GOÄ 2053: Replantation eines Fingers richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2053
Replantation eines Fingers einschließlich Gefäß-, Muskel-, Sehnen- und Knochenversorgung
Punktzahl 2400  
Einfachsatz 139,89 € 1,0x
Regelhöchstsatz 321,75 € 2,3x
Höchstsatz 489,61 € 3,5x

Die Replantation eines Fingers nach GOÄ 2053 ist hochkomplex und wirtschaftlich oft unterbewertet. Erfahren Sie, wie Sie Ziffer 2053 korrekt abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2053

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) führt die Ziffer 2053 im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter den extremitätenchirurgischen Eingriffen. Der offizielle Leistungstext beschreibt die Maßnahme wie folgt:

Replantation eines Fingers einschließlich Gefäß-, Muskel-, Sehnen- und Knochenversorgung

Diese Ziffer bildet eine der komplexesten mikrochirurgischen Leistungen der GOÄ ab. Die Leistung umfasst die vollständige Wiederherstellung aller anatomischen Strukturen eines amputierten Fingers. Dazu gehören neben der Knochenfixation auch die Rekonstruktion der Sehnen sowie die mikrochirurgische Anastomosierung der Blutgefäße.

Obwohl es sich um einen hochkomplexen, mehrstündigen Eingriff handelt, gilt die Punktzahl von 2400 Punkten als erheblich unterbewertet. Die Leistungslegende schließt die Knochenversorgung, also auch eine notwendige Osteosynthese, explizit ein. Eine separate Erbringung und Berechnung dieser Teilschritte ist daher nicht zulässig.

GOÄ 2053 in der Praxis: Indikation und klinischer Kontext

Die Indikation zur Abrechnung der GOÄ 2053 ist streng an die traumatische Amputation eines Fingers gebunden. Das primäre Ziel des Eingriffs ist der Erhalt einer funktionstüchtigen Greifhand unmittelbar nach dem Unfallereignis. Die Entscheidung zur Replantation erfordert eine sorgfältige Abwägung von Ischämiezeit, Verletzungsmechanismus und dem Zustand des Amputats.

Klinisch steht die Wiederherstellung der Durchblutung im Vordergrund. Hierzu müssen feinste Gefäße unter dem Operationsmikroskop genäht werden. Da die Gefäß- und Sehnenversorgung integraler Bestandteil der Ziffer ist, darf für diese spezifischen Rekonstruktionen am betroffenen Finger keine zusätzliche Ziffer aus der Extremitätenchirurgie herangezogen werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2053

Fallbeispiel 1: Glatte Amputation des Zeigefingers

Ein Patient stellt sich nach einem Unfall mit einer Kreissäge mit einer glatten Amputation des linken Zeigefingers vor. Die Ischämiezeit beträgt zwei Stunden, das Amputat ist gut erhalten. Es erfolgt die Replantation mittels Kirschner-Draht-Osteosynthese, Sehnennaht und mikrochirurgischer Gefäßanastomosierung.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2053 zum Regelhöchstsatz (2,3-fach). Da zusätzlich zwei digitale Nerven rekonstruiert wurden, wird die GOÄ-Ziffer 2205 (Nervennaht) für jeden rekonstruierten Nerven separat angesetzt.

Fallbeispiel 2: Komplexe Replantation bei Trümmerfraktur

Nach einem schweren Quetschtrauma zeigt sich eine unvollständige Amputation des Daumens mit einer Trümmerfraktur des Grundglieds. Die Knochenversorgung gestaltet sich durch die Trümmerzone extrem schwierig und erfordert eine aufwendige Mini-Plattenosteosynthese. Die Operationszeit verlängert sich dadurch erheblich.

In diesem Fall ist die Abrechnung der GOÄ 2053 mit dem Höchstsatz von 3,5 gerechtfertigt. Als Begründung dient der außergewöhnliche Schwierigkeitsgrad der Knochenrekonstruktion sowie die verlängerte Operationszeit. Die Osteosynthese selbst darf nicht separat berechnet werden.

Fallbeispiel 3: Replantation zweier Finger nach Trauma

Ein Patient erleidet den Verlust des Mittel- und Ringfingers der rechten Hand. Beide Finger werden in einer mehrstündigen Operation erfolgreich replantiert. Es liegen zwei getrennte Operationsgebiete vor.

Die GOÄ-Ziffer 2053 kann in diesem Szenario zweimal nebeneinander abgerechnet werden. In der Rechnung muss die Lokalisation (DIII und DIV) präzise angegeben werden, um Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2053: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der zusätzlichen Abrechnung von Osteosynthesen am selben Finger. Private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen kürzen diese Rechnungen regelmäßig. Da die Knochenversorgung explizit in der Leistungsbeschreibung der GOÄ 2053 enthalten ist, sind Ziffern wie die GOÄ 2254 (Osteosynthese) am selben Finger ausgeschlossen.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zu den Nervennähten. Die Leistungslegende der GOÄ 2053 erwähnt Nerven nicht. Daher sind Nervennähte zusätzlich berechenbar, was von Prüfstellen fälschlicherweise oft beanstandet wird. Hier sollte auf die einschlägige Kommentarliteratur verwiesen werden.

