GOÄ 2237: Hüftluxation operativ einrichten & abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 2237
Operative Einrichtung einer traumatischen Hüftgelenksluxation mit Rekonstruktion des Kopfes und/oder der Hüftpfanne – einschließlich Osteosynthese und Rekonstruktion des Kapselbandapparates –
Punktzahl 2770  
Einfachsatz 161,46 € 1,0x
Regelhöchstsatz 371,36 € 2,3x
Höchstsatz 565,11 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2237: Erfahren Sie alles über die operative Einrichtung einer Hüftluxation mit Rekonstruktion und Osteosynthese.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2237

Operative Einrichtung einer traumatischen Hüftgelenksluxation mit Rekonstruktion des Kopfes und/oder der Hüftpfanne – einschließlich Osteosynthese und Rekonstruktion des Kapselbandapparates –

Die GOÄ-Ziffer 2237 beschreibt eine hochkomplexe chirurgische Leistung aus dem Bereich der Gelenkchirurgie. Diese Ziffer umfasst nicht nur die reine operative Reposition des luxierten Hüftgelenks, sondern zwingend auch die Rekonstruktion knöcherner Strukturen des Femurkopfes oder der Hüftpfanne (Acetabulum). Ebenfalls im Leistungsumfang enthalten sind die notwendige Osteosynthese zur Stabilisierung sowie die Wiederherstellung des Kapselbandapparates.

Aufgrund des hohen Leistungsumfangs ist diese Ziffer mit einer hohen Punktzahl von 2770 Punkten bewertet. Die in der Leistungsbeschreibung genannten Teilschritte wie die Osteosynthese und die Kapselbandrekonstruktion dürfen nicht separat berechnet werden, da sie integraler Bestandteil der Ziffer 2237 sind.

GOÄ 2237 in der Praxis: Komplexe Rekonstruktion bei Hüftgelenksluxationen

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2237 setzt eine traumatische Luxation des Hüftgelenks voraus, die eine offene, operative Einrichtung erfordert. Typische Indikationen sind schwere Hochrasanztraumata, wie sie beispielsweise bei Verkehrsunfällen oder Stürzen aus großer Höhe auftreten. Häufig liegt in diesen Fällen eine Acetabulumfraktur oder eine Pipkin-Fraktur des Hüftkopfes vor.

Die Abgrenzung zu einfacheren Eingriffen ist essenziell für eine korrekte Liquidation. Wird lediglich eine geschlossene Reposition durchgeführt, greifen andere Ziffern wie die GOÄ 2231 oder 2232. Die GOÄ 2237 ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine offene Gelenkrekonstruktion inklusive Knochen- und Bandstrukturen stattfindet.

Tipp: Bei rein arthroskopischen Eingriffen ohne offene Rekonstruktion ist die GOÄ 2237 in der Regel nicht anwendbar. Hier müssen die entsprechenden arthroskopischen Ziffern herangezogen werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2237

Fallbeispiel 1: Operative Versorgung einer Pipkin-Fraktur

Ein Patient stellt sich nach einem Motorradunfall mit einer traumatischen Hüftgelenksluxation und einer begleitenden Fraktur des Femurkopfes (Pipkin-I-Fraktur) vor. Es erfolgt die offene Reposition des Gelenks, die Refixierung des Hüftkopffragments mittels Schraubenosteosynthese sowie die Naht der Gelenkkapsel. In diesem Fall ist die GOÄ-Ziffer 2237 vollumfänglich anwendbar, da sowohl die Einrichtung als auch die Rekonstruktion des Kopfes inklusive Osteosynthese stattfanden.

Fallbeispiel 2: Rekonstruktion einer hinteren Wandfraktur des Acetabulums

Nach einem Autounfall zeigt der Patient eine hintere Hüftluxationsfraktur mit einem großen, instabilen Fragment der Hüftpfanne. Der Operateur führt die offene Reposition durch und stabilisiert die Hüftpfannenrekonstruktion mittels einer Rekonstruktionsplatte. Da die Hüftpfanne rekonstruiert und eine Osteosynthese durchgeführt wurde, erfolgt die Abrechnung über die GOÄ 2237.

