Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2232 erfordert Präzision. Erfahren Sie, wann eine Hüftluxation als „alt“ gilt und wie Sie typische Honorarverluste vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2232
Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 2232 wie folgt:
GOÄ Ziffer 2232: Einrenkung der alten Luxation eines Hüftgelenks – 1110 Punkte.
Diese Ziffer beschreibt die geschlossene, manuelle Reposition einer veralteten Hüftgelenksluxation. Im Gegensatz zur frischen Luxation ist der zeitliche Abstand zum ursächlichen Trauma hierbei deutlich größer. Die Leistung umfasst alle manuellen Handgriffe und Repositionsmanöver, die zur anatomischen Wiederherstellung der Gelenkkongruenz notwendig sind.
Die Einordnung im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unterstreicht den invasiven Charakter des Eingriffs, der in der Praxis meist unter analgosedierenden oder anästhesiologischen Bedingungen stattfindet. Vorbereitende Maßnahmen und die unmittelbare klinische Erfolgskontrolle sind Bestandteil der Ziffer.
GOÄ 2232 in der Praxis: Herausforderung veralteter Hüftluxationen
In der orthopädischen und unfallchirurgischen Praxis stellt die veraltete Hüftluxation eine Seltenheit dar, die jedoch hohe Anforderungen an den Behandler stellt. Als „alt“ gilt eine Luxation gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Kapitels IV, wenn das Ereignis länger als acht Tage zurückliegt oder sich bereits narbige Organisationen im Gelenkbereich gebildet haben.
Typische Indikationen für die GOÄ 2232 sind unbemerkt gebliebene Luxationen bei bettlägerigen oder kognitiv eingeschränkten Patienten sowie rezidivierende Luxationen nach endoprothetischer Versorgung, die erst verzögert ärztlich vorgestellt werden. Die Reposition erfordert aufgrund von Muskelverkürzungen und Gewebeproliferationen einen erheblichen Kraft- und Zeitaufwand.
Achtung: Grenzt sich die Situation klinisch klar als frisches Ereignis ab, muss zwingend die GOÄ 2231 herangezogen werden. Eine fehlerhafte Deklaration als "alte" Luxation führt bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen unweigerlich zur Honorarkürzung.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2232
Fallbeispiel 1: Veraltete Luxation bei liegender Totalendoprothese
Ein 78-jähriger Patient stellt sich zehn Tage nach einem Bagatelltrauma mit einer schmerzhaften Fehlstellung des Beins vor. Radiologisch zeigt sich eine luxierte Hüft-TEP mit beginnender fibröser Organisation im Gelenkspalt. Unter Allgemeinanästhesie erfolgt die geschlossene, aufwendige Reposition der Prothesenkomponenten.
Begründung und Abrechnung: Da die Luxation nachweislich älter als acht Tage ist, ist der Ansatz der GOÄ 2232 gerechtfertigt. Die Narkose (z. B. GOÄ 477) und die prä- sowie postoperativen Röntgenaufnahmen (GOÄ 5010) werden separat in Rechnung gestellt.
Fallbeispiel 2: Spät diagnostizierte traumatische Luxation
Eine demente Patientin im Pflegeheim stürzt unbemerkt; erst nach neun Tagen wird eine anhaltende Schonhaltung des linken Beins dokumentiert. Die orthopädische Untersuchung und die Sonographie sichern die Diagnose einer veralteten Hüftluxation. Die Reposition erfolgt im OP-Saal unter Durchleuchtungskontrolle.
Begründung und Abrechnung: Der zeitliche Verzug begründet die Abrechnung der GOÄ 2232. Die intraoperative Durchleuchtung kann über die entsprechenden radiologischen Ziffern zusätzlich geltend gemacht werden.
Fallbeispiel 3: Erschwerte Reposition bei ausgeprägter Kontraktur
Bei einem Patienten mit einer zwei Wochen alten Hüftluxation zeigt sich eine massive Verkürzung der periartikulären Muskulatur. Die geschlossene Einrenkung gelingt erst nach intensiver Extension und unter maximaler Muskelrelaxation im OP.