Achtung: Die separate Abrechnung von Osteosynthesen (z. B. Platten- oder Schraubenfixation) am replantierten Finger neben der GOÄ 2053 ist unzulässig, da die Knochenversorgung bereits Leistungsbestandteil ist.

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Dokumentation der GOÄ 2053: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss alle Teilschritte der Replantation detailliert beschreiben. Insbesondere die Darstellung der mikrochirurgischen Gefäßanschlüsse und die Art der Knochenfixation müssen präzise dokumentiert werden.

Auch die Ischämiezeit und der Zustand des Gewebes sollten erfasst werden. Diese Angaben dienen im Verlauf als wichtige Argumente für eine eventuelle Faktorerhöhung nach § 5 GOÄ.

Dokumentation: Replantation DII links nach traumatischer Amputation. Ischämiezeit: 3,5 Stunden. Osteosynthese mittels Mini-Fragment-Platte. Mikrochirurgische Anastomosierung von zwei Digitalarterien und zwei Begleitvenen unter dem Operationsmikroskop. Naht der Beuge- und Strecksehnen. Koaptation der Nn. digitales proprii (separat codiert nach GOÄ 2205).

GOÄ 2053: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der extremen Unterbewertung der Ziffer ist das Ausschöpfen des Steigerungssatzes bis zum 3,5-fachen Satz in der Praxis eher die Regel als die Ausnahme. Als Begründung für die Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 dienen ein erhöhter mikrochirurgischer Aufwand, schwierige anatomische Verhältnisse oder eine ausgeprägte Weichteildestruktion.

Sollte der Aufwand selbst den 3,5-fachen Satz übersteigen, empfiehlt sich im Vorfeld – sofern es die Notfallsituation erlaubt – der Abschluss einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2053 können weitere selbstständige Leistungen abgerechnet werden. Typisch ist die Kombination mit der GOÄ-Ziffer 2205 für die mikrochirurgische Nervennaht. Auch die Anwendung des Operationsmikroskops nach GOÄ-Ziffer 440 ist in der Regel zusätzlich ansetzbar, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Tipp: Nutzen Sie bei extrem zeitaufwendigen Replantationen die Möglichkeit einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ vor dem Eingriff, da der Höchstsatz der GOÄ 2053 den tatsächlichen Aufwand oft nicht deckt.

Ziffer 2053 in der neuen GOÄ

Je nach Befund und Vorgehen löst die Replantation eines Fingers einschließlich Gefäß-, Muskel-, Sehnen- und Knochenversorgung (heute 321,75 € beim 2,3-fachen Satz) in der neuen GOÄ unterschiedliche Leistungen aus:

  • Bei Amputation im Mittel- oder Grundgliedbereich: 7306 (1.564,60 €)
  • Bei Amputation im Endgliedbereich: 7307 (1.397,40 €)

Die Preisspanne reicht von 1.397,40 € bis 1.564,60 € — eine präzise Dokumentation entscheidet über den Ansatz.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2053

Nein, eine separate Abrechnung der Osteosynthese am selben Finger ist neben der GOÄ 2053 nicht zulässig. Die Knochenversorgung ist explizit in der Leistungslegende der Ziffer enthalten. Lediglich bei Eingriffen an anderen, nicht replantierten Fingern kann eine Osteosynthese separat berechnet werden.
Nein, Nervennähte sind nicht Bestandteil der GOÄ 2053 und dürfen zusätzlich berechnet werden. Hierfür wird in der Regel die GOÄ-Ziffer 2205 für die mikrochirurgische Nervennaht herangezogen. Dies sollte im Operationsbericht detailliert dokumentiert werden.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz lässt sich durch besondere Schwierigkeiten bei der mikrochirurgischen Gefäßrekonstruktion oder durch eine Trümmerfraktur begründen. Auch eine stark verlängerte Operationszeit oder ausgeprägte Weichteilschäden sind anerkannte Begründungen nach § 5 GOÄ. Die Dokumentation muss diese Erschwernisse im OP-Bericht detailliert widerspiegeln.
Ja, die GOÄ 2053 kann mehrfach berechnet werden, wenn mehrere Finger in einer Sitzung replantiert werden. In der Abrechnung müssen die betroffenen Finger (z. B. DII und DIII) genau bezeichnet werden. Jede Replantation stellt eine eigenständige operative Leistung dar.
Ja, der Zuschlag für die Verwendung eines Operationsmikroskops nach der GOÄ-Ziffer 440 ist neben der GOÄ 2053 berechenbar. Da die Replantation zwingend mikrochirurgische Techniken erfordert, ist dieser Zuschlag medizinisch begründet und abrechnungsfähig. Er darf jedoch nur einmal pro Sitzung angesetzt werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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