GOÄ 2891: Rekonstruktive Venen-OPs korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 2891
Rekonstruktive Operation an den Körpervenen unter Ausschluss der Hohlvenen (Thrombektomie, Transplantatersatz, Bypass-Operation) – gegebenenfalls einschließlich Anlegen einer temporären arteriovenösen Fistel –
Punktzahl 3000  
Einfachsatz 174,86 € 1,0x
Regelhöchstsatz 402,18 € 2,3x
Höchstsatz 612,01 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung rekonstruktiver Venenoperationen nach GOÄ 2891 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles über Fallbeispiele, Ausschlüsse und Steigerungsfaktoren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2891

Rekonstruktive Operation an den Körpervenen unter Ausschluss der Hohlvenen (Thrombektomie, Transplantatersatz, Bypass-Operation) – gegebenenfalls einschließlich Anlegen einer temporären arteriovenösen Fistel –

Die GOÄ-Ziffer 2891 beschreibt hochkomplexe, rekonstruktive chirurgische Eingriffe an den peripheren Körpervenen. Ausdrücklich ausgeschlossen von dieser Ziffer sind Operationen an den Hohlvenen (Vena cava superior und inferior), für die eigene, höher bewertete Gebührenordnungsnummern existieren. Die Leistung umfasst wesentliche Teilschritte wie die Thrombektomie, den Einsatz von Transplantaten oder die Durchführung von Bypass-Operationen.

Ein wichtiger Bestandteil der Leistungsbeschreibung ist das Anlegen einer temporären arteriovenösen Fistel (AV-Fistel). Diese Maßnahme dient der Flussverbesserung im rekonstruierten Venensegment und ist mit der Gebühr für die Nummer 2891 bereits abgegolten. Sie darf daher nicht separat in Rechnung gestellt werden.

GOÄ 2891 in der Praxis: Indikationen und klinische Relevanz

In der gefäßchirurgischen Praxis kommt die GOÄ 2891 vor allem bei akuten oder chronischen Gefäßverschlüssen sowie schweren venösen Insuffizienzen zum Einsatz. Typische Indikationen sind die akute tiefe Venenthrombose (TVT) der Becken-Bein-Strombahn, bei der eine operative Thrombektomie zur Vermeidung eines postthrombotischen Syndroms indiziert ist. Auch rekonstruktive Eingriffe nach Trauma oder tumorbedingten Venenkompressionen fallen unter dieses Leistungsspektrum.

Die Abgrenzung zu rein interventionellen Verfahren ist essenziell. Während endovaskuläre Katheterverfahren über andere Ziffern abgebildet werden, setzt die GOÄ 2891 einen offen-chirurgischen Zugang voraus. Die Wahl des passenden Operationsverfahrens richtet sich stets nach der individuellen Anatomie und dem Ausmaß der venösen Schädigung.

Tipp: Achten Sie darauf, dass rein kosmetische Varizenoperationen (wie das Stripping nach Babcock) nicht über die GOÄ 2891, sondern über die dafür vorgesehenen Ziffern 2880 bis 2882 abgerechnet werden müssen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2891

Fallbeispiel 1: Operative Thrombektomie bei akuter Beckenvenenthrombose

Ein Patient stellt sich mit einer akuten, aszendierenden Becken-Bein-Venenthrombose vor. Es erfolgt die offen-chirurgische venöse Thrombektomie über einen femoralen Zugang unter Einsatz eines Fogarty-Katheters. Zur Sicherung des Abflusses wird temporär eine AV-Fistel angelegt.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2891 zum Regelhöchstsatz (2,3-fach). Das Anlegen der AV-Fistel ist mit dieser Ziffer abgegolten und darf nicht gesondert berechnet werden. Begleitende Narkose- und Überwachungsleistungen werden separat liquidiert.

Fallbeispiel 2: Venöser Bypass bei postthrombotischem Syndrom

Bei einer Patientin mit schwerem postthrombotischem Syndrom und chronischem Verschluss der Vena femoralis superficialis wird ein venöser Bypass (z. B. Palma-Operation) unter Verwendung der kontralateralen Vena saphena magna durchgeführt. Der Eingriff gestaltet sich aufgrund ausgeprägter Vernarbungen im Operationsgebiet als überdurchschnittlich schwierig.

Hier wird die GOÄ 2891 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 abgerechnet. Die Begründung in der Rechnung verweist explizit auf die schwierigen anatomischen Verhältnisse durch Voroperationen und Vernarbungen.

