GOÄ 2397: Hämatomausräumung richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2397
Operative Ausräumung eines ausgedehnten Hämatoms, als selbständige Leistung
Punktzahl 600  
Einfachsatz 34,97 € 1,0x
Regelhöchstsatz 80,43 € 2,3x
Höchstsatz 122,39 € 3,5x

Die operative Ausräumung eines Hämatoms nach GOÄ 2397 wirft oft Fragen zur Selbstständigkeit der Leistung auf. Erfahren Sie alles zu Abrechnung und Fallstricken.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2397

GOÄ-Ziffer 2397: Operative Ausräumung eines ausgedehnten Hämatoms, als selbständige Leistung (600 Punkte).

Die Ziffer 2397 beschreibt die operative Ausräumung eines Blutergusses an der Körperoberfläche. Diese chirurgische Leistung umfasst die Eröffnung des Hämatoms mittels Inzision, das vollständige Entfernen von flüssigem und koaguliertem Blut sowie die anschließende Wundversorgung. Auch die Spülung der Wundhöhle und das eventuelle Einlegen einer Drainage sind mit dieser Gebühr abgegolten.

Voraussetzung für die Berechnung ist, dass es sich um eine selbständige Leistung handelt. Dies bedeutet, dass der Eingriff nicht Teil eines anderen, umfassenderen operativen Eingriffs im selben Areal sein darf. Die Vorbemerkungen zum Abschnitt L der GOÄ sind hierbei strikt zu beachten.

GOÄ 2397 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

In der täglichen Praxis stellt sich häufig die Frage, wann ein Hämatom als ausgedehnt gilt. Medizinisch gesehen ist diese Formulierung in der Leistungslegende redundant. Sobald eine Indikation für eine chirurgische Intervention besteht, liegt per se ein klinisch relevantes und somit ausgedehntes Hämatom vor. Kleinere Blutergüsse werden in der Regel konservativ behandelt oder resorbiert.

Typische Indikationen für eine operative Ausräumung sind starke Schmerzen, Gewebespannung, drohende Nekrosen oder die Gefahr einer Sekundärinfektion. Häufig treten solche Befunde nach Traumata oder als postoperative Komplikation auf. Die Abgrenzung zu einer einfachen Punktion ist für die korrekte Honorierung essenziell.

Tipp: Die Einstufung als operative Ausräumung erfordert immer eine Inzision. Eine bloße Nadelpunktion des Hämatoms erfüllt nicht die Kriterien der GOÄ 2397 und muss stattdessen nach anderen Ziffern bewertet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2397

Fallbeispiel 1: Posttraumatisches Hämatom am Oberschenkel

Ein Patient stellt sich nach einem Sturz mit einer massiven, schmerzhaften Schwellung am lateralen Oberschenkel vor. Die Sonographie zeigt ein großes, fluktuierendes Hämatom. Zur Vermeidung von Gewebenekrosen erfolgt die operative Entlastung durch Inzision, Ausräumung der Koagel und Spülung. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2397 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Postoperatives Hämatom nach Leistenherniotomie

Drei Tage nach einer ambulanten Leistenhernienoperation entwickelt der Patient ein ausgeprägtes Hämatom im OP-Gebiet, das manuell entlastet werden muss. Da es sich um eine sekundäre Intervention in einer separaten Sitzung handelt, ist die Abrechnung der GOÄ 2397 vollkommen berechtigt. Das Zielleistungsprinzip steht dem nicht entgegen, da der Ersteingriff bereits abgeschlossen war.

Fallbeispiel 3: Spontanhämatom unter Antikoagulation

Bei einer Patientin unter therapeutischer Antikoagulation kommt es zu einem spontanen, stark expandierenden Hämatom am Unterarm. Aufgrund der anhaltenden Blutung und des drohenden Kompartmentsyndroms erfolgt die sofortige chirurgische Sanierung. Wegen des erhöhten Risikos und des erschwerten Wundverschlusses wird die GOÄ 2397 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2397: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2397 liegt im Verstoß gegen das Zielleistungsprinzip. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob die Hämatomausräumung im Rahmen einer anderen Operation im selben Gebiet durchgeführt wurde. Ist dies der Fall, gilt die Ausräumung als Teilschritt und ist mit der Hauptleistung abgegolten.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Verwechslung mit der einfachen Punktion. Wird ein Hämatom lediglich mit einer Kanüle abgesaugt, darf nicht die GOÄ 2397, sondern nur die GOÄ 300 oder GOÄ 311 berechnet werden. Die operative Eröffnung ist das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Prüfstellen.

Achtung: Wird die Ausräumung eines Hämatoms als Komplikation während einer laufenden Operation notwendig, kann diese nicht separat nach GOÄ 2397 berechnet werden. Hier bleibt nur die Möglichkeit, den Steigerungsfaktor der Hauptleistung zu erhöhen.

GOÄ-Updates per E-Mail

Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Dokumentation der GOÄ 2397: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Aus dem OP-Bericht oder der Patientenakte muss die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs zweifelsfrei hervorgehen. Insbesondere die Größe des Hämatoms, die klinischen Symptome und die chirurgischen Einzelschritte müssen detailliert beschrieben werden.

