So rechnen Sie die GOÄ-Ziffer 2506 für die Exstirpation eines chronischen subduralen Hämatoms rechtssicher ab und vermeiden typische Honorarverluste.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2506
Exstirpation eines chronischen subduralen Hämatoms einschließlich Kapselentfernung
Die GOÄ-Ziffer 2506 beschreibt eine hochspezialisierte neurochirurgische Leistung aus dem Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Rubrik der Neurochirurgie. Diese Ziffer deckt die vollständige operative Entfernung eines chronischen subduralen Hämatoms (CSDH) ab. Wesentlicher Bestandteil dieser Leistung ist, dass die Kapsel des Hämatoms ebenfalls entfernt wird.
Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich meist aus einer chronischen Raumforderung, die Druck auf das Gehirngewebe ausübt. Im Gegensatz zur einfachen Entlastung erfordert die Exstirpation ein offenes Vorgehen, um die Hämatomkapsel sicher zu präparieren. Die Ziffer ist sowohl für die Behandlung von Erwachsenen als auch von Kindern anwendbar.
GOÄ 2506 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext
In der täglichen Praxis wird die GOÄ 2506 vor allem bei älteren Patienten relevant, die unter chronischen subduralen Hämatomen leiden. Häufig gehen diesen Befunden Bagatelltraumen voraus, die Wochen oder Monate zurückliegen. Neben dem klassischen CSDH ist die Ziffer auch für die operative Sanierung eines posttraumatischen akuten oder subakuten Hygroms beim Erwachsenen anwendbar.
Die Abgrenzung zu anderen Entlastungsverfahren ist für die korrekte Abrechnung essenziell. Wird lediglich eine Entleerung ohne Kapselresektion durchgeführt, ist die Ziffer nicht ansetzbar. Die Entscheidung für die offene Exstirpation basiert meist auf einer ausgeprägten Kapselbildung, die eine einfache Drainage unmöglich macht.
Tipp: Prüfen Sie vor der Abrechnung der GOÄ 2506 genau, ob eine Kapselentfernung stattgefunden hat. Liegt lediglich eine Entleerung über eine Bohrlochtrepanation vor, muss stattdessen die GOÄ-Ziffer 2507 gewählt werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ-Ziffer 2506
Fallbeispiel 1: Operative Sanierung eines chronischen subduralen Hämatoms
Ein 78-jähriger Patient stellt sich mit progredienten Kopfschmerzen und einer leichten Hemiparese vor. Im kranialen Computertomogramm zeigt sich ein ausgeprägtes chronisches subdurales Hämatom mit deutlicher Kapselbildung. Es erfolgt eine osteoplastische Trepanation, die vollständige Entleerung des Hämatoms sowie die sorgfältige Exstirpation der Hämatomkapsel.
Da die Kapsel vollständig entfernt wurde, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2506 vollumfänglich gerechtfertigt. Der Eingriff wird mit dem Regelhöchstsatz (2,3-fach) liquidiert, da keine außergewöhnlichen Komplikationen auftraten.
Fallbeispiel 2: Posttraumatisches subakutes Hygrom beim Erwachsenen
Eine 45-jährige Patientin entwickelt nach einem Schädel-Hirn-Trauma ein symptomatisches, subakutes subdurales Hygrom. Aufgrund der zunehmenden Raumforderung wird die Indikation zur operativen Entfernung gestellt. Der Operateur entfernt das Hygrom und reseziert die Hygromkapsel vollständig.
Auch in diesem Fall ist die GOÄ 2506 die korrekte Abrechnungsziffer. Die Leistungsbeschreibung schließt das subakute Hygrom beim Erwachsenen explizit ein. Die Abrechnung erfolgt unter Angabe der entsprechenden Diagnose nach ICD-10.
Fallbeispiel 3: Abgrenzung zur einfachen Entleerung
Bei einem 82-jährigen Patienten wird ein flüssiges chronisches subdurales Hämatom diagnostiziert. Der Operateur entscheidet sich für eine minimalinvasive Entlastung mittels einer einfachen Bohrlochtrepanation und anschließender Spülung. Eine Kapselentfernung erfolgt bei diesem Eingriff nicht.
