GOÄ 2507: Subdurales Hämatom abrechnen – Honorar sichern

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2507
Entleerung eines chronischen subduralen Hämatoms mittels Bohrlochtrepanation(en) – gegebenenfalls einschließlich Drainage –
Punktzahl 1800  
Einfachsatz 104,92 € 1,0x
Regelhöchstsatz 241,32 € 2,3x
Höchstsatz 367,22 € 3,5x

Erfahren Sie, wie Sie die GOÄ-Ziffer 2507 für die Entleerung eines chronischen subduralen Hämatoms rechtssicher und ohne Honorarverlust abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2507

Entleerung eines chronischen subduralen Hämatoms mittels Bohrlochtrepanation(en) – gegebenenfalls einschließlich Drainage –

Die GOÄ-Ziffer 2507 beschreibt eine spezifische neurochirurgische Leistung zur Entlastung des Gehirns. Im Zentrum steht die Entleerung eines chronischen subduralen Hämatoms, welches sich typischerweise nach Bagatelltraumen bei älteren Patienten bildet. Die Eröffnung des Schädels erfolgt hierbei minimalinvasiv über eine oder mehrere Bohrlochtrepanationen.

Die Leistungslegende schließt die Einbringung einer Drainage explizit mit ein. Dies bedeutet, dass sowohl die Spülung der Hämatomhöhle als auch das anschließende Legen eines Drainagesystems mit dieser Gebührenziffer abgegolten sind. Eine separate Abrechnung dieser Teilschritte ist nicht zulässig.

GOÄ 2507 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung

Die Indikation zur Durchführung dieser Operation ist meist ein symptomatisches, chronisches subdurales Hämatom (cSDH). Typische Symptome sind progrediente Kopfschmerzen, kognitive Defizite oder fokale neurologische Ausfälle. Die Entlastung führt in der Regel zu einer raschen klinischen Besserung des Patienten.

Ein wesentlicher Aspekt in der Praxis ist die Abgrenzung zur GOÄ-Ziffer 2506. Während die Ziffer 2507 lediglich die Entleerung beschreibt, bildet die Ziffer 2506 die vollständige Exstirpation des Hämatoms inklusive der Kapsel ab. Letztere erfordert meist eine offene Kraniotomie und ist deutlich höher bewertet.

Tipp: Wenn während des Eingriffs eine ausgedehnte Membranentfernung notwendig wird, sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die höher bewertete Ziffer 2506 erfüllt sind.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2507

Fallbeispiel 1: Standardmäßige Entleerung

Ein 78-jähriger Patient stellt sich mit zunehmender Gangunsicherheit und Verwirrtheit vor. Das kranielle Computertomogramm zeigt ein chronisches subdurales Hämatom rechts. Der Operateur führt eine einzelne Bohrlochtrepanation durch, spült das Hämatom und legt eine Subduraldrainage ein. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2507 mit dem Regelsatz von 2,3.

Fallbeispiel 2: Bilaterale Bohrlochtrepanation

Bei einem Patienten ist das Hämatom sehr ausgedehnt, weshalb der Operateur zwei Bohrlochtrepanationen auf derselben Schädelseite anlegt. Dies dient der besseren Spülung und vollständigen Entlastung. Da die Leistungslegende den Plural „Bohrlochtrepanation(en)“ enthält, darf die Ziffer 2507 dennoch nur einmal berechnet werden. Eine Steigerung des Faktors kann jedoch aufgrund des erhöhten Aufwands erwogen werden.

Fallbeispiel 3: Komplizierter Verlauf bei Antikoagulation

Eine Patientin unter laufender Antikoagulation benötigt eine dringliche Entlastung des Hämatoms. Aufgrund einer diffusen Sickerblutung gestaltet sich die Blutstillung während des Eingriffs als äußerst zeitaufwendig. Der Arzt rechnet die GOÄ-Ziffer 2507 ab und steigert den Faktor auf 3,5 mit der Begründung der erschwerten Blutstillung unter Gerinnungshemmung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2507: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Berechnung der Ziffer 2515 für die Trepanation. Da die Bohrlochtrepanation bereits als fakultativer Bestandteil in der Leistungsbeschreibung der Ziffer 2507 genannt wird, ist eine Nebeneinanderberechnung ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen kürzen solche Rechnungen umgehend.

Ebenfalls unzulässig ist die mehrfache Abrechnung der Ziffer 2507 bei der Anlage mehrerer Bohrlöcher für dasselbe Hämatom. Der Plural im Leistungstext schließt diese Mehrfachberechnung explizit aus. Auch die Kombination mit der Ziffer 2506 am selben Operationsgebiet ist aufgrund des Abrechnungsausschlusses nicht statthaft.