Begründung und Abrechnung: Neben der GOÄ 2232 wird hier ein erhöhter Steigerungssatz (z. B. 3,5-fach) gewählt. Die extreme muskuläre Kontraktur und der dadurch bedingte Zeitaufwand dienen als rechtssichere Begründung auf der Liquidation.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2232: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Missachtung der strengen Ausschlusskriterien der GOÄ. Die Ziffer 2232 darf unter keinen Umständen neben der Ziffer 2165 (Operative Einrenkung einer veralteten Hüftluxation) abgerechnet werden, da die offene, operative Revision eine eigenständige, höher bewertete Leistung darstellt.
Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig die Nebeneinanderberechnung von Ziffer 2232 und Ziffer 2231. Da ein Gelenk zum selben Zeitpunkt entweder frisch oder veraltet luxiert sein kann, schließen sich diese beiden Ziffern logisch und gebührenrechtlich vollständig aus.
Tipp: Achten Sie darauf, dass bei einer offenen (operativen) Reposition stets die Ziffer 2165 anzusetzen ist. Die GOÄ 2232 ist ausschließlich für das geschlossene, manuelle Verfahren reserviert.
Auch die unvollständige Dokumentation des Alters der Luxation führt häufig zu Rückfragen. Kann der behandelnde Arzt den Zeitraum von über acht Tagen oder die klinischen Zeichen einer veralteten Luxation nicht plausibel darlegen, droht die Herabstufung auf die niedrigere Ziffer 2231.
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Dokumentation der GOÄ 2232: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss der genaue Zeitpunkt des Luxationsereignisses beziehungsweise der plausible Nachweis über das Bestehen der Luxation seit mindestens acht Tagen festgehalten werden.
Darüber hinaus sollten die klinischen Befunde, wie der Bewegungsschmerz, die Fehlstellung und die tastbaren Widerstände, detailliert beschrieben werden. Auch der genaue Ablauf des Repositionsmanövers, die angewandten Techniken und die anschließende Überprüfung der Gelenkstabilität müssen dokumentiert sein.
Dokumentation: "Veraltete Hüftluxation links seit 10 Tagen nach Sturz. Deutliche muskuläre Kontraktur und fibröse Widerstände tastbar. Geschlossene Reposition in ITN mittels Extension und Außenrotation unter Durchleuchtungskontrolle. Gelenk nach Reposition stabil, klinische und radiologische Kontrolle regelrecht."
GOÄ 2232: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Aufgrund der anatomischen Gegebenheiten und der fortgeschrittenen Gewebeveränderungen ist die Einrenkung einer alten Hüftluxation oft extrem schwierig. Ein Überschreiten des Schwellenwertes von 2,3 ist daher in vielen Fällen medizinisch begründet und gebührenrechtlich durchsetzbar.
Als rechtssichere Begründungen für einen höheren Steigerungssatz (bis zum 3,5-fachen Satz) gelten unter anderem eine ausgeprägte Adhäsionsbildung, erhebliche Weichteilhindernisse, ein hohes Patientenalter mit Begleiterkrankungen oder ein extremer zeitlicher Aufwand bei der Reposition.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 2232 tritt selten als Einzelleistung auf. Typischerweise wird sie mit Leistungen der Anästhesie und der Bildgebung kombiniert. Häufig berechnungsfähig sind die GOÄ 477 (Vollnarkose) sowie die radiologischen Kontrollen nach den Ziffern 5010 oder 5020.
Ebenfalls kombinierbar sind Beratungsleistungen nach GOÄ 1 oder GOÄ 3 sowie symptombezogene Untersuchungen nach GOÄ 5, sofern diese im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die allgemeinen Kombinationsregeln der GOÄ beachtet werden.
Ziffer 2232 in der neuen GOÄ
Einrenkung der alten Luxation eines Hüftgelenks wird in der neuen GOÄ zur Nummer 7547 „Geschlossene Reposition der Luxation eines Hüftgelenks" mit festem Satz von 180,00 € (heute 2,3-fach: 148,81 €). Abrechnungseinheit: 1x je Sitzung. Die neue 7547 enthält keine separate Kategorie für die alte Luxation; die Altunterscheidung (frisch vs.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2232
Was hat nicht gestimmt?