Fallbeispiel 3: Komplexe Pfannen- und Kopfkonstruktion bei Trümmerfraktur

Bei einer schweren Trümmerfraktur des Acetabulums und des Femurkopfes nach einem Sturz wird eine aufwendige, mehrstündige Rekonstruktion beider Gelenkpartner vorgenommen. Neben der GOÄ 2237, die die Grundleistung abdeckt, rechtfertigt der extreme zeitliche und technische Aufwand hier eine Faktorerhöhung über den Regelsatz hinaus.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2237: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Einzelleistungen, die bereits in der GOÄ 2237 enthalten sind. Insbesondere die Osteosynthese (z. B. nach den Ziffern 2102 ff.) oder die Kapselbandrekonstruktion dürfen nicht separat in Rechnung gestellt werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen sehr genau und kürzen die Rechnungen entsprechend.

Zudem schließt die GOÄ die Nebeneinanderberechnung bestimmter Ziffern explizit aus. So ist die GOÄ 2237 nicht neben der GOÄ 2236 (operative Einrichtung ohne Rekonstruktion) oder den geschlossenen Repositionen (GOÄ 2231, 2232) berechenbar. Auch die Kombination mit der Ziffer 2102 (Osteosynthese eines großen Röhrenknochens) am selben Knochen ist ausgeschlossen.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 2237 setzt zwingend eine traumatische Luxation voraus. Bei chronischen oder angeborenen Luxationen darf diese Ziffer nicht herangezogen werden.

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Dokumentation der GOÄ 2237: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte OP-Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss den exakten Zugangsweg, die Darstellung der Luxation sowie die konkreten Schritte der knöchernen Rekonstruktion beschreiben. Es muss unmissverständlich hervorgehen, welche Fragmente des Kopfes oder der Pfanne wie reponiert und fixiert wurden.

Auch die Darstellung der Kapselrekonstruktion und der verwendeten Osteosynthesematerialien (z. B. Schrauben, Platten) gehört zwingend in den Bericht. Fehlen diese Angaben, stufen Prüfer den Eingriff schnell auf die wesentlich schlechter bewertete GOÄ 2236 herab. Eine prä- und postoperative Röntgendiagnostik sollte ebenfalls dokumentiert und archiviert werden.

Dokumentation: "...Nach Darstellung des Hüftgelenks zeigt sich eine dorsale Luxation mit einem freien Gelenkkörper des Femurkopfes. Durchführung der Reposition des Gelenks. Anschließend anatomische Reposition des Hüftkopffragments und stabile Osteosynthese mittels zweier kanülierter Schrauben. Abschließend anatomische Rekonstruktion und Naht des zerrissenen Kapselbandapparates..."

GOÄ 2237: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der Komplexität des Eingriffs ist eine Überschreitung des Schwellenwertes (2,3-facher Satz) bei der GOÄ 2237 häufig medizinisch begründbar. Typische Kriterien für eine Faktorerhöhung bis zum 3,5-fachen Satz sind eine extreme Trümmerzone, erhebliche Weichteilschäden, ein hoher Blutverlust oder eine stark verzögerte Reposition durch anatomische Besonderheiten. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar im Rechnungsformular dargelegt werden.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt und sinnvoll ist die Kombination mit Anästhesieleistungen, postoperativer Schmerztherapie sowie bildgebenden Verfahren wie der intraoperativen Durchleuchtung. Auch die Entfernung von freiem Gelenkknorpel oder freien Gelenkkörpern kann unter Umständen separat berechnet werden, sofern dies nicht Teil der eigentlichen Rekonstruktion war. Eine sorgfältige Prüfung der Ausschlusskriterien ist jedoch bei jeder Kombination zwingend erforderlich.

