Nierenausgusssteinentfernung durch Nephrektomie wird zur neuen Nummer 10184, abrechenbar je Seite — Festpreis 840,02 €. Das sind 126 % mehr als der heutige 2,3-fache Satz von 371,36 €. Die alte Leistung ist ausdrücklich die Entfernung einer Niere durch Nephrektomie; die neue Position 10184 ist die nicht tumorbedingte Nephrektomie. Die neue offene Stein-Position 10143 ist für nierenerhaltende Steinentfernung formuliert und ersetzt die Nephrektomie nicht.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1839

Die GOÄ-Ziffer 1839 darf abgerechnet werden, wenn ein Nierenausgussstein durch eine vollständige Entfernung der Niere (Nephrektomie) therapiert wird. Dies ist meist bei einer funktionslosen oder chronisch infizierten Niere der Fall. Eine einfache Steinentfernung ohne Organverlust reicht hierfür nicht aus.
Nein, eine Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffern 1839 und 1834 ist ausgeschlossen. Die Nephrektomie ist bereits integraler Bestandteil der GOÄ 1839. Private Krankenversicherungen würden eine solche Doppelabrechnung umgehend kürzen.
Eine Steigerung über den Regelsatz hinaus ist bei stark erschwerten operativen Bedingungen gerechtfertigt. Typische Gründe sind ausgeprägte Verwachsungen im Retroperitoneum, ausgeprägte Adipositas oder anatomische Besonderheiten. Diese Erschwernisse müssen im Operationsbericht detailliert dokumentiert sein.
Ja, ein pathologischer Befundbericht ist dringend zu empfehlen, um die Abrechnung abzusichern. Der Bericht belegt objektiv die Existenz des Ausgusssteines im entnommenen Organ. Dies schützt den Arzt effektiv vor Honorarrückforderungen durch Prüfstellen.
Der entscheidende Unterschied liegt im Erhalt des Organs. Während die GOÄ 1839 die Entfernung des Steins mitsamt der Niere beschreibt, steht die GOÄ 1838 für eine organerhaltende Steinentfernung. Beide Ziffern schließen sich gegenseitig aus.
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