In diesem Szenario darf die GOÄ 2506 nicht abgerechnet werden. Da keine Kapselentfernung stattfand, ist hier die GOÄ-Ziffer 2507 anzusetzen. Eine Fehlabrechnung der Ziffer 2506 würde bei einer Prüfung beanstandet werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2506: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Einzelleistungen. Die Entfernung der Hämatom- oder Hygromkapsel ist bereits in der GOÄ 2506 enthalten. Eine zusätzliche Abrechnung von Kapselresektionen über analoge Ziffern führt regelmäßig zu Beanstandungen durch Privatkassen.
Zudem fordern Prüfinstanzen bei der Verwendung der GOÄ 2506 häufig den Nachweis, dass tatsächlich eine Kapsel vorlag und entfernt wurde. Bei frischen traumatischen Hämatomen ohne Kapselbildung ist die Ziffer unzulässig. Hier müssen stattdessen Ziffern wie die GOÄ 2503 geprüft werden.
Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 2506 bei Säuglingen oder Kleinkindern für ein akutes subdurales Hämatom ist fehlerhaft. In diesen Fällen ist die speziellere GOÄ-Ziffer 2505 heranzuziehen.
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Dokumentation der GOÄ 2506: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss die Indikation für das offene Vorgehen klar dargelegt werden. Besonders wichtig ist die detaillierte Beschreibung der Hämatomkapsel und deren chirurgische Präparation.
Der Bericht sollte explizit erwähnen, wie die Kapsel dargestellt, vom Gehirngewebe gelöst und exstirpiert wurde. Auch die histologische Aufarbeitung des entnommenen Gewebes stützt die Abrechnung. Eine ungenaue Dokumentation, die lediglich von einer "Entleerung" spricht, gefährdet den Honoraranspruch.
Dokumentationsbeispiel: "...Nach osteoplastischer Trepanation Darstellung der derben, vascularisierten äußeren Hämatomkapsel. Inzision der Kapsel und Entleerung des teils verflüssigten, teils organisierten Hämatoms. Anschließend schrittweise, sorgfältige Präparation und vollständige Exstirpation der Kapselanteile zur Entlastung des Kortex..."
GOÄ 2506: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Steigerungssatzes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus ist bei schwierigen anatomischen Verhältnissen möglich. Typische Begründungen sind eine extrem feste Adhäsion der Kapsel an der Arachnoidea oder der Dura mater. Auch eine ausgeprägte Blutungsneigung oder der Zustand nach Voroperationen rechtfertigen Faktoren bis zum 3,5-fachen Satz.
Jede Abweichung vom Regelsatz muss in der Rechnung patientenindividuell und verständlich begründet werden. Pauschale Begründungen wie "erhöhter Zeitaufwand" reichen ohne nähere klinische Erläuterung meist nicht aus. Eine präzise Falldokumentation ist hierfür die zwingende Voraussetzung.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 2506 können begleitende Leistungen wie die Anästhesie oder spezielle Lagerungsmaßnahmen abgerechnet werden. Auch die Verwendung eines Operationsmikroskops kann unter Beachtung der GOÄ-Vorgaben (z. B. Zuschlag nach GOÄ 5602) berechnungsfähig sein. Es ist jedoch darauf zu achten, dass keine Ziffern kombiniert werden, die bereits als abgegolten gelten.
Ziffer 2506 in der neuen GOÄ
Die bisherige Ziffer 2506 (Exstirpation eines chronischen subduralen Hämatoms einschließlich Kapselentfernung) wird zur neuen Nummer 8348 — „Exstirpation eines chronischen subduralen Hämatoms, Hygroms oder Empyems (ggf. mit Kapselentfernung)". Der feste Satz beträgt 956,97 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 502,73 €).
Die neue Ziffer erweitert den Katalogbegriff um Hygrom und Empyem; für die alte Exstirpation des chronischen subduralen Hämatoms ist sie der direkte Nachfolger. Der Altkommentar schloss auch das akute/subakute posttraumatische Hygrom beim Erwachsenen ein – dieser Fall ist durch 8348 weiterhin abgedeckt.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2506
Was hat nicht gestimmt?