GOÄ 2323: Halswirbelbruchbehandlung korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 2323
Halswirbelbruchbehandlung durch Zugverband mit Klammer
Punktzahl 757  
Einfachsatz 44,12 € 1,0x
Regelhöchstsatz 101,48 € 2,3x
Höchstsatz 154,42 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2323: Erfahren Sie alles über Indikationen, typische Fehler bei der Schädelextension und rechtssichere Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2323

Halswirbelbruchbehandlung durch Zugverband mit Klammer

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 2323 umfasst die spezifische Halswirbelbruchbehandlung, die mittels eines Zugverbands unter Verwendung einer Klammer (beispielsweise einer Crutchfield- oder Gardner-Wells-Klammer) durchgeführt wird. Diese invasive Maßnahme dient der Retention und Reposition von Frakturen oder Luxationen im Bereich der Halswirbelsäule.

Der Leistungsinhalt schließt das fachgerechte Anlegen der Klammer am Schädelknochen sowie die Einrichtung des kontinuierlichen Extensionszugs ein. Da es sich um einen operativen Eingriff am Skelettsystem handelt, sind strenge hygienische und fachliche Standards einzuhalten.

GOÄ 2323 in der Praxis: Indikation und klinische Anwendung

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 2323 ist in der modernen Medizin meist auf hochakute, traumatologische Notfälle beschränkt. Typische Indikationen sind instabile Halswirbelfrakturen oder schwere Luxationsfrakturen, die eine sofortige Ruhigstellung und Reposition erfordern, um das Rückenmark vor Schäden zu schützen.

Häufig erfolgt diese Maßnahme als präoperative Stabilisierung vor einer definitiven chirurgischen Versorgung (Spondylodese). Die Ziffer kann jedoch auch bei rein konservativen Behandlungspfaden herangezogen werden, wenn eine kontinuierliche Schädelextension über einen längeren Zeitraum medizinisch indiziert ist.

Achtung: Die Ziffer 2323 darf nur dann berechnet werden, wenn tatsächlich eine invasive Klammer am Schädelskelett zur Extension verwendet wird. Ein einfacher Glisson-Schlingenzug rechtfertigt den Ansatz dieser Ziffer nicht.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2323

Fallbeispiel 1: Präoperative Stabilisierung bei instabiler C2-Fraktur

Ein Patient wird nach einem Verkehrsunfall mit einer instabilen Fraktur des zweiten Halswirbelkörpers eingeliefert. Zur Vermeidung neurologischer Defizite erfolgt die Anlage einer Gardner-Wells-Klammer zur kontinuierlichen Schädelextension im Schockraum.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2323 zum Regelhöchstsatz (2,3-fach). Da der Eingriff unter Notfallbedingungen stattfand, können entsprechende Zuschläge zusätzlich geprüft werden.

Fallbeispiel 2: Konservative Reposition einer Halswirbelluxation

Bei einer radiologisch nachgewiesenen, gedeckten Luxation der mittleren Halswirbelsäule wird eine geschlossene Reposition mittels Schädel-Zugverband durchgeführt. Die Reposition erfolgt schrittweise unter radiologischer Kontrolle auf der Intensivstation.

Neben der GOÄ-Ziffer 2323 werden die radiologischen Kontrollen sowie die Anästhesieleistungen separat liquidiert. Die aufwendige Überwachung und schrittweise Gewichtsanpassung rechtfertigen hierbei einen erhöhten Steigerungssatz.

Fallbeispiel 3: Postoperative Retention nach komplexer HWS-Rekonstruktion

Nach einer aufwendigen ventralen und dorsalen Stabilisierung der Halswirbelsäule verbleibt der Patient zur temporären Entlastung für 24 Stunden im Klammer-Zugverband. Die Anlage erfolgte noch im Operationssaal.

Die Leistung nach GOÄ 2323 ist neben den operativen Ziffern der Wirbelsäulenchirurgie berechnungsfähig, sofern sie eine eigenständige, medizinisch notwendige Maßnahme darstellt. Die Dokumentation muss den temporären therapeutischen Nutzen klar belegen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2323: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fehlerhafte Kombination mit anderen Extensionsleistungen. Die GOÄ schließt die Nebeneinanderberechnung der Ziffern 3305 (Extensionsverband) und 3306 (Extensionsverband mit Gewichtszug) explizit aus, da der Zugverband mit Klammer diese Leistungen bereits im Kern beinhaltet.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die Abrechnung, wenn aus den Unterlagen nicht hervorgeht, dass eine invasive Skelettelement-Klammer verwendet wurde. Die bloße Verwendung einer nicht-invasiven Halsschlinge führt bei der Prüfung zur Herabstufung der Leistung.

Tipp: Es ist darauf zu achten, dass bei der Verwendung von Einweg-Klammersystemen die Sachkosten gemäß § 10 GOÄ gesondert als Auslagen berechnet werden, sofern diese nicht bereits in den allgemeinen Praxiskosten enthalten sind.

