GOÄ 1853: Pyeloskopische Steinentfernung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1853
Transkutane pyeloskopische Stein- bzw. Tumorentfernung
Punktzahl 1200  
Einfachsatz 69,94 € 1,0x
Regelhöchstsatz 160,86 € 2,3x
Höchstsatz 244,79 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1853: So rechnen Sie die transkutane pyeloskopische Steinentfernung rechtssicher ab und vermeiden teure Honorarverluste.

1. Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1853

GOÄ-Ziffer 1853: Transkutane pyeloskopische Stein- bzw. Tumorentfernung (1200 Punkte)

Die Leistung nach GOÄ-Ziffer 1853 beschreibt die endoskopische Entfernung von Steinen oder Tumoren aus dem Nierenbeckenkelchsystem. Dieser Eingriff erfolgt transkutan, also durch die Haut, unter Nutzung einer bereits bestehenden oder in derselben Sitzung neu angelegten Nierenfistel.

Der Leistungsinhalt umfasst neben der eigentlichen Extraktion der pathologischen Veränderungen auch die vorbereitende Bougierung des Fistelkanals sowie die diagnostische Inspektion mittels Pyeloskopie. Da diese Schritte integraler Bestandteil der Prozedur sind, ist eine separate Abrechnung der reinen Pyeloskopie ausgeschlossen.

2. GOÄ 1853 in der Praxis: Indikationen und klinischer Ablauf

Die Anwendung der GOÄ 1853 setzt zwingend das Vorhandensein eines transkutanen Zugangs zur Niere voraus. Typische Indikationen im urologischen Praxisalltag sind interventionelle Eingriffe bei Nierenbeckensteinen oder solitären, oberflächlichen Nierenbeckentumoren, die endoskopisch abgetragen werden können.

Falls vor dem Eingriff noch kein Fistelkanal existiert, muss dieser perkutan angelegt werden. Die Erstanlage dieser Nierenfistel ist eine eigenständige operative Leistung, die gesondert liquidiert werden darf. Die GOÄ 1853 deckt den anschließenden endoskopischen Part der Stein- oder Tumorentfernung ab.

Tipp: Wenn die Nierenfistel in derselben Sitzung erst neu angelegt werden muss, kann die GOÄ-Ziffer 1851 (Perkutane Anlage einer Nierenfistel) zusätzlich zur GOÄ 1853 in Rechnung gestellt werden.

3. Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1853

Fallbeispiel 1: Entfernung eines Nierenbeckensolitärs bei liegender Fistel

Ein Patient stellt sich mit einem bekannten Nierenbeckenstein bei bereits liegender, reizfreier Nephrostomie vor. Über den bestehenden Kanal erfolgt die Bougierung des Fistelgangs, das Einführen des Pyeloskops und die vollständige Extraktion des Steins mittels Fasszange. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1853 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Neuanlage der Fistel mit anschließender Steinentfernung

Bei einem Patienten mit einem symptomatischen Kelchstein wird in Lokalanästhesie zunächst eine perkutane Nephrostomie neu angelegt. Direkt im Anschluss erfolgt die pyeloskopische Steinentfernung. In diesem Fall sind die GOÄ 1851 (für die Anlage) und die GOÄ 1853 (für die Steinentfernung) nebeneinander berechnungsfähig.

Fallbeispiel 3: Abtragung eines kleinen Nierenbeckentumors

Über eine bestehende Nierenfistel wird ein kleiner, histologisch gesicherter Tumor im Bereich des unteren Nierenkelchs mittels Schlinge transkutan abgetragen. Da es sich um eine pyeloskopische Tumorentfernung handelt, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1853 vollumfänglich gerechtfertigt.

4. Häufige Fehler bei der GOÄ 1853: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der urologischen Abrechnung ist die gleichzeitige Ansetzung der GOÄ-Ziffer 1852 (Transkutane Pyeloskopie). Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen streichen die Ziffer 1852 regelmäßig zusammen mit der 1853 zusammen, da die diagnostische Pyeloskopie als Zielleistung der therapeutischen Steinentfernung gilt.