Es empfiehlt sich, die genaue Lokalisation und die Menge des ausgeräumten Blutes zu protokollieren. Auch die Verwendung von Drainagen oder speziellen Nahttechniken stützt die Plausibilität der Abrechnung im Nachgang.

Dokumentation: Lokalanästhesie durchgeführt. Hautinzision von 6 cm Länge über dem fluktuierenden Hämatom des linken Unterschenkels. Ausräumung von ca. 120 ml teils koaguliertem Blut. Ausgiebige Wundspülung, Einlegen einer Lasche, schichtweiser Wundverschluss.

GOÄ 2397: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der GOÄ 2397 gut begründbar. Typische Argumente sind ein überdurchschnittlich großes Hämatomvolumen, eine schwierige anatomische Lokalisation oder eine bestehende Blutungsneigung des Patienten. Auch infizierte Hämatome rechtfertigen aufgrund des erhöhten Aufwands eine Faktorsteigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 2397 lässt sich hervorragend mit Anästhesieleistungen wie der GOÄ 490 oder GOÄ 491 kombinieren. Zudem ist bei ambulanter Durchführung der Zuschlag GOÄ 443 berechnungsfähig, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Sachkosten für Einmalmaterialien oder Drainagesysteme können gemäß § 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Ziffer 2397 in der neuen GOÄ

Die Leistung nach Ziffer 2397 (Operative Ausräumung eines ausgedehnten Hämatoms, als selbständige Leistung) wird im Entwurf je nach klinischer Situation unterschiedlich abgebildet — die Dokumentation entscheidet über die Zielziffer:

  • bei: oberflächlich oder subkutan — 5605 „Inzision, Ausräumung und ggf. Drainage eines oberflächlichen oder subkutanen Prozesses (z.B. Hämatom, Abszess oder Zyste …" (47,28 €)
  • bei: tiefer als subkutan — 5606 „Inzision, Ausräumung und ggf. Drainage eines tiefer als subkutan gelegenen Prozesses (z.B. Hämatom, Abszess, Zyste)" (58,56 €)
  • bei: vulva perineum paravaginales gewebe — 4755 „Entleerung eines Hämatoms an Vulva, Perineum und paravaginalem Gewebe" (84,12 €)

Von 47,28 € bis 84,12 € reicht die Spanne — die genaue Dokumentation des Verfahrens entscheidet, welche Ziffer abgerechnet werden kann. Zum Vergleich: Beim 2,3-fachen Satz brachte die alte Ziffer 2397 bisher 80,43 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2397

Nein, die GOÄ 2397 ist als selbstständige Leistung definiert und kann nicht neben einer anderen Operation im selben Operationsgebiet abgerechnet werden. In solchen Fällen ist die Hämatomausräumung mit der Hauptleistung abgegolten. Bei erhöhtem Aufwand kann jedoch der Steigerungsfaktor der Hauptleistung angehoben werden.
Die GOÄ 2397 erfordert eine operative Eröffnung mittels Inzision und die anschließende chirurgische Ausräumung des Hämatoms. Eine einfache Nadelpunktion hingegen wird nach den Ziffern GOÄ 300 oder GOÄ 311 abgerechnet. Ohne einen chirurgischen Schnitt ist die GOÄ 2397 nicht berechnungsfähig.
Ein Hämatom gilt als ausgedehnt, sobald eine medizinische Indikation für eine operative Ausräumung gegeben ist. Da kleinere Blutergüsse in der Regel konservativ abheilen, rechtfertigt die Notwendigkeit des chirurgischen Eingriffs per se die Abrechnung der Ziffer. Eine starre cm-Grenze ist in der GOÄ nicht definiert.
Ja, bei ambulanter Durchführung der operativen Hämatomausräumung kann der Zuschlag nach GOÄ-Nr. 443 berechnet werden. Dieser Zuschlag beträgt einfach 10,49 Euro und ist nicht steigerungsfähig. Er dient der Abgeltung der besonderen Bereitstellungskosten im ambulanten Bereich.
Eine Erhöhung des Steigerungsfaktors bis zum 3,5-fachen Satz ist durch besonderen Aufwand wie eine schwierige Lokalisation, ein extrem großes Hämatomvolumen oder eine bestehende Gerinnungsstörung begründbar. Auch eine bestehende Infektion des Hämatoms oder ein erschwerter Wundverschluss sind anerkannte Begründungen. Diese müssen stets patientenindividuell in der Rechnung dokumentiert werden.
War dieser Artikel hilfreich?

Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

Nächster Schritt

Dranbleiben oder direkt loslegen

GOÄ-Updates erhalten

Neue Artikel, Abrechnungstipps und GOÄ-Änderungen, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Kein Spam. Nur relevante Inhalte zur GOÄ-Abrechnung.

Doctario kennenlernen

In 30 Minuten zeigen wir Ihnen, wie Doctario Ihre privatärztliche Abrechnung automatisiert, persönlich und unverbindlich.

  • Automatische GOÄ-Erkennung
  • Transparente Abrechnung
  • Persönlicher Support
Erstgespräch buchen
30 Minuten Kostenlos Unverbindlich