GOÄ 2234: Hüftgelenk-Reposition abrechnen – Tipps & Regeln

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2234
Stellungsänderung oder zweite und folgende einrenkende Behandlung im Verlauf der Therapie nach Nummer
Punktzahl 473  
Einfachsatz 27,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 63,41 € 2,3x
Höchstsatz 96,50 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2234 für die Nachbehandlung einer Hüftluxation erfordert Präzision. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen und Fallstricken.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2234

Stellungsänderung oder zweite und folgende einrenkende Behandlung im Verlauf der Therapie nach Nummer 2233

Die GOÄ-Ziffer 2234 beschreibt eine spezifische orthopädisch-chirurgische Leistung am Hüftgelenk. Sie kommt dann zum Tragen, wenn nach einer initialen Einrenkung (Reposition) gemäß GOÄ-Ziffer 2233 weitere Maßnahmen erforderlich werden. Dies umfasst sowohl die gezielte Stellungsänderung des Gelenks als auch erneute Repositionsversuche bei einer Reluxation.

Die Leistung beinhaltet das gesamte manuelle Manöver zur Wiederherstellung oder Optimierung der Gelenkkongruenz. Medizinisch ist diese Ziffer von hoher Bedeutung, da Hüftluxationen aufgrund der starken umgebenden Muskulatur und der anatomischen Gegebenheiten oft hochgradig instabil sind. Die Ziffer bildet somit den konservativen Therapieverlauf nach der Erstversorgung ab.

GOÄ 2234 in der Praxis: Indikation und klinischer Kontext

Die Anwendung der GOÄ 2234 setzt eine bereits erfolgte Erstversorgung einer Hüftluxation voraus. Typische klinische Szenarien umfassen Patienten, bei denen sich das Hüftgelenk im Verlauf der Ruhigstellung erneut verschoben hat. Auch eine bewusste Stellungsänderung des Hüftgelenks zur Optimierung der Retention in einem Gips oder einer Schiene fällt unter diese Ziffer.

Häufig zeigt sich erst in der radiologischen Verlaufskontrolle, dass die Gelenkpartner nicht optimal zueinander stehen. In solchen Fällen ist eine sekundäre Reposition unumgänglich, um langfristige Schäden wie eine Hüftkopfnekrose zu verhindern. Die Ziffer 2234 sichert hierbei die adäquate Honorierung des wiederholten, oft kraftintensiven Eingriffs.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2234

Fallbeispiel 1: Reluxation nach Erstversorgung

Ein Patient stellt sich drei Tage nach einer geschlossenen Reposition einer Hüftluxation (GOÄ 2233) mit erneuten starken Schmerzen vor. Die radiologische Diagnostik bestätigt eine Reluxation des Hüftgelenks. Der Arzt führt eine erneute geschlossene Einrenkung in Analgosedierung durch. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2234 für die wiederholte einrenkende Behandlung.

Fallbeispiel 2: Stellungsänderung im Gipsverband

Bei der Verlaufskontrolle eines Patienten mit reponierter Hüftluxation zeigt sich eine suboptimale Zentrierung des Hüftkopfs in der Pfanne. Unter Durchleuchtungskontrolle erfolgt eine manuelle Stellungsänderung des Hüftgelenks zur Verbesserung der Retention. Diese therapeutische Korrektur wird über die GOÄ-Ziffer 2234 liquidiert.

Fallbeispiel 3: Zweiter Repositionsversuch bei Instabilität

Nach einer primären Reposition rutscht das Hüftgelenk noch auf dem Behandlungstisch bei der Stabilitätsprüfung wieder aus der Pfanne. Der Arzt muss umgehend einen zweiten einrenkenden Therapieschritt einleiten. Da es sich um die zweite einrenkende Behandlung im unmittelbaren Verlauf handelt, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2234 neben der Erstversorgung begründet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2234: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fehlerhafte Kombination mit anderen Repositionsziffern. Die GOÄ-Ziffer 2234 darf nicht neben den Ziffern 2231 (Kniegelenk) oder 2232 (Patella) für dasselbe Gelenk abgerechnet werden. Auch die Nebeneinanderberechnung mit den operativen Repositionsziffern GOÄ 2239 bis 2241 ist strikt ausgeschlossen.

Achtung: Private Krankenversicherungen prüfen genau, ob die Ziffer 2234 fälschlicherweise anstelle der Erstversorgung nach Ziffer 2233 angesetzt wurde. Die Ziffer 2234 setzt zwingend einen vorangegangenen Therapieschritt oder eine dokumentierte Stellungsänderung voraus.

