GOÄ 2143: Prothesenwechsel Hand-/Fußgelenk korrekt abrechnen

7 Min. Lesezeit
GOÄ 2143
Entfernung und erneuter operativer Einbau eines künstlichen Hand- oder Fußgelenks
Punktzahl 4860  
Einfachsatz 283,28 € 1,0x
Regelhöchstsatz 651,54 € 2,3x
Höchstsatz 991,48 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 2143: So rechnen Sie den operativen Wechsel von Hand- und Fußgelenksprothesen rechtssicher und ohne Honorarverluste ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2143

Entfernung und erneuter operativer Einbau eines künstlichen Hand- oder Fußgelenks

Die Leistungsziffer 2143 beschreibt die vollständige Revision eines künstlichen Hand- oder Fußgelenks. Dies umfasst sowohl die Explantation der gelockerten oder infizierten Prothesenkomponenten als auch die Vorbereitung des Knochenlagers und den anschließenden Einbau der neuen Endoprothese. Die Ziffer deckt somit den gesamten operativen Prozess des Prothesenwechsels ab.

Im Vergleich zur primären Implantation nach Ziffer 2140 ist der operative Aufwand bei einer Revision in der Regel deutlich höher. Dies liegt an bestehenden Knochendefekten, Vernarbungen des Kapsel-Band-Apparates und der Notwendigkeit einer sorgfältigen Entfernung von Knochenzement oder Prothesenresten. Die Ziffer 2143 trägt diesem erhöhten Aufwand durch eine höhere Punktbewertung Rechnung.

GOÄ 2143 in der Praxis: Indikationen und klinischer Ablauf bei Revisionsoperationen

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2143 ist bei verschiedenen klinischen Szenarien indiziert, die einen Austausch der Endoprothese erforderlich machen. Zu den häufigsten Ursachen gehört die aseptische Lockerung der Prothesenkomponenten, die oft mit Schmerzen und Funktionsverlust einhergeht. Auch septische Lockerungen im Rahmen einer periprothetischen Infektion machen einen Prothesenwechsel notwendig.

Ein weiteres wichtiges Indikationsgebiet sind mechanische Komplikationen wie Materialverschleiß, Luxationen oder periprothetische Frakturen. Der Eingriff kann entweder einzeitig (Explantation und direkte Reimplantation) oder zweizeitig mit zwischenzeitlicher Platzierung eines Platzhalters (Spacer) erfolgen. Bei einem zweizeitigen Vorgehen ist die Abrechnung der einzelnen operativen Schritte genau zu prüfen.

Tipp: Bei einem zweizeitigen Wechsel kann die Explantation der alten Prothese und die spätere Reimplantation der neuen Prothese unter Umständen getrennt bewertet werden, sofern die Voraussetzungen der Einzelleistungen erfüllt sind.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2143

Fallbeispiel 1: Aseptische Lockerung einer Handgelenksprothese

Ein Patient stellt sich mit zunehmenden Schmerzen und einer radiologisch nachgewiesenen aseptischen Lockerung der Handgelenksendoprothese vor. Es erfolgt die operative Freilegung, die vorsichtige Explantation der gelockerten Komponenten, die Sanierung des Knochenlagers und der anschließende Einbau einer Revisionsprothese. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2143 zum Regelhöchstsatz von 2,3.

Fallbeispiel 2: Zweizeitiger Wechsel bei periprothetischer Infektion des Sprunggelenks

Bei einer tiefen Infektion einer oberen Sprunggelenksprothese (OSG) wird im ersten Schritt die Prothese entfernt und ein antibiotikabeladener PMMA-Spacer eingelegt. Nach erfolgreicher Infektsanierung erfolgt Wochen später der erneute operative Einbau der Revisionsprothese. Für den zweiten Eingriff, den eigentlichen Wiedereinbau, wird die Ziffer 2143 in Ansatz gebracht, während der Ersteingriff separat (z. B. Prothesenentfernung) codiert wird.

