GOÄ 2054: Plastischer Daumenersatz korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2054
Plastischer Daumenersatz durch Fingertransplantation einschließlich aller Maßnahmen oder Daumen-Zeigefingerbildung bei Daumenhypoplasie
Punktzahl 2400  
Einfachsatz 139,89 € 1,0x
Regelhöchstsatz 321,75 € 2,3x
Höchstsatz 489,61 € 3,5x

GOÄ 2054: Alles zur Abrechnung des plastischen Daumenersatzes. Erfahren Sie wichtige Details zu Indikationen, Fallbeispielen und Steigerungsfaktoren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2054

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Ziffer 2054 wie folgt:

Plastischer Daumenersatz durch Fingertransplantation einschließlich aller Maßnahmen oder Daumen-Zeigefingerbildung bei Daumenhypoplasie

Diese hochkomplexe rekonstruktive Leistung umfasst die vollständige operative Wiederherstellung der Daumenfunktion. Im Zentrum steht dabei die Transposition eines Spenderfingers (meist des Zeigefingers) in die Daumenposition. Die Formulierung „einschließlich aller Maßnahmen“ verdeutlicht, dass sämtliche Teilschritte der Gewebemobilisation und Defektdeckung im Operationsgebiet mit dieser Ziffer abgegolten sind.

GOÄ 2054 in der Praxis: Indikationen und operative Umsetzung

Die Indikation zur Abrechnung der GOÄ 2054 ist streng an schwerwiegende anatomische Defizite gebunden. Typische klinische Szenarien umfassen den traumatischen Verlust des Daumens oder angeborene Fehlbildungen wie die Daumenaplasie. Bei der sogenannten Pollicisation wird der zweite Metakarpalstrahl verkürzt und der Zeigefinger funktionell zum Daumen umgestaltet.

Ein weiteres wichtiges Anwendungsgebiet ist die Korrektur einer ausgeprägten Daumenhypoplasie. Hierbei wird die Daumen-Zeigefingerbildung angewandt, um eine greiffähige Hand zu rekonstruieren. Die Ziffer bildet den enormen mikrochirurgischen und präparatorischen Aufwand dieser komplexen Extremitätenchirurgie ab.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2054

Fallbeispiel 1: Pollicisation bei angeborener Daumenaplasie

Ein dreijähriges Kind stellt sich mit einer angeborenen Daumenaplasie (vollständiges Fehlen des Daumens) vor. Es erfolgt die operative Transposition des Zeigefingers zur Rekonstruktion der Greiffunktion. Der Eingriff verläuft ohne Komplikationen. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2054 zum Regelhöchstsatz von 2,3 (321,75 €).

Fallbeispiel 2: Posttraumatischer Daumenersatz durch Zehentransplantation

Nach einer traumatischen Amputation des Daumens wird ein freier, mikrochirurgisch anastomosierter Großzehentransfer durchgeführt. Da diese Methode funktionell dem Fingertransplantat gleichwertig ist, erfolgt die Abrechnung analog über die GOÄ 2054. Aufgrund der extremen mikrochirurgischen Komplexität und der langen OP-Dauer wird der Höchstsatz von 3,5 (489,61 €) mit entsprechender Begründung gewählt.

Fallbeispiel 3: Komplexe Daumen-Zeigefingerbildung bei schwerer Hypoplasie

Bei einer ausgeprägten Daumenhypoplasie Grad IV wird eine Daumen-Zeigefingerbildung durchgeführt. Die Präparation der neurovaskulären Bündel gestaltet sich aufgrund anatomischer Varianten als äußerst schwierig. Der Eingriff wird erfolgreich beendet. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 2054 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,0 aufgrund des erschwerten Präparationsaufwands.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2054: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2054 ist die zusätzliche Ansetzung von lokalen Lappenplastiken (z. B. nach GOÄ 2381 oder 2382). Da der Leistungstext explizit den Zusatz „einschließlich aller Maßnahmen“ enthält, sind integrierte plastische Deckungen im selben Operationsgebiet nicht separat berechenbar. Solche Doppelabrechnungen werden von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig gestrichen.

Achtung: Die Abrechnung von selbstständigen plastischen Rekonstruktionen im selben Operationsgebiet neben der GOÄ 2054 führt fast immer zu Beanstandungen, da diese durch den Leistungstext abgegolten sind.

Zudem fordern Prüfer bei der analogen Anwendung der Ziffer für den Daumenersatz mittels Großzehe eine präzise Dokumentation. Fehlt der Hinweis auf die Gleichwertigkeit der erbrachten Leistung, wird die Erstattung häufig verzögert oder verweigert.

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Dokumentation der GOÄ 2054: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die einzelnen Operationsschritte wie die Präparation der Gefäß-Nerven-Strukturen, die Osteotomie und die Sehnenverlagerung präzise beschrieben werden. Auch die Darstellung des Spenderareals und dessen Verschluss gehört zwingend in den Bericht.

