Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2240 erfordert chirurgische Präzision und detailliertes Abrechnungswissen. Erfahren Sie alles über Ausschlüsse und Steigerungen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2240
Operative Einrichtung einer angeborenen Hüftgelenksluxation mit Pfannendachplastik – auch mit Knocheneinpflanzung oder Beckenosteotomie –
Die GOÄ-Ziffer 2240 beschreibt eine hochkomplexe rekonstruktive Operation im Bereich der Kinderorthopädie und Hüftchirurgie. Ziel dieses Eingriffs ist die anatomische Reposition des luxierten Hüftkopfes in die Pfanne sowie die gleichzeitige Stabilisierung durch eine Pfannendachplastik. Diese Maßnahme ist notwendig, wenn eine konservative Therapie keinen Erfolg verspricht oder anatomische Barrieren eine geschlossene Reposition verhindern.
Der Leistungstext stellt klar, dass sowohl eine eventuell erforderliche Knocheneinpflanzung als auch eine Beckenosteotomie (wie beispielsweise nach Salter oder Pemberton) integraler Bestandteil dieser Ziffer sind. Diese operativen Teilschritte dürfen daher nicht über separate Gebührenziffern abgerechnet werden. Die Ziffer deckt somit den gesamten komplexen Rekonstruktionsprozess des Hüftgelenks in einer Sitzung ab.
GOÄ 2240 in der Praxis: Indikation und operative Umsetzung
Die primäre Indikation für die Abrechnung der GOÄ 2240 ist die manifeste, angeborene Hüftgelenksluxation (DDH - Developmental Dysplasia of the Hip). Wenn konservative Repositionsversuche mittels Bandagen oder Gipsbehandlungen fehlschlagen, ist die operative Einrichtung indiziert. Der Eingriff erfolgt meist im Kleinkindalter, um eine normale Weiterentwicklung des Gelenks zu ermöglichen.
Während des Eingriffs erfolgt die offene Darstellung des Gelenks, die Beseitigung von Repositionshindernissen und die plastische Rekonstruktion des unzureichend ausgebildeten Pfannendachs. Die Abrechnung setzt voraus, dass tatsächlich eine Pfannendachplastik durchgeführt wurde. Liegt lediglich eine offene Reposition ohne knöcherne Pfannendachrekonstruktion vor, ist die GOÄ 2240 nicht die korrekte Wahl.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2240
Fallbeispiel 1: Operative Reposition mit Salter-Osteotomie
Ein 18 Monate altes Kleinkind stellt sich mit einer persistierenden, angeborenen Hüftluxation links vor. Nach erfolgloser konservativer Vorbehandlung erfolgt die offene Reposition des Hüftkopfes kombiniert mit einer Beckenosteotomie nach Salter zur Verbesserung der Pfannenüberdachung. Da die Beckenosteotomie im Leistungstext der GOÄ 2240 explizit genannt ist, erfolgt die Abrechnung ausschließlich über die Ziffer 2240 zum Regelsatz.
Fallbeispiel 2: Offene Einrichtung mit Spongiosaplastik
Bei einem zweijährigen Patienten zeigt sich intraoperativ ein erheblicher Defekt des Pfannendachs. Zur Stabilisierung der Pfannendachplastik wird autologe Spongiosa aus dem Beckenkamm entnommen und eingepflanzt. Die Knocheneinpflanzung ist mit der GOÄ 2240 abgegolten. Die Entnahme des Knochenspanes kann jedoch unter Beachtung der regionalen Gegebenheiten gesondert bewertet werden, während die Einpflanzung Teil der Hauptleistung bleibt.
Fallbeispiel 3: Bilaterale Hüftluxation in zwei Sitzungen
Ein Patient leidet an einer beidseitigen angeborenen Hüftgelenksluxation, die in zwei zeitlich getrennten Operationen versorgt wird. Für jede Sitzung und jedes Hüftgelenk kann die GOÄ-Ziffer 2240 jeweils separat in Ansatz gebracht werden. Bei einer einzeitigen bilateralen Operation muss die Abrechnung über entsprechende Steigerungsfaktoren oder die Kennzeichnung der Seiten (rechts/links) transparent dargestellt werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2240: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Ansetzung der GOÄ-Ziffer 2251 für die Beckenosteotomie oder der GOÄ-Ziffer 2255 für die Knocheneinpflanzung. Da diese Leistungen im Text der GOÄ 2240 mit der Formulierung „auch mit...“ aufgeführt sind, sind sie Leistungsbestandteil und dürfen nicht nebeneinander berechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen solche Rechnungen konsequent.
