Die operative Entfernung eines Hirnabszesses nach GOÄ 2509 erfordert chirurgische Präzision und eine lückenlose Dokumentation für eine erfolgreiche Abrechnung.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2509
Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 2509 im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Rubrik Neurochirurgie wie folgt:
Totalexstirpation eines Hirnabszesses - 3750 Punkte
Diese neurochirurgische Leistung umfasst die vollständige operative Entfernung einer abgekapselten Eiteransammlung im Gehirngewebe. Der chirurgische Eingriff beinhaltet definitionsgemäß alle Teilschritte von der Eröffnung der Schädelschwarte bis zum endgültigen Wundverschluss. Die Präparation der Abszesskapsel vom umgebenden, hochsensiblen Hirngewebe stellt dabei den zentralen und anspruchsvollsten Teil der Operation dar.
GOÄ 2509 in der Praxis: Indikationen und neurochirurgische Relevanz
Die Indikation zur Totalexstirpation nach GOÄ 2509 ist bei klinisch manifesten, abgekapselten Hirnabszessen gegeben. Häufige Ursachen sind fortgeleitete Infektionen aus dem HNO-Bereich oder hämatogene Streuungen bei systemischen Infekten. Im Gegensatz zur einfachen Punktion oder Drainage zielt dieses Verfahren auf die vollständige Sanierung des Infektherdes ab, um Rezidive effektiv zu verhindern.
Die Abgrenzung zu weniger invasiven Verfahren ist für die korrekte Honorierung entscheidend. Nur wenn die vollständige Kapselentfernung erfolgreich durchgeführt und dokumentiert wurde, ist der Ansatz dieser hochwertigen Ziffer gerechtfertigt. Bei einer bloßen Entlastung ohne Kapselresektion müssen andere gebührenrechtliche Ziffern herangezogen werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2509
Fallbeispiel 1: Otogener Hirnabszess im Schläfenlappen
Ein Patient stellt sich mit einem abgekapselten Abszess im Schläfenlappen nach chronischer Otitis media vor. Der Operateur führt eine osteoplastische Trepanation durch, stellt den Abszess dar und exstirpiert die Kapsel vollständig unter mikroskopischer Sicht. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2509 zum Regelsatz, da keine außergewöhnlichen anatomischen Erschwernisse vorlagen.
Fallbeispiel 2: Tiefliegender Abszess bei hämatogener Streuung
Bei einem Patienten mit Endokarditis zeigt sich ein tiefliegender Abszess im Bereich der Basalganglien. Aufgrund der Nähe zu funktionell hochrelevanten Arealen erfolgt die Präparation unter neuronavigatorischer Führung und mit extrem hohem Zeitaufwand. Die Abrechnung der GOÄ 2509 erfolgt hier mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 unter Angabe der konkreten Erschwernisse.
Fallbeispiel 3: Posttraumatischer Abszess nach Schädel-Hirn-Trauma
Nach einer offenen Schädelverletzung entwickelt sich ein infizierter Herd mit ausgeprägter Kapselbildung im Stirnhirn. Der Neurochirurg entfernt das entzündliche Gewebe mitsamt der Kapsel und führt eine Spülung des Operationsgebietes durch. Neben der GOÄ 2509 wird der Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOÄ 440) korrekt in Ansatz gebracht.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2509: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Berechnung der Schädelöffnung (z. B. nach GOÄ 2500). Da die Eröffnung der Schädelkalotte integraler Bestandteil der Leistungsbeschreibung der GOÄ 2509 ist, führt diese Doppelabrechnung regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen. Der Zugangsweg darf also keinesfalls separat liquidiert werden.
Zudem ist der explizite Ausschluss der GOÄ-Ziffer 2430 (Eröffnung eines tiefgelegenen Abszesses) strikt zu beachten. Eine zeitgleiche Nebeneinanderberechnung dieser beiden Ziffern im selben Operationsgebiet ist gebührenrechtlich unzulässig. Prüfstellen achten penibel darauf, ob eine tatsächliche Exstirpation der Kapsel oder lediglich eine Inzision stattgefunden hat.
Achtung: Wird in OP-Berichten nur von einer "Entlastung" oder "Spülung" des Abszesses gesprochen, verweigern Erstattungsstellen die Vergütung der GOÄ 2509. Achten Sie auf die präzise Verwendung des Begriffs der Kapselentfernung.
Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.
Dokumentation der GOÄ 2509: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und detaillierte OP-Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss den chirurgischen Weg durch die Gehirnschichten und insbesondere die vollständige Mobilisation der Abszesskapsel detailliert beschreiben. Auch die histopathologische Untersuchung des entnommenen Gewebes stützt die Plausibilität der Abrechnung maßgeblich.
Besonders bei der Anwendung von Steigerungssätzen über dem Schwellenwert von 2,3 ist eine präzise Begründung im Bericht unerlässlich. Erschwernisse wie eine extreme Kapseladhärenz an großen Hirngefäßen müssen im Verlaufsprotokoll exakt zeitlich und technisch dokumentiert werden.
Dokumentation: "...Nach osteoplastischer Trepanation und Inzision der Dura Darstellung des temporalen Hirnabszesses. Unter mikroskopischer Sicht vorsichtige, schrittweise Präparation der derben Abszesskapsel vom umgebenden Ödemgebiet. Die Kapsel konnte unter Schonung der angrenzenden Gefäße vollständig in toto exstirpiert werden..."
GOÄ 2509: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert der GOÄ 2509 liegt bei 502,73 € (2,3-facher Satz). Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 3,5 (765,03 €) ist gerechtfertigt, wenn die Operation durch anatomische Besonderheiten oder Komplikationen erheblich erschwert war. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte Blutungsneigung, die Lage in eloquenten Hirnarealen oder ein extrem adhäsives Verhalten der Kapsel zum gesunden Hirngewebe.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ 2509 in Kombination mit modernen Visualisierungs- und Navigationsverfahren angewendet. Zulässig ist beispielsweise die zusätzliche Berechnung der computergestützten Navigation sowie des Zuschlags für das Operationsmikroskop nach GOÄ 440. Auch anästhesiologische Leistungen und postoperative Überwachungsziffern sind regulär kombinierbar, sofern sie die Kriterien der Eigenständigkeit erfüllen.
Tipp: Nutzen Sie bei mikrochirurgischer Präparation stets den Zuschlag GOÄ 440. Dieser ist mit 400 Punkten bewertet und sichert eine angemessene Honorierung des technischen Mehraufwands.
Ziffer 2509 in der neuen GOÄ
Die bisherige Ziffer 2509 (Totalexstirpation eines Hirnabszesses) wird zur neuen Nummer 8352 — „Exstirpation eines intrazerebralen Hämatoms oder eines Hirnabszesses oder einer Zyste (infektiös oder nicht infektiös) einer Hirnhemisphäre, …". Der feste Satz beträgt 1.326,05 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 502,73 €).
Die neue Ziffer erfasst die Exstirpation eines Hirnabszesses zusammen mit intrazerebralen Hämatomen und Zysten für alle Hirnregionen (Hemisphären, Hirnstamm, Kleinhirn). Die Anforderung 'Total'-exstirpation entfällt sprachlich in der neuen Ziffer, ist aber durch die Bezeichnung 'Exstirpation' klinisch impliziert. Der Altkommentar für 2502 verwies auf den oberflächlichen Hirnabszess als §-6-Analogfall; dieser ist nun ebenfalls durch 8352 ohne Analogansatz abgebildet.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2509
Was hat nicht gestimmt?