GOÄ 5604: Radiopharmazeutika-Instillation korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 5604
Instillation von Radiopharmazeutika in Körperhöhlen, Gelenke oder Hohlorgane
Punktzahl 2700  
Einfachsatz 157,38 € 1,0x
Regelhöchstsatz 283,28 € 1,8x
Höchstsatz 393,45 € 2,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5604 für die Instillation von Radiopharmazeutika erfordert Präzision. Erfahren Sie alles zu Indikationen und Ausschlüssen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5604

Instillation von Radiopharmazeutika in Körperhöhlen, Gelenke oder Hohlorgane - 2700 Punkte

Die GOÄ-Ziffer 5604 beschreibt eine hochspezialisierte therapeutische Leistung aus dem Bereich der Nuklearmedizin. Sie umfasst das Einbringen von offenen Radionukliden in vordefinierte anatomische Strukturen wie Gelenke, Körperhöhlen oder Hohlorgane. Diese therapeutische Maßnahme dient der lokalen Bestrahlung krankhaft veränderter Gewebe, insbesondere der Synovialis.

In der medizinischen Praxis entspricht diese Ziffer im Wesentlichen der Durchführung einer Radiosynoviorthese (RSO). Die Leistung beinhaltet die Vorbereitung des Radiopharmakons, die sterile Punktion des Zielareals sowie die präzise Instillation der therapeutischen Substanz. Alle vorbereitenden und unmittelbar begleitenden Maßnahmen sind mit dieser Gebührenposition abgegolten.

GOÄ 5604 in der Praxis: Die Radiosynoviorthese im klinischen Alltag

Die häufigste klinische Anwendung der GOÄ-Ziffer 5604 ist die Radiosynoviorthese bei chronisch-entzündlichen Gelenkerkrankungen. Typische Indikationen umfassen die rheumatoide Arthritis, die aktivierte Arthrose sowie die villonoduläre Synovitis. Durch die gezielte Instillation von Beta-Strahlern wie Yttrium-90, Rhenium-186 oder Erbium-169 wird eine Fibrosierung der entzündeten Gelenkinnenhaut angestrebt.

Die Auswahl des Radionuklids richtet sich nach der Gelenkgröße und der Eindringtiefe der Strahlung. Große Gelenke wie das Kniegelenk erfordern den Einsatz von Yttrium-90, während für mittlere Gelenke Rhenium-186 und für kleine Finger- oder Zehengelenke Erbium-169 herangezogen wird. Die exakte Platzierung der Nadel muss vor der Instillation zwingend durch eine Röntgen-Durchleuchtung oder Sonografie verifiziert werden.

Tipp: Die für die Lagekontrolle eingesetzten bildgebenden Verfahren wie die Sonografie oder die Durchleuchtung sind eigenständige Leistungen. Sie können unter Beachtung der jeweiligen Bestimmungen separat neben der GOÄ 5604 liquidiert werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5604

Fallbeispiel 1: Radiosynoviorthese des Kniegelenks bei rheumatoider Arthritis

Ein Patient mit gesicherter rheumatoider Arthritis leidet unter einer therapierefraktären Synovitis des rechten Kniegelenks. Nach erfolgloser konservativer Therapie erfolgt die Indikation zur RSO. Unter sterilen Bedingungen und sonografischer Kontrolle wird das Kniegelenk punktiert, die korrekte Nadellage überprüft und Yttrium-90 instilliert.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5604 zum Regelsatz (1,8-fach). Die sonografische Führung wird gesondert berechnet. Die Sachkosten für das Radiopharmakon (Yttrium-90) werden als Auslagen gemäß Paragraph 10 GOÄ geltend gemacht.

Fallbeispiel 2: RSO eines Fingergelenks bei aktivierter Arthrose

Bei einer Patientin mit schmerzhafter, aktivierter Heberden-Arthrose des Zeigefingers wird eine RSO mit Erbium-169 durchgeführt. Aufgrund der extrem engen Gelenkspalten gestaltet sich die Punktion des distal-interphalangealen Gelenks (DIP) als äußerst schwierig und zeitaufwendig.

Der behandelnde Arzt rechnet die GOÄ 5604 ab. Wegen der schwierigen anatomischen Verhältnisse und des erheblichen zeitlichen Mehraufwands wird der Schwellenwert überschritten und der 2,5-fache Steigerungssatz angewendet. Dies wird in der Liquidation detailliert begründet.

Fallbeispiel 3: Instillation bei chronischer Synovitis des Ellenbogens

Ein Patient stellt sich mit einer chronischen Synovitis des Ellenbogengelenks vor. Es erfolgt die Instillation von Rhenium-186 unter Durchleuchtungskontrolle. Die Prozedur verläuft komplikationslos.

Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5604 mit dem Regelsatz (1,8-fach). Die Durchleuchtung zur Lagekontrolle wird zusätzlich nach den entsprechenden radiologischen Ziffern der GOÄ in Ansatz gebracht.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5604: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5604 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Injektions- oder Punktionsleistungen. Gemäß den Abrechnungsbestimmungen besteht ein strikter Ausschluss für die Ziffern 300 bis 302 (Injektionen/Instillationen) sowie die Ziffer 373 (Intraartikuläre Injektion). Da die Punktion und die Einbringung des therapeutischen Stoffes integraler Bestandteil der GOÄ 5604 sind, dürfen diese Ziffern am selben Gelenk nicht zusätzlich berechnet werden.

