GOÄ 5605: Nuklearmedizinische Tumortherapie – Abrechnungstipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5605
Tumorbehandlung mit radioaktiv markierten, metabolisch aktiven oder rezeptorgerichteten Substanzen oder Antikörpern
Punktzahl 2250  
Einfachsatz 131,15 € 1,0x
Regelhöchstsatz 236,07 € 1,8x
Höchstsatz 327,88 € 2,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 5605: Erfahren Sie alles über die Abrechnung der nuklearmedizinischen Tumortherapie, typische Fehler und die richtige Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5605

Tumorbehandlung mit radioaktiv markierten, metabolisch aktiven oder rezeptorgerichteten Substanzen oder Antikörpern

Die Ziffer 5605 beschreibt eine hochspezialisierte therapeutische Leistung aus dem Bereich der Nuklearmedizin. Diese Radionuklidtherapie nutzt die gezielte Anreicherung radioaktiver Substanzen direkt im Tumorgewebe, um Tumorzellen präzise zu schädigen. Die Abrechnung setzt die Anwendung offener Radionuklide voraus, die metabolisch aktiv oder über spezifische Rezeptoren beziehungsweise Antikörper an die Tumorzellen binden.

Im Leistungsumfang sind die Applikation der therapeutischen Substanz sowie die unmittelbare Überwachung des Patienten enthalten. Die nuklearmedizinische Tumortherapie erfordert eine engmaschige Kontrolle der Vitalparameter und des Strahlenschutzes. Vorbereitende diagnostische Maßnahmen zur Therapieselektion sind separat zu bewerten.

GOÄ 5605 in der Praxis: Indikationen und nuklearmedizinische Therapiekonzepte

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 5605 kommt vor allem bei fortgeschrittenen onkologischen Erkrankungen in Betracht. Typische Indikationen umfassen die Peptid-Rezeptor-Radionuklidtherapie (PRRT) bei neuroendokrinen Tumoren sowie die PSMA-gerichtete Radioligandentherapie beim metastasierten kastrationsresistenten Prostatakarzinom. Auch die Radioimmuntherapie mit markierten Antikörpern fällt unter dieses Leistungsspektrum.

Da diese Therapieverfahren in der Regel stationär oder in spezialisierten teilstationären Einrichtungen stattfinden, ist die Koordination mit der stationären Abrechnung essenziell. Die therapeutische Applikation erfordert eine präzise Dosimetrie und die Einhaltung strenger Strahlenschutzauflagen. Eine ambulante Erbringung ist nur unter strengen gesetzlichen Auflagen und bei Vorliegen einer entsprechenden Umgangsgenehmigung möglich.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5605

Fallbeispiel 1: Radioligandentherapie beim Prostatakarzinom

Ein Patient mit einem metastasierten, kastrationsresistenten Prostatakarzinom erhält eine Therapie mit 177Lu-PSMA-617. Die Applikation der radioaktiv markierten Substanz erfolgt intravenös unter kontinuierlicher Überwachung. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5605 zum Regelsatz, da keine außergewöhnlichen Komplikationen auftraten.

Fallbeispiel 2: PRRT bei neuroendokrinem Tumor (NET)

Bei einer Patientin mit einem progredienten neuroendokrinen Tumor des Dünndarms wird eine Peptid-Rezeptor-Radionuklidtherapie mit 177Lu-DOTATATE durchgeführt. Aufgrund einer vorbestehenden leichten Niereninsuffizienz ist eine intensivierte Infusionstherapie zur Nephroprotektion und eine verlängerte Überwachung notwendig. Die Abrechnung der GOÄ 5605 erfolgt hier mit einem gesteigerten Faktor von 2,2 mit entsprechender Begründung.

Fallbeispiel 3: Radioimmuntherapie bei Lymphom

Ein Patient mit einem rezidivierten follikulären Lymphom wird mit einem Yttrium-90-markierten monoklonalen Antikörper behandelt. Die komplexe Vorbereitung und die Applikation der immunologischen Substanz werden dokumentiert. Die Leistung wird über die Ziffer 5605 im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5605: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der fehlerhaften Abgrenzung zu rein diagnostischen nuklearmedizinischen Leistungen. Die therapeutische Anwendung nach GOÄ 5605 darf nicht mit den diagnostischen Ziffern für Szintigraphien oder PET-CT-Untersuchungen verwechselt werden. Diese diagnostischen Voruntersuchungen müssen separat und an eigenständigen Behandlungstagen abgerechnet werden.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von diagnostischen Radionuklid-Anwendungen und der therapeutischen Ziffer 5605 am selben Tag führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen, es sei denn, es liegt eine medizinisch begründete Ausnahme vor.

Zudem beanstanden Prüfstellen häufig die unvollständige Dokumentation der verwendeten Radionuklide und deren Aktivität. Für eine erfolgreiche Erstattung müssen die Sachkosten für das Radiopharmakon gemäß § 10 GOÄ als Auslagen separat ausgewiesen und durch Rechnungsbelege nachgewiesen werden. Pauschalierungen sind hierbei unzulässig.

