GOÄ 2231: Hüftluxation richtig abrechnen – Praxis-Tipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2231
Einrenkung der Luxation eines Hüftgelenks
Punktzahl 739  
Einfachsatz 43,07 € 1,0x
Regelhöchstsatz 99,06 € 2,3x
Höchstsatz 150,75 € 3,5x

Die Reposition einer Hüftgelenkluxation nach GOÄ 2231 birgt Abrechnungsrisiken. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie Fehler vermeiden und Honorarverluste verhindern.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2231

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Nummer 2231 wie folgt:

Einrenkung der Luxation eines Hüftgelenks

Diese Leistung ist mit 739 Punkten bewertet. Im einfachen Gebührensatz entspricht dies einem Honorar von 43,07 Euro, während der Regelsatz (2,3-fach) bei 99,06 Euro liegt. Bei Ausschöpfung des Höchstsatzes (3,5-fach) können 150,75 Euro geltend gemacht werden.

Die Leistung umfasst die vollständige geschlossene Reposition des luxierten Hüftgelenks. Hierzu gehören alle manuellen Handgriffe und Repositionsmanöver, die zur Wiederherstellung der anatomischen Gelenkkongruenz notwendig sind. Wichtig ist, dass diese Ziffer auch für die Reposition einer luxierten Hüftgelenksendoprothese (TEP) herangezogen wird.

GOÄ 2231 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

Die Luxation des Hüftgelenks stellt einen medizinischen Notfall dar, der eine sofortige Reposition erfordert, um Durchblutungsstörungen des Femurkopfes zu vermeiden. In der klinischen Praxis tritt diese Verletzung meist als traumatische Hüftluxation nach Hochrasanztraumen oder als postoperative Komplikation nach einer Gelenkersatzoperation auf.

Die Abrechnung der GOÄ 2231 setzt voraus, dass eine vollständige Einrenkung stattgefunden hat. Die Reposition erfolgt in der Regel unter Allgemeinanästhesie oder tiefer Analgosedierung, um die massive Muskelspannung der Hüftumgebung zu überwinden. Die anästhesiologischen Leistungen sind gesondert zu liquidieren.

Achtung: Die Einrenkung einer angeborenen Hüftgelenkluxation darf nicht nach GOÄ 2231 berechnet werden. Hierfür ist ausschließlich die GOÄ-Ziffer 2232 (Einrichtung einer angeborenen Hüftluxation) vorgesehen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2231

Um die korrekte Anwendung der GOÄ 2231 zu verdeutlichen, werden im Folgenden drei typische klinische Szenarien dargestellt.

Fallbeispiel 1: Traumatische Hüftluxation nach Sportunfall

Ein Patient stellt sich nach einem schweren Sturz beim Skifahren mit einer schmerzhaften Fehlstellung des linken Beins in der Notaufnahme vor. Die radiologische Diagnostik zeigt eine hintere Hüftgelenkluxation ohne Fraktur. Unter Allgemeinanästhesie erfolgt die geschlossene Reposition durch den Orthopäden mittels Traktion.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2231 für die Reposition. Zusätzlich werden die radiologische Diagnostik (z. B. GOÄ 5010) sowie die Anästhesieleistungen separat in Rechnung gestellt. Da keine Komplikationen auftraten, wird der Regelhöchstsatz (2,3-fach) angewendet.

Fallbeispiel 2: Luxation einer Hüft-TEP bei älterer Patientin

Eine Patientin mit liegender Hüft-Totalendoprothese luxiert diese bei einer unbedachten Drehbewegung im Alltag. Nach Einweisung erfolgt die geschlossene Reposition im OP-Saal unter Durchleuchtungskontrolle. Aufgrund erheblicher Weichteilspannung und Adipositas gestaltet sich das Repositionsmanöver als äußerst schwierig und zeitaufwendig.

Hier ist die Abrechnung der GOÄ 2231 ebenfalls vollumfänglich berechtigt. Wegen des deutlich erhöhten Schwierigkeitsgrades und des Zeitaufwands wird die Leistung mit dem Schwellenwert von 3,5 gesteigert. Die Begründung verweist auf die erhöhte Weichteilspannung bei Adipositas permagna.

Fallbeispiel 3: Rezidivierende Luxation mit Repositionsversuch

Ein Patient mit bekannter rezidivierender Luxationsneigung stellt sich mit einer erneuten Hüftluxation vor. Der erste Repositionsversuch in Analgosedierung misslingt aufgrund einer muskulären Blockade. Erst ein zweiter Versuch unter tieferer Muskelrelaxation führt zum Erfolg.

In diesem Fall kann die GOÄ 2231 nur einmal abgerechnet werden, da die Ziffer die erfolgreiche Einrenkung honoriert. Der misslungene Erstversuch und der dadurch entstandene Mehraufwand rechtfertigen jedoch eine Faktorerhöhung auf bis zu 3,5. Die Dokumentation muss den erfolglosen Erstversuch detailliert beschreiben.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2231: Was Prüfer beanstanden

Bei der Abrechnung der GOÄ 2231 kommt es regelmäßig zu Rückfragen oder Kürzungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen. Ein häufiger Fehler ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ausschlussziffern. Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung der Ziffern 2232 bis 2234, 2236 bis 2238 sowie 2240 und 2241 am selben Gelenk explizit aus.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zur operativen, offenen Reposition. Wird das Gelenk operativ freigelegt, um die Luxation zu beheben, ist nicht die GOÄ 2231, sondern eine entsprechende operative Ziffer (z. B. aus dem Bereich der offenen Gelenkoperationen) zu wählen. Die GOÄ 2231 beschreibt ausschließlich das geschlossene, konservative Einrenken.

