GOÄ 2142: Künstliches Hand- oder Fußgelenk korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 2142
Operativer Einbau eines künstlichen Hand- oder Fußgelenks
Punktzahl 2700  
Einfachsatz 157,38 € 1,0x
Regelhöchstsatz 361,97 € 2,3x
Höchstsatz 550,83 € 3,5x

Der operative Einbau eines künstlichen Hand- oder Fußgelenks nach GOÄ 2142 erfordert präzise Dokumentation. Erfahren Sie alles zu Fallstricken und Kombinationen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2142

Operativer Einbau eines künstlichen Hand- oder Fußgelenks

Die GOÄ-Ziffer 2142 beschreibt eine hochspezialisierte chirurgische Leistung aus dem Bereich der Gelenkchirurgie. Sie umfasst den vollständigen operativen Ersatz eines Hand- oder Fußgelenks durch eine Endoprothese. Diese Ziffer ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) der Gebührenordnung für Ärzte verortet.

Der Leistungsinhalt deckt alle typischen Teilschritte des Gelenkersatzes ab. Hierzu gehören der operative Zugang, die Resektion der geschädigten Gelenkflächen sowie die präzise Verankerung der künstlichen Gelenkkomponenten. Auch die abschließende Funktionsprüfung und der schichtweise Wundverschluss sind mit dieser Gebühr abgegolten.

Vorbemerkungen des entsprechenden Abschnitts verdeutlichen, dass die Ziffer nur einmal pro Gelenk berechnet werden kann. Die Abrechnung setzt eine medizinisch indizierte, vollständige Durchführung des Gelenkersatzes voraus. Teilschritte allein rechtfertigen den Ansatz dieser Ziffer nicht.

GOÄ 2142 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Der klinische Einsatz der GOÄ 2142 konzentriert sich auf schwere, degenerative oder posttraumatische Gelenkveränderungen. Typische Indikationen sind die fortgeschrittene Arthrose des Handgelenks (z. B. SNAC- oder SLAC-Wrist) sowie die schwere Arthrose des oberen Sprunggelenks (OSG). Auch rheumatische Destruktionen machen den Gelenkersatz oft unumgänglich.

Die Entscheidung für eine Endoprothese an Hand oder Fuß wird meist nach Ausschöpfung aller konservativen Therapiemaßnahmen getroffen. Ziel des Eingriffs ist die Schmerzreduktion und der Erhalt einer funktionellen Restbeweglichkeit. Im Vergleich zur Arthrodese (Versteifung) bietet der künstliche Gelenkersatz erhebliche funktionelle Vorteile für den Patienten.

Bei der Abgrenzung ist darauf zu achten, dass die Ziffer sowohl für das Handgelenk als auch für das Fußgelenk gilt. Unter einem Fußgelenk wird im gebührenrechtlichen Sinne primär das obere Sprunggelenk verstanden. Kleinere Gelenke der Hand oder des Fußes werden in der Regel über andere, spezifischere Ziffern abgerechnet.

Tipp: Achten Sie bei der Dokumentation penibel darauf, welches Gelenk versorgt wurde, um Rückfragen der Kostenträger von vornherein zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2142

Fallbeispiel 1: Implantation einer OSG-Prothese bei posttraumatischer Arthrose

Ein Patient stellt sich mit einer schweren, schmerzhaften Arthrose des rechten oberen Sprunggelenks nach einer alten Fraktur vor. Nach erfolgloser konservativer Therapie erfolgt der operative Einbau einer Sprunggelenks-Endoprothese. Der Eingriff verläuft ohne Komplikationen.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2142 zum Regelsatz (2,3-fach). Da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen, ist dieser Faktor angemessen. Begleitende Standardleistungen wie die Anästhesie werden separat durch den Anästhesisten liquidiert.

Fallbeispiel 2: Handgelenksprothese bei rheumatoider Arthritis

Eine Patientin leidet unter einer fortgeschrittenen Zerstörung des linken Handgelenks durch eine rheumatoide Arthritis. Es erfolgt die Implantation einer modernen Handgelenks-Totalendoprothese zur Schmerzlinderung und Funktionsverbesserung.

Auch hier wird die GOÄ 2142 als Hauptleistung angesetzt. Aufgrund der rheumatisch veränderten, sehr fragilen Knochensubstanz war eine besonders vorsichtige Präparation notwendig. Dies rechtfertigt eine Steigerung des Faktors auf beispielsweise 2,8 mit entsprechender Begründung.

