Die operative Ausräumung eines Hämatoms nach GOÄ 2397 wirft oft Fragen zur Selbstständigkeit der Leistung auf. Erfahren Sie alles zu Abrechnung und Fallstricken.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2397
GOÄ-Ziffer 2397: Operative Ausräumung eines ausgedehnten Hämatoms, als selbständige Leistung (600 Punkte).
Die Ziffer 2397 beschreibt die operative Ausräumung eines Blutergusses an der Körperoberfläche. Diese chirurgische Leistung umfasst die Eröffnung des Hämatoms mittels Inzision, das vollständige Entfernen von flüssigem und koaguliertem Blut sowie die anschließende Wundversorgung. Auch die Spülung der Wundhöhle und das eventuelle Einlegen einer Drainage sind mit dieser Gebühr abgegolten.
Voraussetzung für die Berechnung ist, dass es sich um eine selbständige Leistung handelt. Dies bedeutet, dass der Eingriff nicht Teil eines anderen, umfassenderen operativen Eingriffs im selben Areal sein darf. Die Vorbemerkungen zum Abschnitt L der GOÄ sind hierbei strikt zu beachten.
GOÄ 2397 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation
In der täglichen Praxis stellt sich häufig die Frage, wann ein Hämatom als ausgedehnt gilt. Medizinisch gesehen ist diese Formulierung in der Leistungslegende redundant. Sobald eine Indikation für eine chirurgische Intervention besteht, liegt per se ein klinisch relevantes und somit ausgedehntes Hämatom vor. Kleinere Blutergüsse werden in der Regel konservativ behandelt oder resorbiert.
Typische Indikationen für eine operative Ausräumung sind starke Schmerzen, Gewebespannung, drohende Nekrosen oder die Gefahr einer Sekundärinfektion. Häufig treten solche Befunde nach Traumata oder als postoperative Komplikation auf. Die Abgrenzung zu einer einfachen Punktion ist für die korrekte Honorierung essenziell.
Tipp: Die Einstufung als operative Ausräumung erfordert immer eine Inzision. Eine bloße Nadelpunktion des Hämatoms erfüllt nicht die Kriterien der GOÄ 2397 und muss stattdessen nach anderen Ziffern bewertet werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2397
Fallbeispiel 1: Posttraumatisches Hämatom am Oberschenkel
Ein Patient stellt sich nach einem Sturz mit einer massiven, schmerzhaften Schwellung am lateralen Oberschenkel vor. Die Sonographie zeigt ein großes, fluktuierendes Hämatom. Zur Vermeidung von Gewebenekrosen erfolgt die operative Entlastung durch Inzision, Ausräumung der Koagel und Spülung. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2397 zum Regelsatz.
Fallbeispiel 2: Postoperatives Hämatom nach Leistenherniotomie
Drei Tage nach einer ambulanten Leistenhernienoperation entwickelt der Patient ein ausgeprägtes Hämatom im OP-Gebiet, das manuell entlastet werden muss. Da es sich um eine sekundäre Intervention in einer separaten Sitzung handelt, ist die Abrechnung der GOÄ 2397 vollkommen berechtigt. Das Zielleistungsprinzip steht dem nicht entgegen, da der Ersteingriff bereits abgeschlossen war.
Fallbeispiel 3: Spontanhämatom unter Antikoagulation
Bei einer Patientin unter therapeutischer Antikoagulation kommt es zu einem spontanen, stark expandierenden Hämatom am Unterarm. Aufgrund der anhaltenden Blutung und des drohenden Kompartmentsyndroms erfolgt die sofortige chirurgische Sanierung. Wegen des erhöhten Risikos und des erschwerten Wundverschlusses wird die GOÄ 2397 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 liquidiert.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2397: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2397 liegt im Verstoß gegen das Zielleistungsprinzip. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob die Hämatomausräumung im Rahmen einer anderen Operation im selben Gebiet durchgeführt wurde. Ist dies der Fall, gilt die Ausräumung als Teilschritt und ist mit der Hauptleistung abgegolten.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Verwechslung mit der einfachen Punktion. Wird ein Hämatom lediglich mit einer Kanüle abgesaugt, darf nicht die GOÄ 2397, sondern nur die GOÄ 300 oder GOÄ 311 berechnet werden. Die operative Eröffnung ist das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Prüfstellen.
Achtung: Wird die Ausräumung eines Hämatoms als Komplikation während einer laufenden Operation notwendig, kann diese nicht separat nach GOÄ 2397 berechnet werden. Hier bleibt nur die Möglichkeit, den Steigerungsfaktor der Hauptleistung zu erhöhen.
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Dokumentation der GOÄ 2397: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Aus dem OP-Bericht oder der Patientenakte muss die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs zweifelsfrei hervorgehen. Insbesondere die Größe des Hämatoms, die klinischen Symptome und die chirurgischen Einzelschritte müssen detailliert beschrieben werden.
Es empfiehlt sich, die genaue Lokalisation und die Menge des ausgeräumten Blutes zu protokollieren. Auch die Verwendung von Drainagen oder speziellen Nahttechniken stützt die Plausibilität der Abrechnung im Nachgang.
Dokumentation: Lokalanästhesie durchgeführt. Hautinzision von 6 cm Länge über dem fluktuierenden Hämatom des linken Unterschenkels. Ausräumung von ca. 120 ml teils koaguliertem Blut. Ausgiebige Wundspülung, Einlegen einer Lasche, schichtweiser Wundverschluss.
GOÄ 2397: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der GOÄ 2397 gut begründbar. Typische Argumente sind ein überdurchschnittlich großes Hämatomvolumen, eine schwierige anatomische Lokalisation oder eine bestehende Blutungsneigung des Patienten. Auch infizierte Hämatome rechtfertigen aufgrund des erhöhten Aufwands eine Faktorsteigerung.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 2397 lässt sich hervorragend mit Anästhesieleistungen wie der GOÄ 490 oder GOÄ 491 kombinieren. Zudem ist bei ambulanter Durchführung der Zuschlag GOÄ 443 berechnungsfähig, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Sachkosten für Einmalmaterialien oder Drainagesysteme können gemäß § 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Ziffer 2397 in der neuen GOÄ
Die Leistung nach Ziffer 2397 (Operative Ausräumung eines ausgedehnten Hämatoms, als selbständige Leistung) wird im Entwurf je nach klinischer Situation unterschiedlich abgebildet — die Dokumentation entscheidet über die Zielziffer:
- bei: oberflächlich oder subkutan — 5605 „Inzision, Ausräumung und ggf. Drainage eines oberflächlichen oder subkutanen Prozesses (z.B. Hämatom, Abszess oder Zyste …" (47,28 €)
- bei: tiefer als subkutan — 5606 „Inzision, Ausräumung und ggf. Drainage eines tiefer als subkutan gelegenen Prozesses (z.B. Hämatom, Abszess, Zyste)" (58,56 €)
- bei: vulva perineum paravaginales gewebe — 4755 „Entleerung eines Hämatoms an Vulva, Perineum und paravaginalem Gewebe" (84,12 €)
Von 47,28 € bis 84,12 € reicht die Spanne — die genaue Dokumentation des Verfahrens entscheidet, welche Ziffer abgerechnet werden kann. Zum Vergleich: Beim 2,3-fachen Satz brachte die alte Ziffer 2397 bisher 80,43 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2397
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