Tipp: Achten Sie bei der Abrechnung nach einer TEP-Luxation darauf, dass Kostenträger fälschlicherweise behaupten können, die Reposition sei Teil der Gewährleistung der vorherigen Operation. Dies ist unzutreffend, da es sich um ein neues, eigenständiges Krankheitsereignis handelt.

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Dokumentation der GOÄ 2231: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Krankenblatt müssen der klinische Befund vor der Reposition, das angewendete Repositionsmanöver sowie das Ergebnis dokumentiert sein. Auch die Durchführung einer radiologischen oder sonografischen Kontrolluntersuchung zur Bestätigung der korrekten Gelenkstellung muss vermerkt werden.

Besonders wichtig ist die Erfassung von Erschwerungsgründen, falls eine Steigerung des Gebührensatzes geplant ist. Angaben zu Begleiterkrankungen, anatomischen Varianten oder dem zeitlichen Verlauf sind hierbei essenziell.

Dokumentationsbeispiel: "Diagnose: Hintere Hüftgelenkluxation links bei liegender TEP. Reposition in Allgemeinanästhesie mittels modifiziertem Stimson-Manöver unter kontinuierlichem Zug. Deutliches Repositionsphänomen spürbar. Röntgenkontrolle zeigt regelrechte Artikulation der Prothesenkomponenten. Keine neurovaskulären Defizite postinterventionell."

GOÄ 2231: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungsfaktors über den Schwellenwert von 2,3 hinaus ist bei der GOÄ 2231 häufig medizinisch begründbar. Typische Kriterien für eine Faktorerhöhung sind eine extreme muskuläre Abwehrspannung, eine ausgeprägte Adipositas des Patienten oder das Vorliegen einer veralteten Luxation, die einen erheblich höheren Kraft- und Zeitaufwand erfordert. Auch die Notwendigkeit mehrerer Repositionsversuche rechtfertigt eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2231 können verschiedene begleitende Leistungen abgerechnet werden, sofern sie nicht den Ausschlüssen unterliegen. Häufig kombiniert wird die Reposition mit diagnostischen Leistungen wie der Projektionsradiographie (GOÄ 5010) oder der Sonographie (GOÄ 410). Auch Beratungen (GOÄ 1 oder 3) und symptombezogene Untersuchungen (GOÄ 5) vor dem Eingriff sind berechnungsfähig, sofern sie zeitlich getrennt oder durch unterschiedliche Ärzte erbracht werden.

Zudem sind die anästhesiologischen Leistungen (z. B. GOÄ 476 für eine Analgosedierung oder entsprechende Narkoseziffern) sowie die postoperative Überwachung (GOÄ 449) regelhaft neben der GOÄ 2231 ansetzbar. Eine sorgfältige Trennung der Leistungskomplexe sichert hierbei das vollständige Honorar.

Ziffer 2231 in der neuen GOÄ

Einrenkung der Luxation eines Hüftgelenks wird in der neuen GOÄ zur Nummer 7547 — „Geschlossene Reposition der Luxation eines Hüftgelenks" — mit festem Satz von 180,00 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 99,06 €). Abrechnungseinheit: 1x je Sitzung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2231

Ja, die GOÄ-Ziffer 2231 gilt ausdrücklich auch für die Einrichtung einer Luxation nach der Implantation einer Hüftgelenksendoprothese (TEP). Dies ist in den offiziellen Anmerkungen zur Ziffer festgelegt. Bei erschwerten Bedingungen kann zudem der Steigerungsfaktor erhöht werden.
Neben der GOÄ 2231 dürfen die Ziffern 2232 bis 2234, 2236 bis 2238 sowie 2240 und 2241 am selben Gelenk nicht abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse betreffen vor allem andere Repositionen und operative Eingriffe am selben Hüftgelenk. Eine parallele Abrechnung führt regelmäßig zu Beanstandungen durch die Kostenträger.
Nein, die GOÄ 2231 ist für die Einrenkung einer angeborenen Hüftgelenkluxation nicht anwendbar. In diesen Fällen muss stattdessen die GOÄ-Ziffer 2232 herangezogen werden. Die Ziffer 2231 ist ausschließlich für erworbene, traumatische oder postoperative Luxationen vorgesehen.
Bei einer besonders schwierigen Reposition, beispielsweise bei starkem Muskelzug oder adipösen Patienten, kann der Schwellenwert von 2,3 auf bis zu 3,5 gesteigert werden. Dies erfordert jedoch eine detaillierte und patientenbezogene Begründung in der Rechnung. Typische Begründungen sind ein erhöhter Zeitaufwand oder anatomische Besonderheiten.
Da eine Hüftreposition in der Regel in Allgemeinanästhesie oder tiefer Sedierung erfolgt, können die entsprechenden Anästhesieziffern (z. B. GOÄ 470 ff.) separat abgerechnet werden. Auch radiologische Kontrollen vor und nach der Reposition sind eigenständig berechnungsfähig. Es ist darauf zu achten, dass diese Leistungen nicht im Leistungsumfang der GOÄ 2231 enthalten sind.
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