GOÄ 5603: Knochenmetastasen-Therapie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5603
Behandlung von Knochenmetastasen mit knochenaffinen Radiopharmazeutika
Punktzahl 1080  
Einfachsatz 62,95 € 1,0x
Regelhöchstsatz 113,31 € 1,8x
Höchstsatz 157,38 € 2,5x

Die Abrechnung der GOÄ 5603 erfordert Präzision. Erfahren Sie alles über Indikationen, typische Fallbeispiele und wie Sie Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5603

GOÄ 5603: Behandlung von Knochenmetastasen mit knochenaffinen Radiopharmazeutika

Die GOÄ-Ziffer 5603 beschreibt eine hochspezialisierte therapeutische Leistung aus dem Bereich der Nuklearmedizin. Sie umfasst die gezielte Applikation von knochenaffinen Radiopharmazeutika zur palliativen Behandlung von Knochenmetastasen, die häufig bei fortgeschrittenen Tumorerkrankungen auftreten. Ziel dieser Therapie ist primär die Schmerzlinderung und die Verbesserung der Lebensqualität der betroffenen Patienten.

In der Leistung sind neben der eigentlichen Injektion des Radionuklids auch die unmittelbare Vorbereitung, die Überwachung des Patienten während der Applikation sowie die anschließende Dokumentation enthalten. Die Ziffer deckt somit den gesamten ärztlichen Arbeitsaufwand des therapeutischen Eingriffs ab.

GOÄ 5603 in der Praxis: Indikationen und klinischer Ablauf

Die Anwendung der GOÄ 5603 kommt vor allem bei Patienten mit osteoplastischen Knochenmetastasen infrage, die auf eine konventionelle Schmerztherapie nicht mehr ausreichend ansprechen. Typische Primärtumoren sind das fortgeschrittene, kastrationsresistente Prostatakarzinom sowie das Mammakarzinom. Durch die selektive Anreicherung der Radiopharmazeutika im Knochenumbaugebiet wird das umliegende gesunde Gewebe weitgehend geschont.

Klinisch etabliert ist beispielsweise der Einsatz von Radium-223-chlorid, das als Alphastrahler eine hohe lokale Wirksamkeit bei geringer Reichweite aufweist. Auch Betastrahler wie Samarium-153 oder Strontium-89 kommen je nach klinischem Bild zum Einsatz. Die Entscheidung für diese Therapieform erfordert eine enge interdisziplinäre Abstimmung zwischen Onkologen, Strahlentherapeuten und Nuklearmedizinern.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5603

Fallbeispiel 1: Palliative Schmerztherapie bei Prostatakarzinom

Ein Patient mit fortgeschrittenem, kastrationsresistentem Prostatakarzinom und multiplen schmerzhaften Knochenmetastasen stellt sich vor. Nach Indikationsstellung erfolgt die intravenöse Applikation von Radium-223-chlorid. Die Durchführung verläuft komplikationslos.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5603 zum Regelsatz (1,8-fach). Die teuren Sachkosten für das Radium-223-chlorid werden gemäß Paragraph 10 GOÄ als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt.

Fallbeispiel 2: Erschwerte Applikation bei schlechten Venenverhältnissen

Bei einer Patientin mit metastasiertem Mammakarzinom soll eine Schmerztherapie mit Samarium-153 durchgeführt werden. Aufgrund ausgeprägter schlechter Venenverhältnisse nach multiplen Chemotherapien gestaltet sich der venöse Zugang äußerst schwierig und erfordert mehrere Fehlversuche.

Die GOÄ 5603 wird mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 2,5 abgerechnet. Die Begründung in der Rechnung verweist explizit auf den erheblichen zeitlichen Mehraufwand durch die erschwerte Venenpunktion.

Fallbeispiel 3: Kombinierte Schmerztherapie bei ausgeprägtem Befall

Ein Patient leidet unter stärksten Knochenschmerzen bei diffusem Skelettbefall. Es erfolgt die Applikation von Strontium-89-chlorid. Neben der therapeutischen Ziffer 5603 werden am selben Tag notwendige Beratungs- und Untersuchungsleistungen erbracht.

Abgerechnet wird die GOÄ 5603 (1,8-fach) für die Radionuklidtherapie. Zusätzlich werden die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 sowie die eingehende Beratung nach GOÄ 3 liquidiert, da diese eigenständige, nicht in der 5603 enthaltene Leistungen darstellen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5603: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5603 ist die fehlerhafte Kombination mit diagnostischen Leistungen des Abschnitts O. Diagnostische Skelettszintigraphien dürfen am Tag der Therapie in der Regel nicht ohne triftigen Grund nebeneinander berechnet werden, da Prüfstellen hier eine unzulässige Doppelabrechnung vermuten.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die fehlende oder unvollständige Aufschlüsselung der Sachkosten. Da die verwendeten Radiopharmazeutika extrem kostenintensiv sind, müssen die Einkaufspreise exakt nachgewiesen und transparent dargelegt werden.