Ebenfalls ausgeschlossen ist die Nebeneinanderberechnung von physikalisch-medizinischen Leistungen nach den Ziffern 676 bis 692 am selben Behandlungstag. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Ausschlüsse automatisiert. Ein Verstoß führt unweigerlich zur Kürzung des Honorars.

Achtung: Achten Sie darauf, dass Sachkosten für das verwendete Radiopharmakon exakt nachgewiesen werden. Die Kosten für die teuren Isotope müssen als Auslagen gemäß Paragraph 10 GOÄ mit der Originalrechnung des Herstellers belegt werden, um Erstattungsprobleme zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 5604: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss der gesamte Ablauf der Instillation detailliert festgehalten werden. Dazu gehören die Indikationsstellung, die Aufklärung des Patienten sowie die genaue Bezeichnung und Aktivität des verwendeten Radionuklids.

Besonders wichtig ist der Nachweis der korrekten intraartikulären Lage der Nadel. Dies sollte durch die Dokumentation des bildgebenden Verfahrens (z. B. Speicherung des Durchleuchtungsbildes oder des Sonografie-Screenshots) belegt werden. Auch eventuelle Besonderheiten während des Eingriffs müssen vermerkt werden.

Dokumentation: Sterile Punktion des rechten Kniegelenks von lateral. Sonografische Lagekontrolle zeigt freie Nadelspitze im Gelenkspalt. Keine Aspiration von Synovia. Instillation von 185 MBq Yttrium-90-Silikat. Komplikationsloser Verlauf. Postinterventionelle Ruhigstellung für 48 Stunden angeordnet.

GOÄ 5604: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 5604 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den 1,8-fachen Regelhöchstsatz bis zum 2,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind schwierige anatomische Verhältnisse, wie sie bei fortgeschrittenen Gelenkdeformationen oder ausgeprägten Kontrakturen vorkommen. Auch eine extreme Adipositas des Patienten, die das Auffinden des Gelenkspaltes erschwert, rechtfertigt eine Steigerung.

Die Begründung muss stets einzelfallbezogen, verständlich und medizinisch plausibel auf der Rechnung formuliert sein. Pauschale Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne nähere Erläuterung der anatomischen oder klinischen Ursache werden von den Kostenträgern meist nicht anerkannt.

Typische Ziffernkombinationen

Sinnvolle und erlaubte Kombinationen umfassen vor allem die bildgebenden Verfahren zur Lagekontrolle. Hierzu zählen die Sonografie nach GOÄ 410 (ggf. mit Zuschlag 401) oder radiologische Leistungen zur Durchleuchtungskontrolle. Auch die vorausgehende Beratung nach GOÄ 1 oder 3 sowie eine symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 sind an denselben oder vorangehenden Tagen berechnungsfähig, sofern sie eigenständige Leistungen darstellen.

Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit therapeutischen Lokalanästhesien oder Schmerztherapien am selben Gelenk unmittelbar während des Eingriffs, sofern diese als Teil der Anästhesie für die Punktion anzusehen sind. Hier greift das Zielleistungsprinzip, welches besagt, dass die Zielleistung (die Instillation) die vorbereitenden Maßnahmen einschließt.

Ziffer 5604 in der neuen GOÄ

Die Instillation von Radiopharmazeutika in Körperhöhlen, Gelenke oder Hohlorgane (bisher 2,3-facher Satz 283,28 €) erhält mit Nummer 13557 einen direkten Nachfolger: „Lokale Radionuklidtherapie in einer Körperhöhle oder in einem Gelenk oder in einem Organ, einschließlich Applikation" zum Festpreis von 205,14 €, der damit darunter liegt.

Die Punktionsleistung bleibt gesondert berechnungsfähig. Nicht berechnungsfähig neben 13559.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5604

Die GOÄ-Ziffer 5604 hat einen Einfachsatz von 157,38 € bei 2700 Punkten. Der Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt 283,28 €, während der Höchstsatz (2,5-fach) bei 393,45 € liegt. Höhere Sätze erfordern eine medizinische Begründung.
Die GOÄ 5604 wird primär für die Durchführung einer Radiosynoviorthese (RSO) bei chronisch-entzündlichen Gelenkerkrankungen angewendet. Hierbei werden offene Radionuklide direkt in das betroffene Gelenk instilliert. Typische Indikationen sind die rheumatoide Arthritis oder aktivierte Arthrosen.
Neben der GOÄ-Ziffer 5604 dürfen die Ziffern 300 bis 302, 373 sowie 676 bis 692 nicht am selben Behandlungstag abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse betreffen unter anderem andere Instillationen, Injektionen und bestimmte physikalisch-medizinische Leistungen. Eine parallele Abrechnung führt regelmäßig zu Beanstandungen durch die privaten Krankenversicherungen.
Eine Steigerung der GOÄ 5604 über den 1,8-fachen Regelsatz hinaus lässt sich durch anatomische Besonderheiten oder schwierige Punktionsverhältnisse begründen. Auch ein erhöhter Zeitaufwand bei stark deformierten Gelenken oder die Notwendigkeit einer sonografischen Kontrolle rechtfertigen einen höheren Faktor. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung dargelegt werden.
Ja, die Gelenkpunktion zur Einbringung des Radiopharmakons ist als integraler Bestandteil der Instillation bereits in der GOÄ-Ziffer 5604 enthalten. Eine separate Abrechnung einer Gelenkpunktion (z. B. nach GOÄ 300) am selben Gelenk ist daher nicht zulässig. Dies entspricht dem Zielleistungsprinzip der GOÄ.
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