Ziffer 2237 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2237 (Operative Einrichtung einer traumatischen Hüftgelenksluxation mit Rekonstruktion des Kopfes und/oder der Hüftpfanne – einschließlich Osteosynthese und Rekonstruktion des Kapselbandapparates –, heute 2,3-fach: 371,36 €) je nach erbrachter Leistung in verschiedene Nachfolgeziffern auf:

  • 7556 Offene Reposition der Luxation eines Hüftgelenks (603,12 €) — bei: Osteosynthesetechnik nicht aus Dokumentation bestimmbar; zzgl. 7736 (399,58 €)
  • 7556 Offene Reposition der Luxation eines Hüftgelenks (603,12 €) — bei: Osteosynthese durch Schraube(n); zzgl. 7736 (399,58 €), 7583 (196,79 €)
  • 7556 Offene Reposition der Luxation eines Hüftgelenks (603,12 €) — bei: Osteosynthese durch dynamische Kompressionsschraube (DHS) am Hüftkopf; zzgl. 7736 (399,58 €), 7588 (299,68 €)
  • 7556 Offene Reposition der Luxation eines Hüftgelenks (603,12 €) — bei: Osteosynthese durch eine konventionelle (nicht winkelstabile) Platte; zzgl. 7736 (399,58 €), 7586 (337,08 €)
  • 7556 Offene Reposition der Luxation eines Hüftgelenks (603,12 €) — bei: Osteosynthese durch winkelstabile Platte; zzgl. 7736 (399,58 €), 7587 (284,02 €)
  • 7556 Offene Reposition der Luxation eines Hüftgelenks (603,12 €) — bei: Osteosynthese durch Draht oder Drähte; zzgl. 7736 (399,58 €), 7584 (180,79 €)
  • 7556 Offene Reposition der Luxation eines Hüftgelenks (603,12 €) — bei: Osteosynthese durch Zuggurtung oder Zerklage; zzgl. 7736 (399,58 €), 7585 (230,80 €)
  • 7556 Offene Reposition der Luxation eines Hüftgelenks (603,12 €) — bei: Osteosynthese durch intramedullären Nagel; zzgl. 7736 (399,58 €), 7594 (393,41 €)

Die Bandbreite der abrechenbaren Gesamtsumme reicht von 1.002,70 € bis 1.396,11 € — die Dokumentation des konkreten Eingriffs entscheidet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2237

Die GOÄ-Ziffer 2237 darf bei der operativen Einrichtung einer traumatischen Hüftgelenksluxation berechnet werden, wenn gleichzeitig eine Rekonstruktion des Femurkopfes oder der Hüftpfanne erfolgt. Zudem müssen eine Osteosynthese und die Rekonstruktion des Kapselbandapparates durchgeführt werden. Eine reine Reposition ohne diese knöchernen Rekonstruktionen reicht für diese Ziffer nicht aus.
Neben der GOÄ 2237 dürfen die Ziffern 2102, 2231, 2232, 2236 und 2238 nicht für dieselbe Sitzung bzw. denselben Bereich abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse verhindern die Doppelberechnung von Teilschritten wie der Osteosynthese oder einfacheren Repositionsverfahren.
Ja, die Osteosynthese ist laut Leistungsbeschreibung integraler Bestandteil der GOÄ-Ziffer 2237. Eine separate Abrechnung von Osteosynthesen am selben Knochenabschnitt ist daher ausgeschlossen.
Eine Erhöhung des Steigerungssatzes über den 2,3-fachen Satz hinaus lässt sich durch besondere Schwierigkeit oder erhöhten Zeitaufwand begründen. Typische Gründe sind ausgeprägte Trümmerfrakturen, starker Blutverlust oder schwierige anatomische Verhältnisse.
Die GOÄ 2236 beschreibt die operative Einrichtung einer Hüftluxation ohne die aufwendige Rekonstruktion von Kopf oder Pfanne. Die GOÄ 2237 hingegen verlangt zwingend diese knöcherne Rekonstruktion inklusive Osteosynthese und Kapselbandrekonstruktion.
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