Achtung: Die GOÄ 5603 darf nicht neben anderen strahlentherapeutischen Ziffern für dasselbe Zielgebiet abgerechnet werden, wenn diese zeitgleich stattfinden. Achten Sie auf eine strikte zeitliche und räumliche Trennung der Therapieverfahren.

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Dokumentation der GOÄ 5603: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament für eine erfolgreiche Abrechnung und schützt vor Honorarrückforderungen. In der Patientenakte müssen die genaue Indikationsstellung, das Aufklärungsgespräch sowie die schriftliche Einwilligung des Patienten dokumentiert sein. Auch die exakte Dosis des applizierten Radionuklids und die Chargennummer des Präparats sind zwingend zu erfassen.

Darüber hinaus sollten eventuelle Besonderheiten während der Applikation, wie Kreislaufreaktionen oder technische Schwierigkeiten beim venösen Zugang, detailliert festgehalten werden. Dies dient als direkte Rechtfertigung für eine eventuelle Schwellenwertüberschreitung.

Dokumentation: Indikation: Schmerzhafte osteoplastische Knochenmetastasen bei CRPC. Aufklärung und Einwilligung liegen schriftlich vor. Applikation von 55 kBq/kg KG Radium-223 i.v. über peripheren Venenverlauf am linken Unterarm. Keine Akutreaktionen. Vitalparameter stabil.

GOÄ 5603: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 5603 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz von 1,8-fach bis zum Höchstsatz von 2,5-fach gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine erschwerte Applikation bei adipösen Patienten, ausgeprägte Unruhe des Patienten oder die Notwendigkeit einer intensivierten Überwachung bei instabilem Kreislauf.

Die Begründung muss patientenindividuell, verständlich und medizinisch nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert werden. Allgemeine Floskeln ohne nähere Spezifikation werden von den Kostenträgern meist zurückgewiesen.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der therapeutischen Leistung nach GOÄ 5603 können begleitende ärztliche Leistungen abgerechnet werden. Hierzu gehören die Beratung nach GOÄ 1 oder 3 sowie die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5. Auch Blutentnahmen zur Therapiekontrolle sind am selben Tag berechnungsfähig.

Nicht kombinierbar am selben Tag sind in der Regel aufwendige diagnostische Bildgebungen desselben Organsystems, es sei denn, es liegt eine akute klinische Fragestellung vor, die gesondert dokumentiert und begründet werden muss.

Tipp: Nutzen Sie bei der Abrechnung von Kombinationsleistungen stets präzise Uhrzeitangaben in der Dokumentation, um die zeitliche Unabhängigkeit der einzelnen Maßnahmen gegenüber den Prüfstellen zu belegen.

Ziffer 5603 in der neuen GOÄ

Die Behandlung von Knochenmetastasen mit knochenaffinen Radiopharmazeutika (bisher 2,3-facher Satz 113,31 €) wird in der neuen GOÄ unter der allgemeinen Nummer 13556 „Systemische Radionuklidtherapie, je Sitzung" abgebildet, zum Festpreis von 317,85 €.

Die intravenöse Injektion der tumoraffinen Substanzen ist gesondert berechnungsfähig. Indikation und konkrete Substanz sind zu dokumentieren. Nicht berechnungsfähig neben 13555.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5603

Die GOÄ-Ziffer 5603 wird für die palliative Behandlung von schmerzhaften Knochenmetastasen mit knochenaffinen Radiopharmazeutika berechnet. Typische Indikationen sind fortgeschrittene Karzinome wie das Prostatakarzinom. Die Leistung umfasst die Applikation des Radionuklids sowie die unmittelbare Überwachung.
Unter die GOÄ 5603 fällt die Anwendung von knochensuchenden Radionukliden wie Radium-223-chlorid, Samarium-153-Lexidronam oder Strontium-89-chlorid. Diese Substanzen reichern sich gezielt im Knochengewebe an, um dort lokal Strahlung abzugeben. Die Sachkosten für diese teuren Arzneimittel werden in der Regel separat in Rechnung gestellt.
Grundsätzlich ist die therapeutische Leistung der GOÄ 5603 von rein diagnostischen Untersuchungen abzugrenzen. Diagnostische Skelettszintigraphien am selben Tag sind meist nicht nebeneinander berechenbar, es sei denn, es liegt eine medizinische Begründung vor. Die allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts O der GOÄ sind hierbei strikt zu beachten.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ 5603 liegt beim 1,8-fachen Satz, was einem Betrag von 113,31 € entspricht. Bei erhöhtem Aufwand, wie schwierigen Venenverhältnissen oder intensiverer Überwachung, kann die Gebühr mit entsprechender Begründung bis zum 2,5-fachen Satz (157,38 €) gesteigert werden.
Nein, die teuren Radiopharmazeutika sind nicht in der Gebühr der GOÄ 5603 enthalten. Diese können gemäß Paragraph 10 GOÄ als Auslagen (Sachkosten) gesondert in tatsächlicher Höhe in Rechnung gestellt werden. Hierzu ist der entsprechende Einkaufsbeleg der Liquidation beizufügen.
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