Achtung: Achten Sie darauf, dass die Ziffern 303, 2032, 2397, 2503, 2506 und 2515 am selben Behandlungstag nicht neben der Ziffer 2507 aufgeführt werden, um Beanstandungen zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 2507: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. Im Operationsbericht müssen die Indikation, der genaue Zugangsweg und die Anzahl der angelegten Bohrlöcher detailliert beschrieben werden. Auch die Intensität der Spülung und die Lage der Drainage gehören in das Protokoll.

Besondere Vorkommnisse, die eine Erhöhung des Steigerungssatzes rechtfertigen, müssen im Bericht explizit hervorgehoben werden. Dazu gehören beispielsweise eine extreme Adhäsion der Hämatomkapsel oder anatomische Varianten. Eine bloße Erwähnung des Mehraufwands ohne medizinische Begründung reicht für eine Steigerung meist nicht aus.

Dokumentation: „...Anlage einer Bohrlochtrepanation parietal rechts. Eröffnung der Dura, Entleerung von ca. 80 ml altblutigem, flüssigem Hämatom. Ausgiebige Spülung der Hämatomhöhle mit Ringerlösung bis zum klaren Rücklauf. Einlegen einer Subduraldrainage ohne Komplikationen...“

GOÄ 2507: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Gebührensatzes über den Regelsatz von 2,3 hinaus ist bei der GOÄ-Ziffer 2507 gut begründbar, wenn besondere Erschwernisse vorliegen. Typische Gründe sind eine ausgeprägte Blutungsneigung des Patienten, stark gekammerte Hämatome oder ein extrem hohes Alter des Patienten mit entsprechenden kardiovaskulären Risiken. Auch eine Re-Operation bei Rezidiv rechtfertigt einen erhöhten Steigerungssatz.

Typische Ziffernkombinationen

Zulässig ist die Kombination mit Anästhesieleistungen sowie mit postoperativen Überwachungsziffern, sofern diese die Kriterien erfüllen. Selbstverständlich können auch präoperative Beratungen und Untersuchungen nach den entsprechenden Ziffern der GOÄ berechnet werden. Es muss jedoch stets darauf geachtet werden, dass keine systemischen Ausschlüsse der Neurochirurgie-Sektion verletzt werden.

Ziffer 2507 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 2507 (Entleerung eines chronischen subduralen Hämatoms mittels Bohrlochtrepanation(en) – gegebenenfalls einschließlich Drainage –) wird zur neuen Nummer 8349 — „Entleerung eines chronischen subduralen Hämatoms oder Hygroms oder Empyems". Der feste Satz beträgt 617,99 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 241,32 €).

Die neue Ziffer bildet die Entleerung als eigene Leistung ab und erweitert den Befund um Hygrom und Empyem. Die Einschränkung auf Bohrlochtrepanation ist in der neuen Legende nicht mehr explizit, da L V-Allgemeine Bestimmung 2 alle Durchführungswege (minimalinvasiv, endoskopisch, offen) gleichermaßen erfasst.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2507

Nein, die GOÄ-Ziffer 2507 ist auch bei der Anlage mehrerer Bohrlochtrepanationen nur einmal berechnungsfähig. Die Leistungslegende verwendet explizit den Plural „Bohrlochtrepanation(en)“. Eine zusätzliche Abrechnung der Ziffer 2515 ist ebenfalls ausgeschlossen.
Die GOÄ-Ziffer 2507 beschreibt die bloße Entleerung des Hämatoms mittels Bohrlochtrepanation. Demgegenüber umfasst die höher bewertete GOÄ-Ziffer 2506 die vollständige operative Exstirpation des Hämatoms, meist über eine größere Kraniotomie. Beide Ziffern dürfen nicht nebeneinander abgerechnet werden.
Ja, das Einlegen einer Drainage ist ein integraler Bestandteil der GOÄ-Ziffer 2507. Die Leistungslegende enthält den Zusatz „gegebenenfalls einschließlich Drainage“. Eine gesonderte Berechnung der Drainageeinbringung ist daher nicht zulässig.
Neben der GOÄ 2507 dürfen die Ziffern 303, 2032, 2397, 2503, 2506 und 2515 nicht abgerechnet werden. Dies verhindert Doppelabrechnungen für ähnliche oder ineinandergreifende neurochirurgische Teilschritte.
Ein erhöhter Steigerungssatz kann durch besondere Erschwernisse wie starke Adhäsionen, ausgeprägte Blutungsneigung oder anatomische Besonderheiten begründet werden. Auch ein hoher zeitlicher Aufwand bei älteren, multimorbiden Patienten rechtfertigt einen höheren Faktor. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar dokumentiert sein.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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