GOÄ 5606: Therapieradioaktivität richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5606
Quantitative Bestimmung der Therapieradioaktivität zur Anwendung eines individuellen Dosiskonzepts – einschließlich Berechnungen auf Grund von Vormessungen –
Punktzahl 900  
Einfachsatz 52,46 € 1,0x
Regelhöchstsatz 94,43 € 1,8x
Höchstsatz 131,15 € 2,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 5606: So rechnen Sie die quantitative Bestimmung der Therapieradioaktivität rechtssicher und vollständig ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5606

Quantitative Bestimmung der Therapieradioaktivität zur Anwendung eines individuellen Dosiskonzepts – einschließlich Berechnungen auf Grund von Vormessungen –

Die GOÄ-Ziffer 5606 beschreibt eine hochspezialisierte Leistung im Bereich der nuklearmedizinischen Therapie. Sie umfasst die exakte mathematische und physikalische Ermittlung der Radioaktivitätsmenge, die für eine zielgerichtete Behandlung notwendig ist. Diese Berechnung basiert auf zuvor durchgeführten Messungen am Patienten.

Ziel dieser Maßnahme ist die Erstellung eines individuellen Dosiskonzepts. Dadurch wird sichergestellt, dass das Zielgewebe die therapeutisch notwendige Strahlendosis erhält, während das umliegende gesunde Gewebe bestmöglich geschont wird. Die Leistung ist somit ein essenzieller Bestandteil der personalisierten Medizin in der Nuklearmedizin.

GOÄ 5606 in der Praxis: Präzise Dosimetrie für den Therapieerfolg

In der klinischen Praxis kommt die GOÄ 5606 vor allem bei der Planung von Radionuklidtherapien zum Einsatz. Typische Anwendungsbereiche sind die Radioiodtherapie bei benignen und malignen Schilddrüsenerkrankungen sowie modernere Verfahren wie die Peptid-Rezeptor-Radionuklidtherapie (PRRT) bei neuroendokrinen Tumoren.

Die Ziffer setzt voraus, dass vor der eigentlichen Therapie eine Kinetikmessung oder ein sogenannter Radioiodtest durchgeführt wurde. Aus diesen Vormessungen leitet der Nuklearmediziner die biologische Halbwertszeit und die maximale Speicherung des Radionuklids ab. Ohne diese individuellen Daten ist die Berechnung nach Ziffer 5606 nicht medizinisch begründbar.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Vormessungen zeitnah vor der eigentlichen Therapie stattfinden. Nur so spiegeln die Daten die aktuelle Stoffwechsellage des Patienten korrekt wider und rechtfertigen die Abrechnung der GOÄ 5606.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5606

Fallbeispiel 1: Radioiodtherapie bei Schilddrüsenautonomie

Ein Patient mit einer unifokalen Schilddrüsenautonomie soll einer Radioiodtherapie unterzogen werden. Im Vorfeld wird ein Radioiodtest durchgeführt, um die Kinetik des Radioiodids zu bestimmen. Der Nuklearmediziner berechnet daraufhin die exakte Therapieaktivität für die geplante Zerstörung des autonomen Adenoms.

Die Abrechnung erfolgt durch die Kombination der therapeutischen Leistung nach GOÄ 5600 mit der quantitativen Bestimmung nach GOÄ 5606. Beide Leistungen sind nebeneinander voll berechnungsfähig, da die Berechnung auf den individuellen Vormessungen basiert.

Fallbeispiel 2: Behandlung eines Schilddrüsenkarzinoms

Nach einer totalen Thyreoidektomie wegen eines papillären Schilddrüsenkarzinoms erfolgt die postoperative Radioiodablation. Zur Ermittlung der optimalen Aktivität, die verbleibendes Schilddrüsengewebe zerstört, aber das Knochenmark schont, werden dosimetrische Vormessungen durchgeführt.

Die Berechnung der individuellen Therapiedosis wird mit der GOÄ 5606 liquidiert. Die therapeutische Applikation des Radioiods wird über die GOÄ 5603 abgerechnet, was eine regelkonforme Kombination darstellt.

Fallbeispiel 3: Peptid-Rezeptor-Radionuklidtherapie (PRRT)

Bei einem Patienten mit metastasiertem neuroendokrinem Tumor wird eine PRRT mit Lutetium-177-Dotatate geplant. Zur Vermeidung einer Nierentoxizität wird eine individuelle Dosimetrie anhand von vorausgegangenen Bildgebungen und Blutentnahmen berechnet.

