GOÄ 2510: Intrazerebrales Hämatom korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 2510
Operation eines intrazerebralen, nicht traumatisch bedingten Hämatoms
Punktzahl 4000  
Einfachsatz 233,15 € 1,0x
Regelhöchstsatz 536,25 € 2,3x
Höchstsatz 816,02 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2510 erfordert Präzision. Erfahren Sie, wie Sie die Operation eines intrazerebralen Hämatoms rechtssicher liquidieren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2510

GOÄ-Ziffer 2510: Operation eines intrazerebralen, nicht traumatisch bedingten Hämatoms (4000 Punkte)

Die GOÄ-Ziffer 2510 beschreibt eine hochkomplexe neurochirurgische Leistung, die den operativen Zugang und die Sanierung einer Blutung innerhalb des Gehirngewebes (intrazerebral) umfasst. Voraussetzung für die Abrechnung dieser Ziffer ist, dass die Blutung nicht traumatisch bedingt ist, also beispielsweise auf dem Boden einer vaskulären Erkrankung oder einer spontanen Ruptur beruht.

Der operative Eingriff beinhaltet in der Regel die Trepanation des Schädels, die Eröffnung der Dura mater sowie die vorsichtige Evakuierung des Hämatoms unter Schonung des umliegenden, funktionellen Hirngewebes. Die Blutstillung im Bereich der Hämatomhöhle ist integraler Bestandteil dieser Leistung.

GOÄ 2510 in der Praxis: Indikationen und klinische Abgrenzung

Die Indikation zur operativen Entlastung eines intrazerebralen Hämatoms nach GOÄ 2510 ergibt sich meist bei raumfordernden, spontanen intrazerebralen Blutungen (ICB), die zu einer neurologischen Verschlechterung oder einem drohenden Einklemmungssyndrom führen. Typische Ursachen sind eine hypertensive Massenblutung oder eine zerebrale Amyloidangiopathie.

Eine essenzielle Abgrenzung betrifft die Ätiologie der Blutung. Liegt der Blutung ein Trauma zugrunde, ist die GOÄ 2510 nicht anwendbar. In diesen Fällen greift die GOÄ-Ziffer 2503 für die Versorgung einer frischen Hirnverletzung.

Achtung: Die Abgrenzung zwischen traumatischen und nicht traumatischen Ursachen muss bereits aus der präoperativen Diagnostik und der Anamnese klar hervorgehen, da dies die Wahl der primären Abrechnungsziffer maßgeblich bestimmt.

Zudem ist die Lokalisation entscheidend. Die GOÄ 2510 bezieht sich explizit auf intrazerebrale Prozesse. Subdurale oder epidurale Hämatome werden über eigenständige Ziffern wie die GOÄ 2506 oder 2507 abgerechnet.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2510

Fallbeispiel 1: Spontane hypertensive Massenblutung

Ein Patient stellt sich mit einer akuten, raumfordernden intrazerebralen Blutung im Bereich der Basalganglien bei bekannter arterieller Hypertonie vor. Es erfolgt die notfallmäßige Kraniotomie und die mikrochirurgische Evakuierung des Hämatoms. Da die Ursache nicht traumatisch ist, wird die GOÄ-Ziffer 2510 als Hauptleistung abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Intrazerebrale Blutung bei rupturiertem Aneurysma

Bei einer Patientin führt die Ruptur eines Aneurysmas der Arteria cerebri media zu einer intrazerebralen Blutung. In derselben Sitzung erfolgt die Hämatomevakuierung sowie das Clipping des Aneurysmas. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2510 für die Hämatomentlastung und zusätzlich die GOÄ-Ziffer 2529 für die operative Versorgung des Aneurysmas.

Fallbeispiel 3: Spontane Lobärblutung unter Antikoagulation

Unter therapeutischer Antikoagulation kommt es bei einem Patienten zu einer ausgedehnten, spontanen lobären Blutung im Parietallappen. Nach Gerinnungsausgleich erfolgt die operative Hämatomentfernung. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 2510, wobei der erhöhte Aufwand durch die Gerinnungsstörung über einen erhöhten Steigerungsfaktor begründet wird.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2510: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2510 ist die fehlerhafte Nebeneinanderberechnung von ausgeschlossenen Leistungen. Die Ziffer 2510 darf explizit nicht neben den Ziffern 2397, 2503, 2505 und 2506 abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen prüfen diese Kombinationen standardmäßig und kürzen die Rechnungen bei Verstößen konsequent.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zum subduralen Hämatom. Wird fälschlicherweise ein chronisch subdurales Hämatom (Ziffer 2506 oder 2507) unter der Ziffer 2510 liquidiert, führt dies bei einer Rechnungsprüfung unweigerlich zur Beanstandung, da die anatomische Lokalisation nicht übereinstimmt.

Tipp: Achten Sie penibel darauf, dass bei einer traumatischen Genese der Blutung zwingend die GOÄ 2503 herangezogen wird, um Honorarkürzungen durch die Kostenträger zu vermeiden.

Auch die unvollständige Dokumentation der Ätiologie wird häufig bemängelt. Fehlt im Operationsbericht der Nachweis, dass es sich um eine nicht traumatische Blutung handelt, wird die Erstattungsfähigkeit der GOÄ 2510 von den Prüfstellen regelmäßig infrage gestellt.