GOÄ-Updates per E-Mail

Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Dokumentation der GOÄ 2323: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. In der Patientenakte müssen die exakte anatomische Lokalisation der Klammerapplikation, das verwendete Klammersystem sowie das aufgebrachte Zuggewicht präzise festgehalten werden.

Auch die medizinische Indikation und die radiologische Kontrolle des Repositions- oder Retentionsergebnisses sollten detailliert dokumentiert werden. Dies sichert den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit im Falle einer Nachfrage.

Dokumentationsbeispiel:
Diagnose: Instabile Fraktur HWK 3 (ICD-10: S12.2). Lokalanästhesie parietal beidseits. Sterile Anlage einer Gardner-Wells-Klammer oberhalb der Linea temporalis. Fixation und Applikation eines kontinuierlichen Längszugs von 4,5 kg. Radiologische Lagekontrolle zeigt korrekte Reposition. Keine neurologischen Ausfälle.

GOÄ 2323: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Schwellenwertes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei der GOÄ-Ziffer 2323 gut begründbar, wenn besondere Erschwernisse vorliegen. Typische Begründungen sind eine schwierige anatomische Knochenstruktur, erhebliche Unruhe des Patienten oder ein extrem hoher Repositionsaufwand unter kontinuierlicher Durchleuchtung.

Auch die Notwendigkeit einer besonders vorsichtigen, schrittweisen Gewichtssteigerung bei drohender neurologischer Verschlechterung stellt ein valides Kriterium für die Steigerung dar. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen in der Rechnung formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2323 können die Leistungen für die Lokalanästhesie sowie radiologische Leistungen zur Lagekontrolle abgerechnet werden. Auch die neurologische Überwachung und die intensivmedizinische Betreuung sind unter Beachtung der jeweiligen Abrechnungsbestimmungen kombinierbar.

Ziffer 2323 in der neuen GOÄ

Halswirbelbruchbehandlung durch Zugverband mit Klammer wird in der neuen GOÄ zur Nummer 8553 — „Halswirbelbruchbehandlung durch Zugverband mit Klammer" — mit festem Satz von 134,05 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 101,48 €). Die neue Legende übernimmt die Halswirbelbruchbehandlung durch Zugverband mit Klammer.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2323

Die GOÄ-Ziffer 2323 darf abgerechnet werden, wenn eine Halswirbelbruchbehandlung mittels eines invasiven Zugverbands unter Verwendung einer Klammer erfolgt. Diese Maßnahme dient der Stabilisierung oder Reposition instabiler Halswirbelfrakturen. Eine nicht-invasive Schlingenbehandlung reicht für diese Ziffer nicht aus.
Neben der GOÄ-Ziffer 2323 dürfen die Ziffern 3305 (Extensionsverband) und 3306 (Extensionsverband mit Gewichtszug) nicht abgerechnet werden. Diese Leistungen sind bereits im Leistungsumfang der Ziffer 2323 enthalten. Andere begleitende Maßnahmen wie Anästhesien oder Röntgenaufnahmen sind hingegen separat berechnungsfähig.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ-Ziffer 2323 beträgt aktuell 101,48 €. Der einfache Gebührensatz liegt bei 44,12 €, während der Höchstsatz mit 154,42 € liquidiert werden kann. Höhere Sätze erfordern eine schriftliche, patientenbezogene Begründung auf der Rechnung.
Ja, die GOÄ 2323 kann neben operativen Eingriffen an der Wirbelsäule berechnet werden, sofern sie eine eigenständige, medizinisch notwendige prä- oder postoperative Maßnahme darstellt. Sie darf jedoch nicht als bloßer OP-Bestandteil gewertet werden. Eine präzise Dokumentation der zeitlichen und funktionellen Trennung ist hierbei zwingend erforderlich.
Für eine rechtssichere Abrechnung müssen das verwendete Klammersystem, die genaue Lokalisation der Applikation und das angehängte Zuggewicht dokumentiert werden. Zudem sollten die medizinische Indikation sowie die radiologische Erfolgskontrolle lückenlos in der Patientenakte erfasst sein. Dies verhindert wirksam Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen.
War dieser Artikel hilfreich?

Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

Nächster Schritt

Dranbleiben oder direkt loslegen

GOÄ-Updates erhalten

Neue Artikel, Abrechnungstipps und GOÄ-Änderungen, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Kein Spam. Nur relevante Inhalte zur GOÄ-Abrechnung.

Doctario kennenlernen

In 30 Minuten zeigen wir Ihnen, wie Doctario Ihre privatärztliche Abrechnung automatisiert, persönlich und unverbindlich.

  • Automatische GOÄ-Erkennung
  • Transparente Abrechnung
  • Persönlicher Support
Erstgespräch buchen
30 Minuten Kostenlos Unverbindlich