Zudem beanstanden Prüfstellen häufig das Fehlen einer plausiblen Begründung, wenn die Ziffer mehrfach am selben Tag oder in sehr kurzen Abständen liquidiert wird. Hier muss der medizinische Sachverhalt, beispielsweise eine extreme Gelenkinstabilität, detailliert dargelegt werden.

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Dokumentation der GOÄ 2234: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. In der Patientenakte müssen die Indikation, der genaue Ablauf des Repositionsmanövers sowie das Ergebnis der Stabilitätsprüfung festgehalten werden. Auch die Durchführung von radiologischen Kontrollen vor und nach dem Eingriff sollte dokumentiert sein.

Dokumentation: Rezidivierende Hüftluxation rechts nach Erstversorgung am Vortag. Erneute geschlossene Reposition unter manueller Traktion und Innenrotation. Gelenk nach Reposition stabil. Radiologische Kontrolle zeigt regelrechte Stellung des Hüftkopfs in der Pfanne.

Besonders bei der Abrechnung einer Stellungsänderung muss der therapeutische Nutzen dieser Maßnahme klar aus den Aufzeichnungen hervorgehen. Nur so kann im Falle einer Nachfrage der PKV die medizinische Notwendigkeit zweifelsfrei nachgewiesen werden.

GOÄ 2234: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungsfaktors über den Schwellenwert von 2,3 hinaus ist bei der GOÄ 2234 häufig medizinisch begründbar. Erschwerende Faktoren wie eine ausgeprägte muskuläre Abwehrspannung oder eine erhebliche Adipositas des Patienten erhöhen den Schwierigkeitsgrad der Reposition erheblich. Auch ein hoher Zeitaufwand durch eine extreme Instabilität des Gelenks rechtfertigt den Ansatz des 3,5-fachen Satzes.

Typische Ziffernkombinationen

In der Praxis wird die GOÄ 2234 selten isoliert erbracht. Häufig kommen begleitende Leistungen wie die Anästhesie (z. B. GOÄ 451 oder 452) oder bildgebende Verfahren zur Stellungskontrolle hinzu. Auch die anschließende Immobilisation mittels Verband oder Schiene (z. B. GOÄ 200) ist eine sinnvolle Ziffernkombination.

Tipp: Achten Sie darauf, dass Sachkosten für verwendete Schienen oder Gipsmaterialien gemäß § 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden können. Dies sichert Ihnen die vollständige Erstattung aller entstandenen Praxisaufwendungen.

Ziffer 2234 in der neuen GOÄ

Stellungsänderung oder zweite und folgende einrenkende Behandlung im Verlauf der Therapie nach Nummer 2233 wird in der neuen GOÄ zur Nummer 7547 „Geschlossene Reposition der Luxation eines Hüftgelenks" mit festem Satz von 180,00 € (heute 2,3-fach: 63,41 €). Abrechnungseinheit: 1x je Sitzung. Die neue GOÄ weist keine separate Folgebehandlungsziffer für die angeborene Hüftluxation aus; jede dokumentierte geschlossene Reposition wird daher 7547 zugeordnet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2234

Die GOÄ-Ziffer 2234 wird für eine Stellungsänderung oder die zweite und jede weitere einrenkende Behandlung einer Hüftgelenksluxation im Verlauf der Therapie berechnet. Sie schließt sich somit an die Erstversorgung nach GOÄ 2233 an. Typische Indikationen sind Reluxationen oder notwendige Korrekturen der Gelenkposition.
Neben der GOÄ-Ziffer 2234 dürfen die Ziffern 2231, 2232 sowie die operativen Einrenkungen nach den Ziffern 2239 bis 2241 nicht am selben Gelenk abgerechnet werden. Auch eine gleichzeitige Abrechnung der Erstversorgung nach GOÄ 2233 ist für dieselbe Sitzung ausgeschlossen.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Faktor) für die GOÄ-Ziffer 2234 beträgt 63,41 €. Ohne besondere Begründung ist dies der maximale Abrechnungsbetrag. Bei erhöhtem Aufwand kann die Gebühr bis zum 3,5-fachen Satz (96,50 €) gesteigert werden.
Ja, die GOÄ-Ziffer 2234 kann für jede weitere notwendige einrenkende Behandlung im Verlauf der Therapie mehrfach berechnet werden. Voraussetzung ist, dass die medizinische Notwendigkeit für jeden einzelnen Repositionsversuch klar aus der Patientendokumentation hervorgeht.
Ein Überschreiten des Schwellenwerts kann durch erschwerende Faktoren wie ausgeprägte muskuläre Abwehrspannung, erhebliche Adipositas des Patienten oder eine hohe Instabilität des Gelenks begründet werden. Auch zeitaufwendige Repositionsmanöver unter schwierigen anatomischen Verhältnissen rechtfertigen einen höheren Steigerungsfaktor.
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