GOÄ 2509: Hirnabszess-Exstirpation korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2509
Totalexstirpation eines Hirnabszesses
Punktzahl 3750  
Einfachsatz 218,58 € 1,0x
Regelhöchstsatz 502,73 € 2,3x
Höchstsatz 765,03 € 3,5x
Ausschlüsse

Die operative Entfernung eines Hirnabszesses nach GOÄ 2509 erfordert chirurgische Präzision und eine lückenlose Dokumentation für eine erfolgreiche Abrechnung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2509

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 2509 im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Rubrik Neurochirurgie wie folgt:

Totalexstirpation eines Hirnabszesses - 3750 Punkte

Diese neurochirurgische Leistung umfasst die vollständige operative Entfernung einer abgekapselten Eiteransammlung im Gehirngewebe. Der chirurgische Eingriff beinhaltet definitionsgemäß alle Teilschritte von der Eröffnung der Schädelschwarte bis zum endgültigen Wundverschluss. Die Präparation der Abszesskapsel vom umgebenden, hochsensiblen Hirngewebe stellt dabei den zentralen und anspruchsvollsten Teil der Operation dar.

GOÄ 2509 in der Praxis: Indikationen und neurochirurgische Relevanz

Die Indikation zur Totalexstirpation nach GOÄ 2509 ist bei klinisch manifesten, abgekapselten Hirnabszessen gegeben. Häufige Ursachen sind fortgeleitete Infektionen aus dem HNO-Bereich oder hämatogene Streuungen bei systemischen Infekten. Im Gegensatz zur einfachen Punktion oder Drainage zielt dieses Verfahren auf die vollständige Sanierung des Infektherdes ab, um Rezidive effektiv zu verhindern.

Die Abgrenzung zu weniger invasiven Verfahren ist für die korrekte Honorierung entscheidend. Nur wenn die vollständige Kapselentfernung erfolgreich durchgeführt und dokumentiert wurde, ist der Ansatz dieser hochwertigen Ziffer gerechtfertigt. Bei einer bloßen Entlastung ohne Kapselresektion müssen andere gebührenrechtliche Ziffern herangezogen werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2509

Fallbeispiel 1: Otogener Hirnabszess im Schläfenlappen

Ein Patient stellt sich mit einem abgekapselten Abszess im Schläfenlappen nach chronischer Otitis media vor. Der Operateur führt eine osteoplastische Trepanation durch, stellt den Abszess dar und exstirpiert die Kapsel vollständig unter mikroskopischer Sicht. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2509 zum Regelsatz, da keine außergewöhnlichen anatomischen Erschwernisse vorlagen.

Fallbeispiel 2: Tiefliegender Abszess bei hämatogener Streuung

Bei einem Patienten mit Endokarditis zeigt sich ein tiefliegender Abszess im Bereich der Basalganglien. Aufgrund der Nähe zu funktionell hochrelevanten Arealen erfolgt die Präparation unter neuronavigatorischer Führung und mit extrem hohem Zeitaufwand. Die Abrechnung der GOÄ 2509 erfolgt hier mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 unter Angabe der konkreten Erschwernisse.

Fallbeispiel 3: Posttraumatischer Abszess nach Schädel-Hirn-Trauma

Nach einer offenen Schädelverletzung entwickelt sich ein infizierter Herd mit ausgeprägter Kapselbildung im Stirnhirn. Der Neurochirurg entfernt das entzündliche Gewebe mitsamt der Kapsel und führt eine Spülung des Operationsgebietes durch. Neben der GOÄ 2509 wird der Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOÄ 440) korrekt in Ansatz gebracht.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2509: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Berechnung der Schädelöffnung (z. B. nach GOÄ 2500). Da die Eröffnung der Schädelkalotte integraler Bestandteil der Leistungsbeschreibung der GOÄ 2509 ist, führt diese Doppelabrechnung regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen. Der Zugangsweg darf also keinesfalls separat liquidiert werden.

Zudem ist der explizite Ausschluss der GOÄ-Ziffer 2430 (Eröffnung eines tiefgelegenen Abszesses) strikt zu beachten. Eine zeitgleiche Nebeneinanderberechnung dieser beiden Ziffern im selben Operationsgebiet ist gebührenrechtlich unzulässig. Prüfstellen achten penibel darauf, ob eine tatsächliche Exstirpation der Kapsel oder lediglich eine Inzision stattgefunden hat.

Achtung: Wird in OP-Berichten nur von einer "Entlastung" oder "Spülung" des Abszesses gesprochen, verweigern Erstattungsstellen die Vergütung der GOÄ 2509. Achten Sie auf die präzise Verwendung des Begriffs der Kapselentfernung.

