GOÄ 2140: Künstliches Finger- & Zehengelenk abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2140
Operativer Einbau eines künstlichen Finger- oderZehengelenks oder einer Fingerprothese
Punktzahl 1000  
Einfachsatz 58,29 € 1,0x
Regelhöchstsatz 134,07 € 2,3x
Höchstsatz 204,01 € 3,5x

Die Abrechnung von Finger- und Zehengelenkprothesen nach GOÄ 2140 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, Steigerungssätzen und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2140

Operativer Einbau eines künstlichen Finger- oder Zehengelenks oder einer Fingerprothese

Die Ziffer 2140 beschreibt eine hochspezialisierte operative Leistung aus dem Bereich der Gelenkchirurgie. Sie umfasst den vollständigen chirurgischen Prozess zur Implantation einer Endoprothese an den Extremitätenenden. Hierzu gehören der operative Zugang, die Vorbereitung des Knochenlagers sowie die Verankerung der Prothese.

Ein wesentlicher Aspekt dieser Ziffer ist, dass das probeweise Einpassen der Endoprothese während der Operation bereits abgegolten ist. Diese Maßnahme darf nicht gesondert berechnet werden. Die Leistungsbeschreibung gilt gleichermaßen für Finger- und Zehengelenke.

GOÄ 2140 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

Die Abrechnung der GOÄ 2140 setzt eine strenge medizinische Indikation voraus. Typische klinische Szenarien umfassen die fortgeschrittene Arthrose der Fingermittel- oder Endgelenke sowie schwere Zerstörungen im Rahmen einer rheumatoiden Arthritis. Auch posttraumatische Gelenkschäden rechtfertigen den Einsatz dieser Ziffer.

Im Bereich der Fußchirurgie kommt die Ziffer vor allem beim endoprothetischen Ersatz des Großzehengrundgelenks bei ausgeprägtem Hallux rigidus zur Anwendung. Die Wahl des Implantats beeinflusst die Wahl der Ziffer nicht. Entscheidend ist die anatomische Lokalisation am Finger oder Zeh.

Tipp: Achten Sie bei der Versorgung des Daumensattelgelenks genau auf die Abgrenzung zur GOÄ 2134, da hier je nach Operationsmethode unterschiedliche Ziffern herangezogen werden müssen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2140

Fallbeispiel 1: Endoprothetischer Ersatz eines Fingermittelgelenks

Ein Patient stellt sich mit einer schmerzhaften, fortgeschrittenen Bouchard-Arthrose des Zeigefingers vor. Nach erfolgloser konservativer Therapie erfolgt die Implantation eines künstlichen Fingermittelgelenks. Der Eingriff verläuft ohne Komplikationen.

Die Abrechnung erfolgt mit dem Regelhöchstsatz (2,3-fach) der GOÄ 2140. Da der Eingriff ambulant in der Praxis durchgeführt wurde, wird zusätzlich der Zuschlag nach Nr. 444 berechnet.

Fallbeispiel 2: Zehengelenkersatz bei Hallux rigidus

Bei einer Patientin liegt ein schmerzhafter Hallux rigidus Grad IV des Großzehengrundgelenks vor. Es erfolgt der operative Einbau einer modernen Zehengelenkprothese zur Erhaltung der Beweglichkeit.

Auch hier wird die GOÄ 2140 herangezogen. Da keine besonderen Erschwernisse vorlagen, wird der Schwellenwert von 2,3 appliziert. Die Materialkosten für die Prothese werden gemäß § 10 GOÄ als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt.

Fallbeispiel 3: Komplexer Gelenkersatz bei rheumatoider Arthritis

Eine Patientin mit schwerer rheumatoider Arthritis benötigt einen Gelenkersatz am Ringfinger. Aufgrund ausgeprägter Knochendefekte ist eine aufwendige Knochenbettpräparation und zusätzliche Stabilisierung notwendig.

Wegen des erheblichen Mehraufwands und der schwierigen anatomischen Verhältnisse wird die GOÄ 2140 mit dem Höchstsatz (3,5-fach) abgerechnet. Die Begründung wird detailliert in der Liquidation dokumentiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2140: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Nebeneinanderberechnung von Ausschlussziffern. Insbesondere die Arthrotomie nach GOÄ 2073 oder die Resektionsarthroplastik nach GOÄ 2105 dürfen nicht zeitgleich für dasselbe Gelenk berechnet werden. Diese Leistungen sind im operativen Gesamtablauf der Ziffer 2140 enthalten.

Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen zudem genau, ob das probeweise Einpassen der Prothese separat in Rechnung gestellt wurde. Dies führt regelmäßig zu Beanstandungen und Honorarkürzungen. Der temporäre Einsatz von Probeimplantaten ist untrennbarer Bestandteil der Hauptleistung.

