GOÄ 2239: Operative Hüftluxation korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 2239
Operative Einrichtung einer angeborenen Hüftgelenksluxation
Punktzahl 1480  
Einfachsatz 86,27 € 1,0x
Regelhöchstsatz 198,42 € 2,3x
Höchstsatz 301,94 € 3,5x

Die operative Einrichtung einer angeborenen Hüftluxation nach GOÄ 2239 richtig abrechnen: Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, Beispielen und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2239

Operative Einrichtung einer angeborenen Hüftgelenksluxation (1480 Punkte)

Die GOÄ-Ziffer 2239 beschreibt die operative Reposition einer angeborenen Hüftgelenksluxation (DDH). Dieser chirurgische Eingriff wird notwendig, wenn konservative Therapieversuche versagen oder aufgrund des Alters des Kindes nicht mehr erfolgversprechend sind. Die Leistung umfasst die chirurgische Freilegung des Gelenks, die Beseitigung von Repositionshindernissen im Acetabulum sowie die anatomische Einstellung des Femurkopfes.

Zusätzlich sind die Kapselraffung und die postoperative Stabilisierung wesentliche Bestandteile dieser Ziffer. Da es sich um eine hochspezialisierte orthopädisch-chirurgische Leistung handelt, sind die strukturellen und personellen Anforderungen an den Operateur entsprechend hoch anzusetzen.

GOÄ 2239 in der Praxis: Indikation und operative Durchführung

Die Indikation zur operativen Einrichtung nach GOÄ 2239 ist meist bei älteren Säuglingen oder Kleinkindern gegeben, bei denen eine geschlossene Reposition nicht mehr möglich oder stabil ist. Typische Hindernisse wie ein hypertrophes Ligamentum teres oder ein ausgeprägtes Pulvinar müssen dabei operativ entfernt werden. Der Eingriff dient der Vermeidung einer frühzeitigen Coxarthrose und der Wiederherstellung einer physiologischen Gelenkentwicklung.

Abzugrenzen ist diese Ziffer von komplexeren Eingriffen, bei denen zusätzliche knöcherne Korrekturen vorgenommen werden. Sobald zeitgleich eine Pfannendachplastik oder eine Femurosteotomie erfolgt, greifen andere, höher bewertete Ziffern. Die GOÄ 2239 ist somit für die isolierte offene Reposition reserviert.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2239

Fallbeispiel 1: Erfolglose konservative Therapie

Ein 14 Monate altes Kleinkind mit persistierender Hüftluxation links zeigt nach konservativer Vorbehandlung keine stabile Gelenkeinstellung. Es erfolgt die offene Reposition über einen anterioren Zugang mit Kapselrekonstruktion. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2239 zum Regelhöchstsatz (2,3-fach), da keine außergewöhnlichen Komplikationen auftraten.

Fallbeispiel 2: Spät diagnostizierte Hüftluxation

Bei einem 18 Monate alten Kind wird eine einseitige Hüftluxation erst spät diagnostiziert. Aufgrund ausgeprägter Weichteilhindernisse gestaltet sich die offene Einrichtung extrem schwierig und zeitaufwendig. Der Operateur rechnet die GOÄ 2239 mit einem erhöhten Steigerungssatz von 3,5 ab und begründet dies mit dem massiven Narbengewebe.

Fallbeispiel 3: Bilaterale Hüftgelenksluxation

Ein Patient stellt sich mit einer beidseitigen angeborenen Hüftluxation vor. Die operativen Einrichtungen werden in zwei getrennten Sitzungen durchgeführt. Für jede Sitzung kann die GOÄ 2239 jeweils separat in Ansatz gebracht werden, was eine transparente und korrekte Liquidation gewährleistet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2239: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ziffern, die sich gegenseitig ausschließen. Die GOÄ-Ziffern 2239, 2240 und 2241 schließen sich laut den allgemeinen Bestimmungen explizit aus. Werden neben der offenen Reposition knöcherne Korrekturen durchgeführt, darf nur die jeweils komplexere Ziffer gewählt werden.

Achtung: Die geschlossene Einrichtung nach den Ziffern 2231 bis 2234 darf niemals am selben Gelenk in derselben Sitzung neben der GOÄ 2239 abgerechnet werden, selbst wenn zuvor ein geschlossener Versuch unternommen wurde.

Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen zudem genau, ob die medizinische Notwendigkeit einer offenen Reposition gegenüber einer konservativen Behandlung ausreichend dokumentiert ist. Unvollständige OP-Berichte führen hier regelmäßig zu Honorarkürzungen.

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Dokumentation der GOÄ 2239: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen alle Teilschritte der offenen Reposition detailliert beschrieben werden. Insbesondere die Darstellung der Repositionshindernisse und deren Beseitigung sichern den Abrechnungsanspruch ab.

Dokumentation: Offene Reposition der rechten Hüfte über den vorderen Zugang. Darstellung des luxierten Femurkopfes. Resektion des hypertrophen Ligamentum teres und des Pulvinar zur Freilegung des Acetabulums. Anatomische Reposition und anschließende Kapseldopplung. Postoperative Stabilitätsprüfung erfolgreich.

Auch die postoperative radiologische Kontrolle und die Anlage des Gipsverbandes sollten präzise dokumentiert werden. Dies belegt die Vollständigkeit der Leistung und erleichtert die Argumentation bei Rückfragen der Kostenträger.

GOÄ 2239: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Gebührensatzes über den Schwellenwert von 2,3 hinaus ist bei der GOÄ 2239 bei erschwerten operativen Bedingungen möglich. Typische Begründungen sind ein hoher Verwachsungsgrad, anatomische Varianten oder ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand durch Blutungskomplikationen. Auch das Alter des Patienten kann bei extremen Befunden eine Rolle spielen.

Tipp: Verwenden Sie bei einer Steigerung auf den 3,5-fachen Satz patientenindividuelle und detaillierte Begründungen im Rechnungsformular, um zeitraubende Rückfragen der privaten Krankenversicherungen zu vermeiden.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2239 können begleitende Leistungen wie die Anästhesie oder radiologische Diagnostik berechnet werden. Die postoperative radiologische Kontrolle des Repositionsergebnisses ist nach den entsprechenden Ziffern des Abschnitts O abrechenbar. Hingegen sind unmittelbare postoperative Verbände oder Gipsanlagen meist mit der Hauptleistung abgegolten und sollten nicht separat liquidiert werden.

Ziffer 2239 in der neuen GOÄ

Operative Einrichtung einer angeborenen Hüftgelenksluxation wird in der neuen GOÄ zur Nummer 7556 — „Offene Reposition der Luxation eines Hüftgelenks" — mit festem Satz von 603,12 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 198,42 €). Abrechnungseinheit: 1x je Eingriff. Die die neue GOÄ differenziert die offene Reposition der Hüftluxation nicht nach traumatischer oder angeborener Ursache; die angeborene Indikation ist zu dokumentieren.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2239

GOÄ 2239 beschreibt die reine operative Einrichtung der Hüftgelenksluxation. Wird zusätzlich eine Becken- oder Femurosteotomie durchgeführt, ist stattdessen die höher bewertete GOÄ 2241 abzurechnen. Beide Ziffern schließen sich gegenseitig aus.
Nein, die geschlossene Einrichtung nach den Ziffern 2231 bis 2234 ist neben der GOÄ 2239 ausgeschlossen. Wenn ein geschlossener Versuch fehlschlägt und in derselben Sitzung offen operiert wird, ist nur die operative Einrichtung berechnungsfähig.
Ein erhöhter Steigerungssatz bis zum 3,5-fachen Satz ist bei anatomischen Besonderheiten, ausgeprägten Verwachsungen oder Voroperationen gerechtfertigt. Auch eine ungewöhnlich lange Operationsdauer oder ein hohes Blutungsrisiko können als Begründung dienen.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Faktor) für die GOÄ 2239 beträgt aktuell 198,42 €. Der einfache Gebührensatz liegt bei 86,27 € bei einer Bewertung von 1480 Punkten.
Ja, die unmittelbare postoperative Ruhigstellung, beispielsweise durch einen Becken-Bein-Gips (Spica-Cast), ist in der Regel als integraler Bestandteil der operativen Versorgung anzusehen. Separate Ziffern für die Gipsanlage am OP-Tag werden von Kostenträgern meist beanstandet.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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