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Dokumentation der GOÄ 2509: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte OP-Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss den chirurgischen Weg durch die Gehirnschichten und insbesondere die vollständige Mobilisation der Abszesskapsel detailliert beschreiben. Auch die histopathologische Untersuchung des entnommenen Gewebes stützt die Plausibilität der Abrechnung maßgeblich.

Besonders bei der Anwendung von Steigerungssätzen über dem Schwellenwert von 2,3 ist eine präzise Begründung im Bericht unerlässlich. Erschwernisse wie eine extreme Kapseladhärenz an großen Hirngefäßen müssen im Verlaufsprotokoll exakt zeitlich und technisch dokumentiert werden.

Dokumentation: "...Nach osteoplastischer Trepanation und Inzision der Dura Darstellung des temporalen Hirnabszesses. Unter mikroskopischer Sicht vorsichtige, schrittweise Präparation der derben Abszesskapsel vom umgebenden Ödemgebiet. Die Kapsel konnte unter Schonung der angrenzenden Gefäße vollständig in toto exstirpiert werden..."

GOÄ 2509: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert der GOÄ 2509 liegt bei 502,73 € (2,3-facher Satz). Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 3,5 (765,03 €) ist gerechtfertigt, wenn die Operation durch anatomische Besonderheiten oder Komplikationen erheblich erschwert war. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte Blutungsneigung, die Lage in eloquenten Hirnarealen oder ein extrem adhäsives Verhalten der Kapsel zum gesunden Hirngewebe.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 2509 in Kombination mit modernen Visualisierungs- und Navigationsverfahren angewendet. Zulässig ist beispielsweise die zusätzliche Berechnung der computergestützten Navigation sowie des Zuschlags für das Operationsmikroskop nach GOÄ 440. Auch anästhesiologische Leistungen und postoperative Überwachungsziffern sind regulär kombinierbar, sofern sie die Kriterien der Eigenständigkeit erfüllen.

Tipp: Nutzen Sie bei mikrochirurgischer Präparation stets den Zuschlag GOÄ 440. Dieser ist mit 400 Punkten bewertet und sichert eine angemessene Honorierung des technischen Mehraufwands.

Ziffer 2509 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 2509 (Totalexstirpation eines Hirnabszesses) wird zur neuen Nummer 8352 — „Exstirpation eines intrazerebralen Hämatoms oder eines Hirnabszesses oder einer Zyste (infektiös oder nicht infektiös) einer Hirnhemisphäre, …". Der feste Satz beträgt 1.326,05 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 502,73 €).

Die neue Ziffer erfasst die Exstirpation eines Hirnabszesses zusammen mit intrazerebralen Hämatomen und Zysten für alle Hirnregionen (Hemisphären, Hirnstamm, Kleinhirn). Die Anforderung 'Total'-exstirpation entfällt sprachlich in der neuen Ziffer, ist aber durch die Bezeichnung 'Exstirpation' klinisch impliziert. Der Altkommentar für 2502 verwies auf den oberflächlichen Hirnabszess als §-6-Analogfall; dieser ist nun ebenfalls durch 8352 ohne Analogansatz abgebildet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2509

Die GOÄ-Ziffer 2509 ist mit 3750 Punkten bewertet. Dies entspricht einem Einfachsatz von 218,58 Euro und einem Regelhöchstsatz von 502,73 Euro bei einem Faktor von 2,3. Bei besonders schwierigen Verhältnissen kann der Höchstsatz von 765,03 Euro berechnet werden.
In der GOÄ-Ziffer 2509 sind alle operativen Schritte vom Zugang bis zum Wundverschluss enthalten. Dazu gehören die Durchtrennung der Schädelschwarte, die Eröffnung der Schädelkalotte sowie der Weg durch die Gehirnschichten. Eine separate Abrechnung dieser Teilschritte ist unzulässig.
Nein, die Schädelöffnung ist integraler Bestandteil der GOÄ 2509 und darf nicht separat in Rechnung gestellt werden. Ziffern wie die GOÄ 2500 für die Trepanation sind in diesem Fall bereits abgegolten. Eine Doppelabrechnung führt regelmäßig zu Beanstandungen durch die Kostenträger.
Eine Erhöhung des Steigerungsfaktors ist bei überdurchschnittlich schwierigen Operationsbedingungen gerechtfertigt. Dies betrifft beispielsweise eine tiefe Lage des Abszesses in funktionell hochrelevanten Hirnarealen oder eine extrem feste Verwachsung der Abszesskapsel. Solche Erschwernisse müssen im OP-Bericht detailliert begründet werden.
Die GOÄ-Ziffer 2509 darf laut den offiziellen Abrechnungsbestimmungen nicht neben der GOÄ-Ziffer 2430 berechnet werden. Die Ziffer 2430 beschreibt die Eröffnung eines tiefgelegenen Abszesses. Da die Exstirpation die Eröffnung bereits einschließt, ist dieser Ausschluss zwingend einzuhalten.
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