GOÄ 2056: Replantation von Arm/Bein korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2056
Replantation eines Armes oder eines Beines
Punktzahl 8000  
Einfachsatz 466,30 € 1,0x
Regelhöchstsatz 1072,49 € 2,3x
Höchstsatz 1632,05 € 3,5x

Die Replantation eines Armes oder Beines nach GOÄ 2056 ist hochkomplex. Erfahren Sie alles zu Fallstricken, Ausschlüssen und der korrekten Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2056

GOÄ-Ziffer 2056: Replantation eines Armes oder eines Beines (8000 Punkte)

Die Leistungslegende beschreibt die hochkomplexe operative Wiederanfügung einer vollständig oder nahezu vollständig abgetrennten Extremität. Diese mikrochirurgische Rekonstruktion erfordert ein interdisziplinäres Zusammenspiel verschiedener chirurgischer Techniken. Die Ziffer deckt die gesamte operative Kette von der Knochenstabilisierung bis zur mikrochirurgischen Revaskularisation ab.

Obwohl die Leistungslegende im Gegensatz zur Ziffer 2053 (Replantation eines Fingers) die einzelnen Teilschritte nicht explizit aufzählt, gilt das Zielleistungsprinzip. Alle zur erfolgreichen Replantation notwendigen Schritte wie Osteosynthese, Gefäßnähte und Nervenrekonstruktionen sind mit der Gebühr abgegolten. Eine separate Abrechnung dieser Teilschritte ist somit ausgeschlossen.

GOÄ 2056 in der Praxis: Indikation und klinischer Ablauf

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2056 setzt eine traumatische Amputation voraus, bei der eine Revaskularisation und Rekonstruktion medizinisch sinnvoll und technisch machbar ist. Typische Szenarien umfassen schwere Arbeitsunfälle oder Verkehrsunfälle mit traumatischem Verlust einer Extremität. Die Entscheidung zur Replantation basiert auf der Ischämiezeit und dem Zustand des Amputats.

Der klinische Ablauf erfordert ein hochspezialisiertes chirurgisches Team. Zunächst erfolgt das Debridement und die stabile Osteosynthese zur Knochenfixation. Anschließend werden die arteriellen und venösen Gefäßstämme mikrochirurgisch anastomosiert, gefolgt von der Rekonstruktion der Sehnen, Muskeln und Nerven.

Tipp: Da es sich um einen extrem zeitintensiven und unvorhersehbaren Notfalleingriff handelt, sollte die Ausschöpfung des Gebührenrahmens über den Schwellenwert hinaus stets frühzeitig geprüft werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2056

Fallbeispiel 1: Replantation des Unterarms nach Maschinenunfall

Ein Patient erleidet eine traumatische Amputation des linken Unterarms durch eine Kreissäge. Das chirurgische Team führt eine erfolgreiche Replantation inklusive Knochenfixation mittels Fixateur externe, mikrochirurgischer Gefäßanastomosen und Nervennähte durch. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2056 zum Regelsatz (2,3-fach), da der Eingriff ohne außergewöhnliche Komplikationen verlief.

Fallbeispiel 2: Komplexe Replantation des Oberschenkels bei Multitrauma

Nach einem schweren Verkehrsunfall erfolgt die Replantation des rechten Beines auf Höhe des Oberschenkels. Aufgrund massiver Weichteilquetschungen und starker Verschmutzung verzögert sich der Eingriff, und es sind aufwendige Debridements notwendig. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2056 und erhöhtem Steigerungsfaktor (3,5-fach) unter Angabe der zeitlichen Verzögerung und des extremen Schweregrads.

Fallbeispiel 3: Inkomplette Amputation des Oberarms mit Revaskularisation

Bei einer inkompletten Amputation des Oberarms besteht noch eine schmale Weichteilbrücke, jedoch sind alle Hauptgefäße und Nerven durchtrennt. Die vollständige Rekonstruktion und Revaskularisation entspricht funktionell einer Replantation. Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2056 ist hier vollumfänglich gerechtfertigt, da der operative Aufwand dem einer vollständigen Replantation gleicht.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2056: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2056 ist die zusätzliche Liquidation von operativen Einzelschritten. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Rechnungen konsequent, wenn neben der Replantation auch die Osteosynthese oder Gefäßrekonstruktion separat in Rechnung gestellt wird. Nach § 4 Abs. 2 GOÄ sind diese Teilschritte Bestandteil der Hauptleistung.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zu kleineren Replantationen. Die Ziffer 2056 darf ausschließlich für den Arm oder das Bein verwendet werden. Für die Replantation eines Fingers oder Zehes existieren die spezifischen Ziffern 2053 und 2055, deren unzulässige Substitution durch die höher bewertete Ziffer 2056 bei Prüfungen sofort beanstandet wird.