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Dokumentation der GOÄ 5605: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament für die rechtssichere Abrechnung dieser hochbewerteten Ziffer. In der Patientenakte müssen die genaue Indikationsstellung, das Aufklärungsgespräch sowie das angewendete Therapieschema detailliert festgehalten werden. Auch die applizierte Aktivität in Megabecquerel (MBq) sowie die Chargennummer des Radiopharmakons sind zwingend zu dokumentieren.

Dokumentation: Durchführung einer Radioligandentherapie mit 7,4 GBq 177Lu-PSMA-617 bei metastasiertem Prostatakarzinom. Vitalparameter stabil, keine akuten Nebenwirkungen während der vierstündigen Überwachungsphase. Strahlenschutzmessung vor Entlassung ordnungsgemäß durchgeführt.

Zusätzlich sollten alle ärztlichen Überwachungsleistungen und eventuelle Akutinterventionen bei Nebenwirkungen dokumentiert werden. Dies erleichtert im Nachgang die Begründung von Faktorerhöhungen bei erschwerten Bedingungen während der Applikation.

GOÄ 5605: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Steigerung über den Regelhöchstsatz von 1,8 hinaus bis zum Höchstsatz von 2,5 ist bei der GOÄ 5605 möglich, erfordert jedoch eine patientenbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein erhöhter Überwachungsaufwand bei kardial oder renal vorerkrankten Patienten. Auch schwierige venöse Zugangsverhältnisse oder unvorhergesehene allergische Reaktionen rechtfertigen einen höheren Steigerungsfaktor.

Tipp: Formulieren Sie die Begründung für den erhöhten Steigerungsfaktor stets individuell und vermeiden Sie standardisierte Textbausteine, um Rückfragen der Kostenträger zu minimieren.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der therapeutischen Leistung nach GOÄ 5605 können begleitende ärztliche Leistungen abgerechnet werden. Hierzu gehören Beratungen nach Ziffer 1 oder 3 sowie symptombezogene Untersuchungen nach Ziffer 5. Die Kombination mit Infusionen zur Nephroprotektion (z. B. Aminosäurelösungen bei PRRT) ist ebenfalls zulässig und sollte separat codiert werden.

Ziffer 5605 in der neuen GOÄ

Die Tumorbehandlung mit radioaktiv markierten Substanzen (bisher 2,3-facher Satz 236,07 €) wird in der neuen GOÄ nach Therapieform aufgeteilt:

  • 13556 „Systemische Radionuklidtherapie, je Sitzung" (317,85 €) — für systemische Verfahren (z. B. Lu-177-DOTATATE, Lu-177-PSMA, I-131-MIBG, Radioimmuntherapie); intravenöse Injektion tumoraffiner Substanzen gesondert berechnungsfähig; nicht neben 13555
  • 13559 „Lokale Behandlung mit radioaktiven Substanzen mittels Selektiver Interner Radionuklidtherapie (SIRT), einschließlich Einbringung des Therapeutikums, je Zielvolumen" (394,45 €) — bei SIRT (z. B. Y-90-Mikrosphären); applizierte Aktivitätsmenge je Zielvolumen in der Rechnung angeben; nicht neben 13557

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5605

Die GOÄ-Ziffer 5605 wird für die Tumorbehandlung mit radioaktiv markierten, metabolisch aktiven oder rezeptorgerichteten Substanzen berechnet. Typische Anwendungsfälle sind die Radioligandentherapie beim Prostatakarzinom oder die PRRT bei neuroendokrinen Tumoren. Die Leistung umfasst die Applikation und die unmittelbare Überwachung.
Der Regelhöchstsatz (1,8-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 5605 beträgt 236,07 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 131,15 Euro. Bei erhöhtem Aufwand kann die Ziffer bis zum 2,5-fachen Satz gesteigert werden.
Nein, die Kosten für das verwendete radioaktive Arzneimittel sind nicht in der Gebühr der GOÄ 5605 enthalten. Diese Sachkosten können gemäß § 10 GOÄ als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt werden. Hierfür ist ein entsprechender Einkaufsnachweis der Rechnung beizufügen.
Die GOÄ-Ziffer 5605 darf am selben Behandlungstag in der Regel nicht neben rein diagnostischen nuklearmedizinischen Leistungen abgerechnet werden. Auch die Kombination mit anderen spezifischen Strahlentherapieziffern für dieselbe Zielregion ist ausgeschlossen. Eine genaue Prüfung der zeitlichen Abfolge ist daher ratsam.
Eine Steigerung über den Faktor 1,8 hinaus lässt sich durch einen außergewöhnlich hohen Überwachungsaufwand begründen. Dies ist beispielsweise bei Patienten mit schweren kardialen oder renalen Begleiterkrankungen der Fall. Auch unerwartete allergische Reaktionen während der Applikation rechtfertigen eine Erhöhung.
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