Achtung: Die Ziffern 2239 (Offene Einrichtung einer Hüftluxation ohne Pfannendachplastik) und 2241 (Einrichtung mit intertrochanterer Osteotomie) schließen sich gegenseitig mit der GOÄ 2240 aus. Eine parallele Abrechnung dieser Ziffern für dasselbe Hüftgelenk ist unzulässig.
Zudem fordern Prüfstellen bei der Verwendung von Steigerungsfaktoren über 2,3 eine detaillierte, patientenbezogene Begründung. Allgemeine Floskeln wie „erhöhter Zeitaufwand“ reichen nicht aus. Es müssen konkrete anatomische Besonderheiten oder intraoperative Komplikationen dokumentiert sein.
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Dokumentation der GOÄ 2240: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation des Operationsverlaufs ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die Indikation, den gewählten Zugangsweg und die Darstellung des Hüftgelenks detailliert beschreiben. Insbesondere die Durchführung der Pfannendachplastik und die Stabilisierung des Gelenks müssen klar hervorgehen.
Dokumentation: Nach Darstellung des linken Hüftgelenks zeigt sich eine ausgeprägte Luxation des Hüftkopfes nach dorsokranial. Durchführung der offenen Reposition nach Lösung von Adhäsionen. Anschließend erfolgt die Pfannendachplastik mittels Beckenosteotomie nach Salter und Fixierung des Knochenkeils. Das Gelenk zeigt sich postoperativ stabil und frei beweglich.
Auch die Verwendung von Implantaten, eingebrachten Knochenspänen oder spezifischen Osteosynthesematerialien sollte im Bericht exakt vermerkt werden. Dies dient nicht nur der medizinischen Nachvollziehbarkeit, sondern stützt auch die Abrechnungsbegründung bei eventuellen Rückfragen der Kostenträger.
Tipp: Fügen Sie dem Operationsbericht prä- und postoperative Röntgenaufnahmen bei. Diese dokumentieren den Erfolg der Pfannendachplastik und dienen als objektiver Nachweis der erbrachten Leistung.
GOÄ 2240: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Aufgrund der hohen Komplexität des Eingriffs kann der Schwellenwert von 2,3 häufig überschritten werden. Ein erhöhter Steigerungsfaktor (bis zum 3,5-fachen Satz) ist gerechtfertigt bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, ausgeprägten Dysplasiegraden oder bei Revisionseingriffen nach vorangegangenen Operationen. Auch ein überdurchschnittlicher Blutverlust oder eine extreme Gewebeadhäsion begründen eine Faktorerhöhung.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 2240 können begleitende Leistungen wie die Anästhesie (z. B. nach Abschnitt J) und postoperative radiologische Kontrollen berechnet werden. Nicht zulässig ist jedoch die Kombination mit anderen rekonstruktiven Ziffern desselben Gelenks in derselben Sitzung, sofern diese bereits durch den Leistungsumfang der GOÄ 2240 abgegolten sind. Die sorgfältige Beachtung der Ausschlussliste schützt vor Honorarverlusten.
Ziffer 2240 in der neuen GOÄ
Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2240 (Operative Einrichtung einer angeborenen Hüftgelenksluxation mit Pfannendachplastik – auch mit Knocheneinpflanzung oder Beckenosteotomie –, heute 2,3-fach: 371,36 €) je nach erbrachter Leistung in verschiedene Nachfolgeziffern auf:
- 7556 Offene Reposition der Luxation eines Hüftgelenks (603,12 €) — bei: Pfannendachplastik durch Spananlagerung am Pfannenerker; zzgl. 7800 (897,43 €)
- 7575 Zweidimensionale Beckenosteotomie (z.B. Saulter (1.260,43 €) — bei: zweidimensionale Beckenosteotomie
- 7576 Dreidimensionale Beckenosteotomie (z.B. Berner Periacetabuläre Osteotomie bzw. nach Wagner (1.612,28 €) — bei: dreidimensionale Beckenosteotomie
Die Bandbreite der abrechenbaren Gesamtsumme reicht von 1.260,43 € bis 1.612,28 € — die Dokumentation des konkreten Eingriffs entscheidet.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2240
Was hat nicht gestimmt?