Die manuelle Einrenkung einer angeborenen Hüftluxation nach GOÄ 2233 birgt Abrechnungsklippen. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, Steigerung und Beispielen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2233
Einrenkung der angeborenen Luxation eines Hüftgelenks
Die GOÄ-Ziffer 2233 beschreibt die manuelle Einrenkung einer angeborenen Luxation des Hüftgelenks. Diese Leistung ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter den Gelenkluxationen eingeordnet. Sie stellt eine rein konservative, also nicht-operative Maßnahme dar, die meist im Säuglingsalter durchgeführt wird.
Die Leistung umfasst alle manuellen Handgriffe, die notwendig sind, um den luxierten Femurkopf wieder in die Hüftpfanne zu repetieren. Operative Zugänge oder chirurgische Interventionen sind in dieser Ziffer ausdrücklich nicht enthalten. Für operative Verfahren existieren eigene Gebührenordnungsnummern.
GOÄ 2233 in der Praxis: Indikation und korrekte Anwendung
Die angeborene Hüftluxation ist eine schwere Verlaufsform der Hüftdysplasie bei Neugeborenen. Die Diagnose wird in der Regel durch eine klinische Untersuchung und eine anschließende sonographische Hüftuntersuchung gesichert. Sobald eine echte Luxation vorliegt, ist eine zeitnahe Reposition medizinisch indiziert.
Die Abrechnung der GOÄ 2233 setzt voraus, dass die Einrenkung manuell erfolgt. Häufig schließt sich an die Reposition eine Retentionstherapie, beispielsweise mittels einer Spreizhose oder einer Gipsbehandlung, an. Diese nachfolgenden konservativen Stabilisierungsmaßnahmen sind gesondert zu betrachten.
Tipp: Erfolgt die Einrenkung an beiden Hüftgelenken in derselben Sitzung, kann die GOÄ 2233 zweifach berechnet werden. Kennzeichnen Sie dies auf der Liquidation unbedingt mit dem Zusatz „beidseitig“ oder dokumentieren Sie die Reposition für beide Seiten getrennt.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2233
Fallbeispiel 1: Einseitige manuelle Reposition bei einem Säugling
Bei einem sechs Wochen alten Säugling wird im Rahmen der U3-Untersuchung eine instabile Hüfte links festgestellt. Die Sonographie bestätigt eine Hüftluxation Typ IV nach Graf. Der Orthopäde führt eine erfolgreiche manuelle Reposition des linken Hüftgelenks durch.
In diesem Fall rechnet der Arzt die GOÄ-Ziffer 2233 einfach ab. Zusätzlich können die symptombezogene Untersuchung und die Hüftsonographie liquidiert werden. Die Dokumentation muss den Repositionserfolg klar belegen.
Fallbeispiel 2: Beidseitige Hüftluxation in einer Sitzung
Ein Neugeborenes zeigt bei der klinischen Erstuntersuchung eine beidseitige Luxationsbereitschaft. Die Diagnose einer beidseitigen Hüftgelenksluxation wird sonographisch gesichert. Der Arzt nimmt die manuelle Einrenkung beider Hüftgelenke vor.
Für diese Behandlung wird die GOÄ 2233 zweimal angesetzt. Zur Vermeidung von Rückfragen der privaten Krankenversicherung empfiehlt sich die Angabe „rechts und links“ in der Rechnung. Dies begründet den doppelten Gebührenansatz transparent.
Fallbeispiel 3: Nachfolgende Stellungsänderung
Ein Säugling befindet sich nach erfolgreicher Erst-Reposition in laufender Behandlung. Bei einer Kontrolluntersuchung zeigt sich eine leichte Dezentrierung, die eine manuelle Stellungsänderung erfordert. Diese wird in einer separaten Sitzung durchgeführt.
Da die Erst-Reposition bereits mit der GOÄ 2233 abgerechnet wurde, ist für diese Folgeintervention die GOÄ-Ziffer 2234 heranzuziehen. Die GOÄ 2233 darf im laufenden Behandlungsfall für dasselbe Gelenk nicht erneut berechnet werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2233: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler ist die wiederholte Abrechnung der GOÄ 2233 im selben Behandlungsfall für dasselbe Gelenk. Die GOÄ sieht vor, dass jede weitere manuelle Stellungsänderung oder ein folgendes Redressement mit der Ziffer 2234 abgerechnet werden muss. Prüfstellen der privaten Kassen kürzen wiederholte Ansätze der 2233 konsequent.
Zudem müssen die Ausschlussziffern strikt beachtet werden. Die GOÄ 2233 darf nicht neben der operativen Behandlung (GOÄ 2165) oder neben Repositionen anderer Gelenke (GOÄ 2231, 2232, 2239–2241) am selben Gelenk berechnet werden. Eine parallele Abrechnung führt unweigerlich zur Beanstandung.
Achtung: Die manuelle Einrenkung darf nicht mit operativen Leistungen am Hüftgelenk in derselben Sitzung kombiniert werden, wenn diese denselben therapeutischen Zweck verfolgen. Achten Sie auf eine saubere Trennung von konservativer und operativer Therapie im Behandlungsverlauf.
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Dokumentation der GOÄ 2233: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die genaue Diagnose inklusive der betroffenen Seite (rechts, links oder beidseitig) festgehalten werden. Auch der Schweregrad der Luxation, beispielsweise nach der Graf-Klassifikation, gehört in den Bericht.
Zusätzlich sollte der Ablauf der manuellen Reposition kurz beschrieben werden. Der anschließende klinische oder sonographische Nachweis der korrekten Zentrierung des Femurkopfs ist zwingend zu dokumentieren. Dies sichert die medizinische und abrechnungstechnische Plausibilität.
Dokumentation: Diagnose: Angeborene Hüftluxation links (Graf Typ IV). Manuelle Reposition des linken Hüftgelenks ohne Komplikationen durchgeführt. Sonographische Kontrolle zeigt eine regelrechte Zentrierung des Femurkopfs in der Pfanne.
GOÄ 2233: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Schwellenwerts über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei erschwerten Bedingungen möglich. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte muskuläre Abwehr des Säuglings oder anatomische Fehlbildungen, die die Reposition erheblich erschweren. Auch ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand rechtfertigt eine Steigerung.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ 2233 zusammen mit diagnostischen Leistungen erbracht. Dazu gehören die Säuglingssonographie nach GOÄ 410 und gegebenenfalls die Zuschlagsziffer 420. Auch Beratungen nach GOÄ 1 oder 3 sowie die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 sind typische Begleiter im Praxisalltag.
Ziffer 2233 in der neuen GOÄ
Einrenkung der angeborenen Luxation eines Hüftgelenks wird in der neuen GOÄ zur Nummer 7547 „Geschlossene Reposition der Luxation eines Hüftgelenks" mit festem Satz von 180,00 € (heute 2,3-fach: 73,74 €). Abrechnungseinheit: 1x je Sitzung. 7547 ist die einzige eigenständige neue Ziffer für die geschlossene Hüftluxationsreposition.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2233
Was hat nicht gestimmt?