Ein weiterer schwerwiegender Fehler betrifft die moderne perkutane Nephrolitholapaxie (PCNL). Wird eine intrakorporale Steinzertrümmerung (z. B. mittels Laser oder Ultraschall) durchgeführt, darf nicht die GOÄ 1853 herangezogen werden. Hierfür hat die Bundesärztekammer die Analogziffer A 1862 definiert, welche die Ziffern 1851, 1852 und 1853 vollständig ersetzt.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 1853 neben der Analogziffer A 1862 für eine PCNL ist unzulässig. Die Zertrümmerung und Fragmentbergung sind in der Analogbewertung bereits enthalten.

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5. Dokumentation der GOÄ 1853: Praxisbewährte Hinweise

Um Honorarkürzungen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu vermeiden, ist eine lückenlose Dokumentation des Eingriffs essenziell. Im OP-Bericht muss der Zustand des Fistelkanals (bereits bestehend oder neu angelegt) präzise beschrieben werden. Auch die Art und Anzahl der extrahierten Konkremente oder des Tumorgewebes müssen exakt dokumentiert sein.

Zusätzlich sollten alle verwendeten Instrumente (z. B. Pyeloskop, Fasszangen, Schleifen) sowie die Durchführung der Bougierung im Protokoll auftauchen. Dies belegt den operativen Aufwand und sichert den Anspruch auf die Gebührenziffer.

Dokumentationsbeispiel: "Transkutane Pyeloskopie über bestehende Nephrostomie links. Bougierung des Kanals auf Ch. 18. Eingehen mit dem flexiblen Pyeloskop. Darstellung eines 6 mm großen Konkrements im unteren Kelch. Erfolgreiche Steinextraktion in toto mittels Dormia-Körbchen. Spülung und Kontrolle auf Steinfreiheit."

6. GOÄ 1853: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 1853 kann bei erhöhtem operativem Aufwand über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind schwierige anatomische Verhältnisse, ausgeprägte Narbenbildungen im Fistelkanal oder eine starke intraoperative Blutung, die die Sicht erheblich einschränkt.

Auch die Entfernung extrem fragiler Steine, die während der Bergung zerfallen und mühsam in mehreren Einzelschritten ausgespült werden müssen, rechtfertigt einen erhöhten Steigerungssatz. Die Begründung muss stets patientenindividuell und medizinisch nachvollziehbar im Rechnungsformular dargelegt werden.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt und häufig angewendet ist die Kombination mit der GOÄ 1851 für die Erstanlage des Zugangs. Ebenfalls können urologische Basisleistungen wie die GOÄ 410 (Ultraschalluntersuchung des Urogenitalorgans) zur Lagekontrolle des Instruments oder des Fistelkatheters zusätzlich berechnet werden, sofern sie medizinisch notwendig waren.

Ziffer 1853 in der neuen GOÄ

Je nach Befund und Vorgehen löst die Transkutane pyeloskopische Stein- bzw. Tumorentfernung (heute 160,86 € beim 2,3-fachen Satz) in der neuen GOÄ unterschiedliche Leistungen aus:

  • Bei Nierenstein: 10125 (434,48 €)
  • Bei in allen anderen Fällen: im Entwurf ohne eigenständige Nachfolgeleistung

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1853

Nein, die GOÄ 1852 ist neben der GOÄ 1853 nicht berechnungsfähig. Die transkutane Pyeloskopie ist bereits im Leistungsumfang der Steinentfernung nach Ziffer 1853 enthalten.
Ja, die perkutane Erstanlage einer Nierenfistel kann mit der GOÄ-Ziffer 1851 neben der GOÄ 1853 gesondert abgerechnet werden. Dies gilt, wenn die Fistel in derselben Sitzung neu angelegt werden muss.
Eine PCNL wird analog nach der Ziffer A 1862 abgerechnet. In diesem Fall sind die Ziffern 1851, 1852 und 1853 neben der Analogziffer nicht mehr gesondert berechnungsfähig.
Nein, die GOÄ 1853 gilt auch für die Entfernung mehrerer Steine oder Tumoren auf derselben Seite ab. Eine mehrfache Abrechnung in einer Sitzung für dieselbe Niere ist ausgeschlossen.
Ein erhöhter Steigerungssatz bis zum 3,5-fachen Satz kann durch anatomische Besonderheiten wie ausgeprägte Strikturen oder starke Blutungen begründet werden. Auch eine besonders zeitaufwendige Bergung fragmentierter Konkremente rechtfertigt eine Erhöhung.
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