Diese hochkomplexe Dosisermittlung erfüllt alle Kriterien der GOÄ 5606. Die Abrechnung erfolgt neben der therapeutischen Ziffer GOÄ 5605 für die Anwendung sonstiger offener Radionuklide.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5606: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist das Fehlen der erforderlichen Bezugsziffern auf der Liquidation. Die GOÄ 5606 darf laut den Abrechnungsbestimmungen nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn auch eine Leistung nach den Nummern 5600, 5603 oder 5605 erbracht wurde.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig die Abrechnung, wenn kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Vormessungen, der Berechnung und der eigentlichen Therapie erkennbar ist. Liegen Wochen zwischen der Dosisbestimmung und der Applikation, erlischt die medizinische Plausibilität.

Achtung: Die bloße Übernahme von Standarddosierungen ohne dokumentierte individuelle Berechnung rechtfertigt die Abrechnung der GOÄ 5606 nicht. Prüfinstanzen fordern im Zweifelsfall den Nachweis der mathematischen Dosisermittlung an.

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Dokumentation der GOÄ 5606: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen alle Rohdaten der Vormessungen, wie beispielsweise die Impulsraten oder die prozentuale Speicherung zu bestimmten Messzeitpunkten, exakt festgehalten werden.

Darüber hinaus sollte der Rechenweg zur Ermittlung der Therapieaktivität nachvollziehbar dokumentiert sein. Dies schließt die Angabe der Ziel-Herddosis in Gray sowie die berechnete anzuwendende Aktivität in Megabequerel (MBQ) ein.

Dokumentation: Radioiodtest vom [Datum] zeigt maximale Speicherung von 45% nach 24h, effektive Halbwertszeit 5,8 Tage. Berechnung der Therapieaktivität für Zielvolumen 25 ml und Zieldosis 150 Gy ergibt eine zu applizierende Aktivität von 350 MBq gemäß GOÄ 5606.

GOÄ 5606: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Gebührensatzes über den Regelhöchstsatz von 1,8 hinaus bis zum 2,5-fachen Satz erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Ein erhöhter Zeitaufwand kann beispielsweise durch eine stark schwankende Kinetik des Radionuklids begründet werden, die zusätzliche Kontrollmessungen notwendig macht.

Auch eine schwierige anatomische Lage des Zielvolumens oder komplexe mathematische Modelle bei der Organ- und Tumordosimetrie rechtfertigen eine Steigerung. Die Begründung muss für den medizinischen Laien verständlich auf der Rechnung formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 5606 wird regelhaft mit den therapeutischen Ziffern der Nuklearmedizin kombiniert. Hierzu zählen die GOÄ 5600 für die Radioiodtherapie bei gutartigen Erkrankungen, die GOÄ 5603 für bösartige Schilddrüsenerkrankungen sowie die GOÄ 5605 für sonstige Radionuklidtherapien.

Ziffer 5606 in der neuen GOÄ

Die quantitative Bestimmung der Therapieradioaktivität zur Anwendung eines individuellen Dosiskonzepts einschließlich Berechnungen aufgrund von Vormessungen erhält mit Nummer 13561 einen direkten Nachfolger zum Festpreis von 68,92 €. Der bisherige 2,3-fache Satz lag bei 94,43 €.

Die neue Dosimetrieleistung ist nur zur Erbringung einer der ausdrücklich genannten Therapieleistungen (13555, 13556, 13557 oder 13559) bestimmt, je Sitzung ansetzbar.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5606

Die GOÄ 5606 ist nur im zeitlichen Zusammenhang mit den therapeutischen Leistungen nach den Nummern 5600, 5603 oder 5605 berechnungsfähig. Sie dient der Ermittlung der individuellen Dosis auf Basis von Vormessungen.
Neben der GOÄ 5606 können die therapeutischen Hauptleistungen nach den Nummern 5600, 5603 und 5605 abgerechnet werden. Diese Kombination ist explizit durch die Bestimmungen der GOÄ zulässig.
Der Regelhöchstsatz (1,8-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 5606 beträgt 94,43 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 52,46 Euro für diese nuklearmedizinische Leistung.
Für eine rechtssichere Abrechnung müssen die zugrundeliegenden Vormessungen sowie die mathematischen Berechnungen zur Dosisermittlung detailliert dokumentiert werden. Auch das resultierende individuelle Dosiskonzept gehört zwingend in die Patientenakte.
Ja, eine Steigerung über den 1,8-fachen Satz bis zum 2,5-fachen Höchstsatz ist mit einer medizinischen Begründung möglich. Typische Gründe sind ein ungewöhnlich hoher Berechnungsaufwand oder komplexe kinetische Verhältnisse beim Patienten.
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