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Dokumentation der GOÄ 2510: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die Indikation, den Zugangsweg und die anatomische Tiefe des Eingriffs detailliert beschreiben. Insbesondere die Darstellung, dass das Hämatom intrazerebral und nicht extrazerebral lag, ist essenziell.

Zudem muss die Ätiologie (z. B. spontane Blutung bei Hypertonie oder Amyloidangiopathie) explizit erwähnt werden, um den Ausschluss einer traumatischen Ursache zu untermauern. Auch der Einsatz von Spezialinstrumenten wie dem Operationsmikroskop oder dem Endoskop sollte genau dokumentiert werden.

Dokumentationsbeispiel: Spontane, nicht traumatische intrazerebrale Blutung links temporoparietal bei bekannter arterieller Hypertonie. Osteoplastische Trepanation, Eröffnung der Dura mater. Unter mikroskopischer Sicht vorsichtige Inzision des Kortex und schrittweise Evakuierung des raumfordernden, teils koagulierten Hämatoms aus dem Hirnparenchym. Sorgfältige bipolare Blutstillung der Hämatomhöhle.

Die Dokumentation sollte zeitnah und standardisiert erfolgen, um im Falle von Rückfragen der privaten Krankenversicherungen oder des Medizinischen Dienstes sofort aussagekräftige Belege vorlegen zu können.

GOÄ 2510: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der hohen Komplexität neurochirurgischer Eingriffe im Gehirn kann der Regelsatz von 2,3 oft überschritten werden. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 3,5 ist möglich, erfordert jedoch eine patientenindividuelle und medizinisch begründete Rechtfertigung. Typische Begründungen sind eine schwierige anatomische Lage des Hämatoms (z. B. tief sitzende Stammganglienblutungen) oder eine erhöhte Blutungsneigung des Patienten.

Auch ein extrem zeitaufwendiges Vorgehen zur Schonung eloquenter Hirnareale oder die Notwendigkeit einer intraoperativen Ultraschalldiagnostik zur Lokalisation können als valide Steigerungsgründe herangezogen werden. Die Begründung muss stets einzelfallbezogen und für den medizinischen Laien nachvollziehbar formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Wird die intrazerebrale Blutung durch ein Aneurysma oder ein arterio-venöses Angiom verursacht und dieses in derselben Sitzung operiert, ist neben der GOÄ 2510 die Ziffer 2529 (Operative Versorgung eines Hirnaneurysmas oder Angioms) berechnungsfähig. Dies stellt eine der wichtigsten und honorarstärksten Kombinationen in der Neurochirurgie dar.

Zusätzlich können Anästhesieleistungen, postoperative Überwachungen sowie bildgebende Verfahren, die intraoperativ zur Kontrolle eingesetzt werden, regelkonform kombiniert werden. Es ist jedoch stets darauf zu achten, dass keine Ziffern aus dem direkten Abrechnungsausschluss der GOÄ 2510 zeitgleich angesetzt werden.

Ziffer 2510 in der neuen GOÄ

Die Leistung nach Ziffer 2510 (Operation eines intrazerebralen, nicht traumatisch bedingten Hämatoms) wird im Entwurf je nach klinischer Situation unterschiedlich abgebildet — die Dokumentation entscheidet über die Zielziffer:

  • bei: Exstirpation des intrazerebralen Hämatoms — 8352 „Exstirpation eines intrazerebralen Hämatoms oder eines Hirnabszesses oder einer Zyste (infektiös oder nicht infektiös) einer Hirnhemisphäre, …" (1.326,05 €)
  • bei: Drainage des nicht traumatischen intrazerebralen Hämatoms — 8353 „Drainage eines nicht traumatischen intrazerebralen Hämatoms, einer Zyste (infektiös oder nicht infektiös) oder eines Abzesses, …" (991,23 €)

Zum Vergleich: Beim 2,3-fachen Satz brachte die alte Ziffer 2510 bisher 536,25 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2510

Die GOÄ-Ziffer 2510 wird für die operative Entfernung eines intrazerebralen Hämatoms berechnet, das nicht durch ein Trauma verursacht wurde. Typische Indikationen sind spontane Hirnblutungen bei Hypertonie oder Gefäßfehlbildungen. Eine traumatische Genese schließt diese Ziffer aus.
Neben der GOÄ 2510 dürfen die Ziffern 2397, 2503, 2505 und 2506 nicht abgerechnet werden. Dies betrifft insbesondere die Versorgung frischer Hirnverletzungen sowie die Exstirpation chronisch subduraler Hämatome.
Nein, bei einem traumatisch bedingten Hämatom ist die GOÄ 2510 nicht anwendbar. In diesem Fall muss die GOÄ-Ziffer 2503 für die Versorgung einer frischen Hirnverletzung herangezogen werden.
Ein erhöhter Steigerungsfaktor bis 3,5-fach kann durch eine schwierige anatomische Lage des Hämatoms, beispielsweise in den tiefen Stammganglien, begründet werden. Auch eine ausgeprägte intraoperative Blutungsneigung oder die Nähe zu eloquenten Hirnarealen rechtfertigen eine Steigerung.
Ja, diese Kombination ist zulässig, wenn das Hämatom durch ein Aneurysma oder ein arterio-venöses Angiom verursacht wurde und dieses in derselben Sitzung operiert wird. In diesem Fall können beide Ziffern nebeneinander angesetzt werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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