Fallbeispiel 3: Revision einer gelockerten Fußgelenksprothese

Bei einem Patienten liegt eine aseptische Lockerung einer vor Jahren implantierten OSG-Prothese vor. In einer aufwendigen Operation wird die alte Prothese entfernt, das Lager biologisch aufgebaut und eine neue Spezialprothese eingesetzt.

Der Einbau der neuen Prothese wird mit der GOÄ 2142 berechnet. Da der Ausbau der alten Prothese und die Knochenbettaufbereitung einen massiven Mehraufwand darstellten, wird die Ziffer mit dem Höchstsatz von 3,5 abgerechnet. Die aufwendige Rekonstruktion wird detailliert im OP-Bericht begründet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2142: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Missachtung der expliziten Ausschlussziffern. Die GOÄ 2142 darf nicht neben den Ziffern 2072 (Arthrotomie Hand-/Fußgelenk) oder 2121 (Arthroplastik Hand-/Fußgelenk) berechnet werden. Diese Leistungen sind integraler Bestandteil des Gelenkersatzes und somit abgegolten.

Ebenfalls ausgeschlossen ist die Nebeneinanderberechnung der Ziffer 2135 (Arthrodese). Da eine Versteifung und ein künstlicher Gelenkersatz am selben Gelenk logisch gegensätzliche Eingriffe darstellen, ist dieser Ausschluss absolut konsequent. Prüfstellen der privaten Krankenversicherungen (PKV) filtern solche Kombinationen sofort heraus.

Achtung: Die Ziffer 2106 (Exstirpation eines Knochens an Hand oder Fuß) ist ebenfalls neben der 2142 ausgeschlossen. Die Resektion von Knochenanteilen zur Vorbereitung des Prothesenlagers darf daher nicht separat in Rechnung gestellt werden.

Ein weiterer Streitpunkt mit Kostenträgern ist die Abgrenzung zu kleineren Gelenken. Der Einbau von Finger- oder Zehengelenksprothesen darf nicht unter der GOÄ 2142 subsumiert werden. Hierfür existieren eigene, niedriger bewertete Ziffern in der Gebührenordnung.

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Dokumentation der GOÄ 2142: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise OP-Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss den gesamten Verlauf des Eingriffs detailliert widerspiegeln. Insbesondere die Darstellung des Prothesenlagers und die Art der Verankerung müssen klar beschrieben sein.

Falls Besonderheiten auftreten, die eine Steigerung des Gebührensatzes rechtfertigen, müssen diese direkt im Bericht dokumentiert werden. Dazu gehören beispielsweise starker Narbenzug, ausgeprägte Osteophyten oder anatomische Varianten. Eine nachträgliche Ergänzung der Dokumentation wird von Gerichten im Streitfall meist nicht anerkannt.

Für die Praxis empfiehlt sich die Nutzung standardisierter Dokumentationsvorlagen, die dennoch Raum für individuelle Patientenmerkmale lassen. Die Dokumentation sollte immer zeitnah, am besten unmittelbar nach dem Eingriff, erfolgen.

Dokumentation: "...Nach sterilem Abwaschen und Abdecken erfolgt der dorsale Zugang zum rechten oberen Sprunggelenk. Darstellung der ausgeprägten Arthrose mit massiven Osteophyten. Resektion der Gelenkpartner unter Erhalt der Bandstrukturen. Einpassen der Probeprothese, gefolgt von der zementfreien Verankerung der definitiven OSG-Endoprothese. Stabile Gelenkführung bei freier Beweglichkeit..."

GOÄ 2142: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 2142 kann bei erhöhtem operativem Aufwand über den Schwellenwert von 2,3 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Faktorsteigerung sind erhebliche knöcherne Defekte, die einen zusätzlichen Knochenaufbau erfordern. Auch ausgeprägte Weichteilverwachsungen nach Voroperationen rechtfertigen einen höheren Faktor.