Achtung: Die zeitgleiche Abrechnung einer Arthrodese nach GOÄ 2120 am selben Gelenk ist logisch und gebührenrechtlich ausgeschlossen, da ein Gelenk nicht gleichzeitig versteift und mit einer Prothese versorgt werden kann.

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Dokumentation der GOÄ 2140: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise OP-Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen alle Schritte von der Inzision über die Darstellung des Gelenks bis zur Verankerung detailliert beschrieben sein. Auch die Dokumentation des verwendeten Implantattyps ist zwingend erforderlich.

Besonders wichtig ist die Erwähnung des probeweisen Einpassens und der anschließenden funktionsgerechten Verankerung. Falls anatomische Besonderheiten vorliegen, sollten diese exakt beschrieben werden, um eine spätere Faktorsteigerung zu rechtfertigen.

Dokumentationsbeispiel: Nach Darstellung des zerstörten PIP-Gelenks des Digitus II rechts erfolgt die sparsame Resektion der Gelenkpartner. Nach Einpassen der Probeprothese zeigt sich eine freie Beweglichkeit. Anschließend erfolgt die funktionsgerechte, zementfreie Verankerung der definitiven Endoprothese.

GOÄ 2140: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Überschreitung des Schwellenwertes bis zum 3,5-fachen Satz ist bei schwierigen anatomischen Verhältnissen möglich. Typische Begründungen sind ausgeprägte Knochendefekte, starke Achsenfehlstellungen oder ausgeprägte Weichteilverwachsungen nach Voroperationen. Auch ein extrem hoher Zeitaufwand kann als Begründung dienen.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2140 können weitere selbstständige Leistungen berechnet werden. Hierzu gehören postoperative Röntgenkontrollen oder die Anlage von speziellen Schienenverbänden. Bei ambulanter Durchführung ist der Zuschlag nach GOÄ 444 (ambulante OP) obligat. Die Materialkosten für das Implantat werden als Auslagen nach § 10 GOÄ gesondert ausgewiesen.

Ziffer 2140 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2140 in mehrere spezifische Leistungen auf — welche zutrifft, hängt von der Art des Eingriffs ab:

  • 8153 „Endoprothetischer Teilersatz eines Fingergelenks“ – bei: Teilersatz eines Fingergelenks (346,43 €)
  • 8154 „Endoprothetischer Totalersatz eines Fingergelenks“ – bei: Totalersatz eines Fingergelenks (428,70 €)
  • 8163 „Endoprothetischer Teilersatz eines Zehengelenks“ – bei: Teilersatz eines Zehengelenks (259,05 €)
  • 8164 „Endoprothetischer Totalersatz eines Zehengelenks“ – bei: Totalersatz eines Zehengelenks (319,19 €)

Heute bringt die 2140 beim 2,3-fachen Satz 134,07 €. Die Spanne reicht von 259,05 € bis 428,70 € — die Dokumentation entscheidet, welche Ziffer ansetzbar ist.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2140

Das Honorar für die GOÄ-Ziffer 2140 beträgt im 1,0-fachen Einfachsatz 58,29 € und im 2,3-fachen Regelhöchstsatz 134,07 €. Bei medizinischer Begründung kann der Höchstsatz von 3,5-fach mit 204,01 € abgerechnet werden. Hinzu kommen gegebenenfalls ambulante Zuschläge wie die Nr. 444.
Mit der GOÄ-Ziffer 2140 ist das probeweise Einpassen der Endoprothese während der Operation bereits vollständig abgegolten. Diese Maßnahme darf daher nicht als eigenständige Leistung berechnet werden. Auch die funktionsgerechte Verankerung ist im Leistungsumfang enthalten.
Ja, der Zuschlag nach GOÄ 444 ist neben der Ziffer 2140 berechnungsfähig, sofern die Operation ambulant durchgeführt wird. Da die GOÄ 2140 mit 1000 Punkten bewertet ist, fällt sie genau in den Bereich für diesen ambulanten OP-Zuschlag. Der Zuschlag beträgt im Einfachsatz 75,77 € und ist nicht steigerbar.
Neben der GOÄ 2140 sind die Ziffern 2072, 2073, 2100, 2105, 2110, 2120 und 2134 explizit ausgeschlossen. Das bedeutet, dass beispielsweise eine Arthrotomie oder eine Resektionsarthroplastik desselben Gelenks nicht parallel berechnet werden dürfen. Diese Ausschlüsse dienen der Vermeidung von Doppelabrechnungen.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz kann durch einen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad oder erheblichen Zeitaufwand begründet werden. Typische Gründe sind ausgeprägte Knochendefekte, anatomische Fehlstellungen oder Voroperationen im OP-Gebiet. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung dokumentiert sein.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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