Achtung: Die separate Abrechnung von mikrochirurgischen Zuschlägen (z. B. GOÄ 440) ist genau zu prüfen, da manche Kostenträger argumentieren, dass die Mikrochirurgie bereits im Leistungsumfang der Replantation implizit enthalten ist.

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Dokumentation der GOÄ 2056: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte OP-Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen alle rekonstruierten Strukturen einzeln aufgeführt werden. Besonders die Ischämiezeit des Amputats sowie die exakten Zeiten des Anastomosenverschlusses und der Reperfusion sind präzise zu protokollieren.

Zudem sollten die verwendeten mikrochirurgischen Techniken, Nahtmaterialien und die Art der Knochenstabilisierung detailliert beschrieben werden. Diese Angaben dienen im Zweifelsfall als medizinische Begründung für Schwellenwertüberschreitungen bei der Rechnungsprüfung.

Dokumentationsbeispiel:
"Replantation des linken Unterarms nach traumatischer Amputation. Ischämiezeit: 4,5 Stunden. Osteosynthese der Ulna und des Radius mittels Plattenfixation. Mikrochirurgische End-zu-End-Anastomose der A. radialis und A. ulnaris unter Verwendung von 9-0 Prolene. Koaptation des N. medianus und N. ulnaris. Rekonstruktion der Beuge- und Strecksehnen. Reperfusionszeitpunkt: 14:22 Uhr bei gutem kapillarem Refill."

GOÄ 2056: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der extremen Variabilität von Amputationsverletzungen ist eine Überschreitung des 2,3-fachen Regelsatzes häufig medizinisch begründbar. Ein Steigerungsfaktor bis zum 3,5-fachen Satz kann durch besondere Erschwernisse gerechtfertigt werden. Typische Begründungen sind eine starke Verschmutzung der Wundränder, ausgeprägte Weichteilquetschungen oder anatomische Varietäten der Gefäße.

Auch eine extrem lange Operationsdauer oder die Notwendigkeit von Interponaten (z. B. Venentransplantaten zur Überbrückung von Gefäßdefekten) rechtfertigen eine Erhöhung. Die Begründung muss stets patientenbezogen und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Während die direkten operativen Schritte der Replantation nicht separat berechnungsfähig sind, können begleitende Leistungen kombiniert werden. Hierzu gehören die Anästhesieleistungen (z. B. GOÄ 2050ff.) sowie postoperative intensivmedizinische Überwachungsleistungen. Auch die Versorgung von Begleitverletzungen an anderen Körperregionen kann eigenständig abgerechnet werden.

Ziffer 2056 in der neuen GOÄ

Aus der Replantation eines Armes oder eines Beines (heute 1.072,49 € beim 2,3-fachen Satz) entstehen in der neuen GOÄ 6 verschiedene Leistungen — die Dokumentation des konkreten Befundes oder Eingriffs entscheidet:

  • Bei Replantation eines Armes: 7303 (3.841,41 €)
  • Bei Replantation eines Beines: 7308 (3.841,41 €)
  • Bei Replantation eines Fußes im Sprunggelenks- oder Fußwurzelbereich: 7309 (3.378,48 €)
  • Bei Replantation eines Fußes im Mittelfußbereich: 7310 (3.741,26 €)
  • Bei Replantation einer Großzehe: 7311 (1.564,60 €)
  • Bei Replantation einer Zehe außer der Großzehe: 7312 (1.397,40 €)

Die Preisspanne reicht von 1.397,40 € bis 3.841,41 € — eine präzise Dokumentation entscheidet über den Ansatz.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2056

Die GOÄ-Ziffer 2056 umfasst die vollständige Replantation eines Armes oder Beines inklusive aller Teilschritte wie Knochen-, Gefäß- und Nervenversorgung. Diese Teilleistungen dürfen aufgrund des Zielleistungsprinzips nicht separat berechnet werden.
Nein, die Knochenstabilisierung (Osteosynthese) ist integraler Bestandteil der Replantation und kann nicht gesondert liquidiert werden. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 2 GOÄ und den allgemeinen Bestimmungen.
Bei komplikationslosem Verlauf wird der Regelhöchstsatz von 2,3 angewendet, während schwierige Fälle bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden können. Besondere Erschwernisse wie lange Ischämiezeiten oder starke Verschmutzungen müssen dafür detailliert begründet werden.
Nein, für die Replantation von Fingern oder Zehen sind die spezifischen GOÄ-Ziffern 2053 und 2055 heranzuziehen. Die Ziffer 2056 ist ausschließlich für ganze Extremitäten (Arm oder Bein) reserviert.
Die Dokumentation muss einen detaillierten Operationsbericht mit Angaben zu Ischämiezeiten, Gefäßanastomosen, Nervennähten und der Art der Osteosynthese enthalten. Diese präzisen Angaben sind essenziell, um Honorarkürzungen durch Kostenträger abzuwehren.
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