Die Abrechnung der Radiophosphortherapie nach GOÄ 5602 wirft oft Fragen auf. Unser Leitfaden zeigt Ihnen Indikationen, Fallbeispiele und Fallstricke.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5602
Radiophosphortherapie bei Erkrankungen der blutbildenden Organe
Die GOÄ-Ziffer 5602 beschreibt die therapeutische Anwendung von offenen Radionukliden, speziell von radioaktivem Phosphor (P-32), zur Behandlung von Erkrankungen des blutbildenden Systems. Diese nuklearmedizinische Leistung umfasst die gesamte Planung, die Applikation des Radionuklids sowie die unmittelbare Überwachung des Patienten während der Therapie.
In der Praxis wird diese Methode vor allem dann angewendet, wenn eine gezielte Suppression der Hyperproliferation im Knochenmark erforderlich ist. Die Ziffer deckt die spezifischen ärztlichen Leistungen im Rahmen der Radionuklidtherapie ab, nicht jedoch die Sachkosten für das Radiopharmakon selbst, welche gesondert in Rechnung gestellt werden können.
GOÄ 5602 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Die Radiophosphortherapie stellt eine etablierte Behandlungsoption bei chronischen myeloproliferativen Neoplasien dar. Das primäre Einsatzgebiet ist die Polycythaemia vera (PV), insbesondere bei älteren Patienten oder wenn andere zytoreduktive Therapien nicht vertragen werden oder kontraindiziert sind. Auch bei der essentiellen Thrombozythämie (ET) kann die Gabe von Phosphor-32 in Ausnahmefällen erwogen werden.
Der Wirkmechanismus basiert auf der selektiven Anreicherung des Phosphat-Analogons im Knochenmark, wo die emittierte Beta-Strahlung die übermäßige Zellneubildung hemmt. Da es sich um eine hochspezialisierte nuklearmedizinische Therapie handelt, ist eine engmaschige interdisziplinäre Abstimmung zwischen Hämatologen und Nuklearmedizinern zwingend erforderlich.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5602
Fallbeispiel 1: Erstbehandlung bei Polycythaemia vera
Ein 72-jähriger Patient mit gesicherter Polycythaemia vera zeigt eine unzureichende Response auf eine medikamentöse zytoreduktive Therapie. Nach ausführlicher Aufklärung erfolgt die intravenöse Applikation von 150 MBq Phosphor-32. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5602 zum Regelsatz (1,8-fach), da keine Komplikationen auftraten.
Fallbeispiel 2: Rezidivtherapie bei essentieller Thrombozythämie
Bei einer älteren Patientin mit essentieller Thrombozythämie und hohem Thromboserisiko ist eine Zweittherapie mit Radiophosphor indiziert. Aufgrund schwieriger Venenverhältnisse verzögert sich die Applikation erheblich. Neben der GOÄ-Ziffer 5602 wird ein erhöhter Steigerungsfaktor von 2,3-fach mit der Begründung "schwierige Gefäßverhältnisse bei der Applikation" geltend gemacht.
Fallbeispiel 3: Kombinierte Betreuung und Nachsorge
Ein Patient stellt sich zur geplanten Radiophosphortherapie vor. Am Behandlungstag erfolgen eine eingehende Beratung, die Applikation des Radionuklids und eine anschließende Überwachung. Abgerechnet werden die GOÄ-Ziffer 3 für die Beratung sowie die GOÄ-Ziffer 5602 für die eigentliche Nuklidtherapie.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5602: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5602 ist das Versäumnis, die Sachkosten für das Radionuklid separat auszuweisen. Gemäß § 10 GOÄ können die tatsächlichen Kosten für das verwendete Phosphor-32-Präparat als Auslagen berechnet werden, was in der Praxis oft vergessen wird.
Achtung: Die GOÄ-Ziffer 5602 darf nicht neben anderen strahlentherapeutischen oder nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren am selben Tag für dieselbe Indikation berechnet werden. Eine Doppelabrechnung mit Ziffern aus dem Bereich der Teletherapie oder Brachytherapie ist unzulässig.
Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die unbegründete Überschreitung des Regelhöchstsatzes von 1,8. Ohne eine detaillierte und patientenbezogene Begründung in der Rechnung wird eine Steigerung auf den Höchstsatz von 2,5 in der Regel abgewiesen.
Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.
Dokumentation der GOÄ 5602: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. In der Patientenakte müssen die genaue Indikationsstellung, die Aufklärung des Patienten sowie die verabreichte Aktivität in Megabecquerel (MBq) exakt festgehalten werden.
Auch der Verlauf der Applikation und eventuelle Besonderheiten während der Überwachungsphase sind zu dokumentieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein erhöhter Steigerungsfaktor aufgrund von Erschwernissen angewendet werden soll.
Dokumentation: Indikation: Polycythaemia vera bei therapierefraktärem Verlauf. Aufklärung am Vortag erfolgt. Applikation von 180 MBq P-32 i.v. ohne Akutkomplikationen. Überwachung für 60 Minuten unauffällig. Blutbildkontrolle in 4 Wochen vereinbart.
GOÄ 5602: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Leistung nach GOÄ-Ziffer 5602 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz von 1,8 hinaus bis zum Höchstsatz von 2,5 gesteigert werden. Typische Begründungen sind ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand bei der Applikation, schwierige anatomische oder venöse Verhältnisse oder eine intensivierte Überwachung bei instabilen Patienten.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der therapeutischen Leistung nach Ziffer 5602 sind begleitende ärztliche Tätigkeiten wie Beratungen (z. B. GOÄ-Ziffer 3) oder symptombezogene Untersuchungen (z. B. GOÄ-Ziffer 5) am selben Tag berechnungsfähig. Auch notwendige Laboruntersuchungen zur Therapiekontrolle (z. B. Blutbild nach GOÄ-Ziffer 3500) können separat liquidiert werden, sofern sie die Kriterien der GOÄ erfüllen.
Tipp: Achten Sie darauf, dass die Begründung für eine Schwellenwertüberschreitung immer patientenindividuell formuliert ist. Standardformulierungen wie "erhöhter Aufwand" reichen für eine erfolgreiche Durchsetzung meist nicht aus.
Ziffer 5602 in der neuen GOÄ
Die Radiophosphortherapie bei Erkrankungen der blutbildenden Organe (bisher 2,3-facher Satz 141,64 €) wird in der neuen GOÄ durch Nummer 13556 „Systemische Radionuklidtherapie, je Sitzung" abgedeckt, zum Festpreis von 317,85 €.
Die intravenöse Injektion der tumoraffinen Substanzen ist gesondert berechnungsfähig. Die konkrete Substanz und Indikation sind zu dokumentieren. Nicht berechnungsfähig neben 13555.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5602
Was hat nicht gestimmt?