Fallbeispiel 3: Prothesenwechsel bei ausgeprägtem Knochenverlust

Eine Patientin benötigt einen Wechsel der Fußgelenksprothese, wobei aufgrund von Osteolysen eine aufwendige Knochenrekonstruktion mittels Spongiosaplastik notwendig ist. Neben der GOÄ-Ziffer 2143 wird die Knochentransplantation gesondert abgerechnet. Aufgrund der extremen Schwierigkeit und des Zeitaufwands wird für die Ziffer 2143 der Steigerungsfaktor 3,5 gewählt und schriftlich begründet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2143: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung der primären Implantation (Ziffer 2140) und der Revisionsziffer 2143 für dasselbe Gelenk in derselben Sitzung. Die Ziffer 2143 stellt eine vollständige operative Einheit dar, die den Ausbau und den Einbau umfasst. Eine zusätzliche Abrechnung der Ziffer 2140 ist daher ausgeschlossen.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen häufig die Abrechnung von selbstständigen Weichteileingriffen wie Arthrolysen oder Tenolysen am selben operierten Gelenk. Diese Leistungen gelten oft als Zielleistung der komplexen Revisionsoperation und sind mit der Gebühr für die Ziffer 2143 abgegolten. Nur eigenständige, über das übliche Maß hinausgehende Rekonstruktionen sind separat berechnungsfähig.

Achtung: Achten Sie darauf, dass bei der Verwendung von Knochenersatzmaterial oder autologer Spongiosa die entsprechenden Ziffern (z. B. GOÄ 2254) korrekt und separat dokumentiert werden, um Honorarverluste zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 2143: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Operationsdokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. Im Operationsbericht müssen alle Teilschritte der Revision präzise beschrieben werden. Dazu gehören der Zustand des Weichteilgewebes, der Grad der Prothesenlockerung sowie die Beschaffenheit des knöchernen Lagers.

Besonders wichtig ist die Dokumentation von Erschwernissen, die eine Schwellenwertüberschreitung rechtfertigen. Wenn beispielsweise die Entfernung von Knochenzement oder die Darstellung stark vernarbter anatomischer Strukturen zusätzliche Zeit in Anspruch genommen hat, muss dies im Bericht zeitlich und technisch exakt begründet werden.

Dokumentationsbeispiel: "...Nach Darstellung des Handgelenks zeigt sich eine ausgeprägte Vernarbung des Kapselapparates. Die Explantation der ulnaren Komponente gestaltete sich aufgrund massiver Zementverankerung extrem zeitaufwendig (Zusatzaufwand ca. 25 Minuten). Nach gründlicher Kürettage und Spülung erfolgt die anatomiegerechte Verankerung der Revisionsprothese..."

GOÄ 2143: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Gebührensatzes über den Schwellenwert von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der Ziffer 2143 aufgrund der Komplexität von Revisionseingriffen häufig medizinisch begründbar. Typische Begründungen sind ein erhöhter Zeitaufwand durch die Entfernung festsitzenden Knochenzements oder die Versorgung ausgedehnter Knochendefekte. Auch anatomische Besonderheiten oder erhebliche postoperative Vernarbungen rechtfertigen eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2143 können weitere operative Leistungen berechnet werden, sofern sie keine Zielleistung des Prothesenwechsels darstellen. Häufig kombinierbare Leistungen sind die Entnahme und Transplantation von Knochenspänen (z. B. nach GOÄ 2254 oder 2255) zur Auffüllung von Defekten. Auch die operative Sanierung einer Osteomyelitis oder ausgedehnte Synovialektomien können unter Beachtung der Kombinationsregeln zusätzlich angesetzt werden.

Ziffer 2143 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2143 in mehrere spezifische Leistungen auf — welche zutrifft, hängt von der Art des Eingriffs ab:

  • 8120 „Entfernung und erneuter Einbau einer Teilendoprothese des Handgelenks“ – bei: Entfernung und erneuter Einbau einer Teilendoprothese des Handgelenks (940,12 €)
  • 8121 „Entfernung eines Teilersatzes und Einbau eines Totalersatzes des künstlichen Handgelenks“ – bei: Entfernung eines Teilersatzes und Einbau eines Totalersatzes des künstlichen Handgelenks (Typwechsel Teil→Total) (1.362,10 €)
  • 8122 „Entfernung eines Totalersatzes und Einbau eines Totalersatzes des künstlichen Handgelenks“ – bei: Entfernung eines Totalersatzes und Einbau eines Totalersatzes des künstlichen Handgelenks (1.376,13 €)
  • 8107 „Entfernung und erneuter Einbau einer künstlichen Tibia- oder einer künstlichen …“ – bei: Entfernung und erneuter Einbau einer künstlichen Tibia- oder Taluskomponente am oberen Sprunggelenk (Komponentenwechsel) (1.150,00 €)
  • 8108 „Entfernung eines Totalersatzes und Einbau eines Totalersatzes des künstlichen oberen …“ – bei: Entfernung eines Totalersatzes und Einbau eines Totalersatzes des künstlichen oberen Sprunggelenks (1.490,00 €)
  • 8106 „Revision einer Totalendoprothese am oberen Sprunggelenk (ohne Wechsel der im Knochen …“ – bei: Revision einer Totalendoprothese am oberen Sprunggelenk ohne Wechsel der im Knochen verankerten künstlichen Gelenkkomponente(n) (950,00 €)
  • 8118 „Revision der Teil- oder Totalendoprothese des Handgelenks (ohne Wechsel der im Knochen …“ – bei: Revision der Teil- oder Totalendoprothese des Handgelenks ohne Wechsel der im Knochen verankerten künstlichen Gelenkkomponente(n) (530,53 €)
  • 8133 „Revision der Teil- oder Totalendoprothese am Daumensattelgelenk (ohne Wechsel der im …“ – bei: Revision einer Endoprothese am Daumensattelgelenk (269,88 €)
  • 8134 „Entfernung und erneuter Einbau einer Teilendoprothese des Daumensattelgelenks“ – bei: Entfernung und erneuter Einbau einer Endoprothese am Daumensattelgelenk (460,08 €)
  • 8135 „Entfernung eines Teilersatzes und Einbau eines Totalersatzes des Daumensattelgelenks“ – bei: Typwechsel Teil→Total einer Endoprothese am Daumensattelgelenk (696,18 €)
  • 8136 „Entfernung und erneuter Einbau einer Totalendoprothese des Daumensattelgelenks“ – bei: Entfernung und erneuter Einbau einer Totalendoprothese am Daumensattelgelenk (774,88 €)
  • 8104 „Entfernung einer Totalendoprothese am oberen Sprunggelenk“ – bei: Entfernung einer Totalendoprothese am oberen Sprunggelenk (1.120,00 €)
  • 8115 „Entfernung einer Teilendoprothese des Handgelenks“ – bei: Entfernung einer Teilendoprothese des Handgelenks (475,52 €)
  • 8116 „Entfernung einer Totalendoprothese des Handgelenks“ – bei: Entfernung einer Totalendoprothese des Handgelenks (566,07 €)

Heute bringt die 2143 beim 2,3-fachen Satz 651,54 €. Die Spanne reicht von 269,88 € bis 1.490,00 € — die Dokumentation entscheidet, welche Ziffer ansetzbar ist.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2143

Die GOÄ-Ziffer 2143 wird berechnet, wenn ein künstliches Hand- oder Fußgelenk operativ entfernt und in derselben oder einer folgenden Sitzung neu eingebaut wird. Dies betrifft typischerweise Revisionsoperationen bei aseptischer oder septischer Lockerung. Der Eingriff umfasst sowohl die Explantation als auch die Reimplantation der Endoprothese.
Nein, eine Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffern 2143 und 2140 für dasselbe Gelenk ist nicht zulässig. Die Ziffer 2143 stellt eine eigenständige, höher bewertete Leistung dar, die den Ausbau und den erneuten Einbau bereits vollständig abdeckt. Die Ziffer 2140 ist ausschließlich für die primäre Implantation vorgesehen.
In der Praxis wird die GOÄ 2143 häufig über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert. Dies erfordert eine patientenindividuelle Begründung im Abrechnungsbeleg, wie etwa einen extremen Zeitaufwand bei der Zemententfernung oder die Sanierung ausgeprägter Knochendefekte. Ohne Begründung gilt der Schwellenwert von 2,3.
Ja, die Entnahme und Transplantation von Knochenspänen zur Defektauffüllung kann neben der GOÄ 2143 gesondert berechnet werden. Hierfür kommen beispielsweise die Ziffern 2254 oder 2255 in Betracht. Diese Leistungen müssen im Operationsbericht detailliert dokumentiert sein, um einer Überprüfung standzuhalten.
Bei einem zweizeitigen Wechsel wird die Ziffer 2143 für den operativen Wiedereinbau der neuen Prothese im zweiten Eingriff berechnet. Die vorherige Explantation und Einbringung eines Spacers im ersten Eingriff wird über separate Ziffern für die Prothesenentfernung abgebildet. Eine genaue zeitliche und inhaltliche Trennung der Operationsberichte ist hierbei zwingend erforderlich.
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