Dokumentation: Pollicisation des Digitus II links bei Daumenaplasie. Präparation des neurovaskulären Bündels, Osteotomie des Metakarpale II, Transposition und temporäre K-Draht-Osteosynthese. Plastische Deckung der Kommissur mittels Verschiebeplastik ohne Komplikationen.

Zusätzlich sollte der präoperative Befund anhand etablierter Klassifikationen (z. B. nach Buck-Gramcko bei Hypoplasien) dokumentiert werden. Dies liefert den medizinischen Nachweis für die Notwendigkeit des gewählten Verfahrens.

Tipp: Eine lückenlose Fotodokumentation des prä-, intra- und postoperativen Befundes sichert die Honorarforderung bei nachträglichen Prüfungen durch den Medizinischen Dienst oder private Versicherer ab.

GOÄ 2054: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert von 2,3 kann bei der GOÄ 2054 bei Vorliegen besonderer Erschwernisse überschritten werden. Typische Begründungen für eine Faktorsteigerung bis 3,5 sind ausgeprägte Vernarbungen nach Voroperationen, extreme anatomische Varianten der Gefäßstämme oder ein erhöhter mikrochirurgischer Aufwand bei sehr kleinen Gefäßdurchmessern (z. B. bei Kleinkindern). Auch eine signifikant verlängerte Operationszeit kann als Begründung herangezogen werden.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2054 können begleitende Leistungen abgerechnet werden, sofern sie nicht Teil des eigentlichen plastischen Ersatzes sind. Zulässig ist die Abrechnung von Anästhesieleistungen (z. B. GOÄ 451/452) sowie postoperativen Überwachungsleistungen. Die temporäre Einbringung von Osteosynthesematerial ist in der Regel mit der Hauptleistung abgegolten, wohingegen eine separate Nervennaht unter dem Operationsmikroskop (GOÄ 3584) bei zusätzlicher Nervenrekonstruktion unter Umständen gesondert ansetzbar ist.

Ziffer 2054 in der neuen GOÄ

Je nach Befund und Vorgehen löst die Plastischer Daumenersatz durch Fingertransplantation einschließlich aller Maßnahmen oder Daumen-Zeigefingerbildung bei Daumenhypoplasie (heute 321,75 € beim 2,3-fachen Satz) in der neuen GOÄ unterschiedliche Leistungen aus:

  • Bei Daumenersatz durch Verlagerung (Pollizisation) eines Langfingers: 7202 (1.399,88 €)
  • Bei Daumenersatz durch freie Transplantation eines Langfingers oder einer Großzehe: 7203 (1.564,41 €)
  • Bei Daumenhypoplasie mit Daumen-Zeigefingerbildung (erste Zwischenfingerfalte): 7200 (510,79 €)
  • Bei freie mikrovaskuläre Finger- oder Zehentransplantation zur Finger- oder Daumenkonstruktion: 7209 (je Strahl) (1.259,01 €)

Die Preisspanne reicht von 510,79 € bis 1.564,41 € — eine präzise Dokumentation entscheidet über den Ansatz.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2054

Ja, die GOÄ 2054 kann als Analogposition für den Daumenersatz durch eine Großzehe herangezogen werden. Dies ist durch die offizielle Kommentierung gedeckt, da es sich um eine gleichwertige rekonstruktive Leistung handelt. Die analoge Anwendung muss auf der Liquidation entsprechend gekennzeichnet werden.
Mit der GOÄ 2054 sind alle lokalen plastischen Maßnahmen zur Defektdeckung und Umhüllung im Operationsgebiet abgegolten. Dazu gehören insbesondere lokale Verschiebeplastiken, Muskel- und Fettgewebsdeckungen sowie die Versorgung des Spenderfingers. Separate Ziffern für diese Teilschritte dürfen nicht zusätzlich berechnet werden.
Eine Überschreitung des Regelsatzes ist bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, ausgeprägten Vernarbungen nach Voroperationen oder mikrochirurgischen Komplikationen gerechtfertigt. Auch eine außergewöhnlich lange Operationsdauer durch atypische Gefäßverläufe begründet einen höheren Steigerungsfaktor. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar auf der Rechnung dargelegt werden.
Nein, die knöcherne Fixierung und die damit verbundene Osteosynthese des transponierten Fingers sind in der Regel Bestandteil der GOÄ 2054. Da die Ziffer "einschließlich aller Maßnahmen" definiert ist, ist eine separate Abrechnung von Osteosynthesen im selben Operationsgebiet ausgeschlossen. Lediglich eigenständige Eingriffe an anderen Strahlen können separat bewertet werden.
Bei einer angeborenen Daumenhypoplasie erfolgt die operative Korrektur (z. B. Daumen-Zeigefingerbildung) primär über die GOÄ 2054. Die medizinische Notwendigkeit wird durch die Dokumentation des Schweregrads, beispielsweise nach der Buck-Gramcko-Klassifikation, untermauert. Dies sichert die Erstattungsfähigkeit gegenüber den Kostenträgern.
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