Wichtig ist, dass die Begründung auf der Rechnung patientenbezogen und medizinisch nachvollziehbar ist. Allgemeine Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" reichen den privaten Krankenversicherungen oft nicht aus. Es müssen konkrete anatomische oder pathologische Erschwernisse genannt werden.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2142 können selbstverständlich begleitende Leistungen abgerechnet werden, sofern sie nicht den Ausschlüssen unterliegen. Häufig kombiniert wird die Prothesenimplantation mit der Ziffer 2006 (Neurolyse), wenn während des Eingriffs ein komprimierter Nerv befreit werden muss. Auch die Ziffer 2254 (Knochentransplantation) kann bei aufwendigen Defektrekonstruktionen anwendbar sein.

Nicht zulässig ist hingegen die separate Abrechnung von Standard-Wundverschlüssen oder einfachen Drainagen. Diese sind mit der Hauptleistung abgegolten. Eine sorgfältige Prüfung der Ziffernkombinationen sichert das verdiente Honorar und schützt vor Regressen.

Ziffer 2142 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2142 in mehrere spezifische Leistungen auf — welche zutrifft, hängt von der Art des Eingriffs ab:

  • 8112 „Einbau einer Teilendoprothese des Handgelenks“ – bei: Einbau einer Teilendoprothese des Handgelenks (692,99 €)
  • 8113 „Einbau einer Totalendoprothese des Handgelenks“ – bei: Einbau einer Totalendoprothese des Handgelenks (1.016,87 €)
  • 8102 „Endoprothetischer Totalersatz des oberen Sprunggelenks“ – bei: Endoprothetischer Totalersatz des oberen Sprunggelenks (1.022,02 €)
  • 8127 „Endoprothetischer Teilersatz des Daumensattelgelenks“ – bei: Endoprothetischer Teilersatz des Daumensattelgelenks (381,38 €)
  • 8128 „Endoprothetischer Totalersatz des Daumensattelgelenks“ – bei: Endoprothetischer Totalersatz des Daumensattelgelenks (638,78 €)
  • 8140 „Endoprothetischer Teilersatz des Großzehengrundgelenks“ – bei: Endoprothetischer Eingriff am Großzehengrundgelenk (316,54 €)
  • 8141 „Endoprothetischer Totalersatz des Großzehengrundgelenks“ – bei: Endoprothetischer Eingriff am Großzehengrundgelenk (364,71 €)

Heute bringt die 2142 beim 2,3-fachen Satz 361,97 €. Die Spanne reicht von 316,54 € bis 1.022,02 € — die Dokumentation entscheidet, welche Ziffer ansetzbar ist.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2142

Der Einbau eines künstlichen Hand- oder Fußgelenks nach GOÄ-Ziffer 2142 kostet im einfachen Satz 157,38 € und im Regelhöchstsatz (2,3-fach) 361,97 €. Bei hohem Aufwand kann der Höchstsatz (3,5-fach) mit 550,83 € abgerechnet werden. Voraussetzung hierfür ist eine detaillierte schriftliche Begründung auf der Rechnung.
Neben der GOÄ-Ziffer 2142 sind die Ziffern 2072, 2073, 2101, 2106, 2111, 2121 und 2135 explizit ausgeschlossen. Diese Ausschlüsse betreffen vor allem vorbereitende oder konkurrierende Eingriffe wie Arthrotomien, Arthroplastiken oder Arthrodesen am selben Gelenk. Eine gleichzeitige Abrechnung dieser Leistungen führt in der Regel zur Beanstandung.
Ja, der operative Einbau einer totalen Endoprothese des oberen Sprunggelenks (OSG) fällt unter die GOÄ-Ziffer 2142. Da das obere Sprunggelenk funktionell und anatomisch als Fußgelenk klassifiziert wird, ist diese Ziffer hierfür korrekt. Für die Abrechnung müssen alle OP-Schritte lückenlos dokumentiert sein.
Eine Steigerung über den Regelsatz hinaus wird meist mit anatomischen Besonderheiten, starken Adhäsionen oder erheblichen Knochendefekten begründet. Auch eine signifikant verlängerte Operationszeit durch Voroperationen rechtfertigt einen höheren Steigerungsfaktor. Die Begründung muss patientenindividuell und für den Laien verständlich formuliert sein.
Nein, die Explantation einer alten Endoprothese ist eine eigenständige Leistung und nicht im Leistungsumfang der GOÄ 2142 enthalten. Für den Ausbau kann je nach Gelenk eine separate Ziffer, beispielsweise für eine Materialentfernung oder Revision, herangezogen werden. Hierbei sind jedoch die allgemeinen Kombinationsregeln der GOÄ zu beachten.
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