Fallbeispiel 3: Transplantatersatz nach traumatischem Venenabriss

Nach einem schweren Trauma der unteren Extremität liegt ein segmentaler Defekt der Vena poplitea vor. Der Defekt wird durch ein autologes Venentransplantat (entnommen aus einem anderen Areal) überbrückt und mikrochirurgisch anastomosiert.

Abgerechnet wird die GOÄ 2891. Da ein Operationsmikroskop verwendet wurde, kann zusätzlich der Zuschlag nach Nr. 445 (Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops) angesetzt werden. Die Transplantatentnahme ist, sofern sie über einen separaten Zugang erfolgt, gegebenenfalls zusätzlich berechnungsfähig.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2891: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2891 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit den Ziffern 2888 und 2889. Die Ausschlussregelung der GOÄ untersagt diese Kombination explizit, wenn die Eingriffe im selben anatomischen Zielgebiet stattfinden. Prüfstellen der privaten Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen kürzen solche Rechnungen konsequent.

Ein weiteres Problem stellt die fehlerhafte Deklaration von Varizenoperationen dar. Wird ein Stripping der Vena saphena magna fälschlicherweise als "rekonstruktive Operation" deklariert, führt dies bei einer Überprüfung unweigerlich zur Rückforderung. Die GOÄ 2891 erfordert eine echte rekonstruktive Zielsetzung zur Wiederherstellung des Blutflusses, nicht die Entfernung des Gefäßes.

Achtung: Das temporäre Anlegen einer arteriovenösen Fistel ist integraler Bestandteil der GOÄ 2891. Versuche, diese Fistelanlage separat über andere gefäßchirurgische Ziffern abzurechnen, werden von Kostenträgern als unzulässige Doppelabrechnung gewertet.

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Dokumentation der GOÄ 2891: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise OP-Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die Indikation, den operativen Zugangsweg und die genauen Schritte der Rekonstruktion detailliert beschreiben. Insbesondere die Darstellung des Gefäßstatus vor und nach der Rekonstruktion ist essenziell.

Falls ein Transplantat verwendet wurde, muss dessen Herkunft, Länge und die Art der Anastomosierung exakt dokumentiert werden. Auch die Begründung für das eventuelle Anlegen einer temporären AV-Fistel sollte im Bericht klar hervorgehen, um die medizinische Notwendigkeit des Gesamteingriffs zu untermauern.

Dokumentationsbeispiel: "Freilegung der Vena femoralis communis bei akuter Thrombose. Längsvenotomie und vollständige Thrombektomie mittels Fogarty-Katheter unter Durchleuchtungskontrolle. Rekonstruktion der Venenwand mittels fortlaufender Naht (Provene 6-0). Temporäre Anlage einer AV-Fistel zur Flussbeschleunigung. Postoperativ freier venöser Abfluss sonographisch nachgewiesen."

GOÄ 2891: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der hohen Komplexität rekonstruktiver Veneneingriffe ist eine Überschreitung des Regelsatzes (2,3-fach) in vielen Fällen medizinisch begründbar. Typische Kriterien für eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz sind ein extrem hoher Zeitaufwand bei ausgeprägten Adhäsionen, anatomische Varianten oder ein hohes Blutungsrisiko bei vorbestehender Antikoagulation. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2891 können begleitende Leistungen abgerechnet werden, sofern sie nicht den Ausschlüssen unterliegen. Häufig kombiniert wird die Ziffer mit diagnostischen Verfahren wie der intraoperativen Duplexsonographie oder radiologischen Kontrollen. Auch die Anästhesieleistungen sowie postoperative Überwachungsziffern sind regulär ansetzbar. Der Zuschlag nach Nr. 445 für das Operationsmikroskop ist bei mikrochirurgischer Technik ebenfalls eine wichtige Kombinationsoption.

Ziffer 2891 in der neuen GOÄ

Die Leistung „Rekonstruktive Operation an den Körpervenen unter Ausschluss der Hohlvenen (Thrombektomie, Transplantatersatz, Bypass-Operation) – gegebenenfalls einschließlich Anlegen einer temporären arteriovenösen Fistel –“ erhält in der neuen GOÄ die Nummer 9802 „Rekonstruktive Operation an den Venen des Körperstammes mit Ausnahme der Hohlvenen, an den Halsvenen oder den tiefen Extremitätenvenen, soweit nicht im Rahmen der Leistungen nach Nummer 9792, 9796, 9797 oder 9798 erbracht, ggf. einschließlich Phlebographie“ mit einem festen Satz von 534,24 € — ein Plus von rund 33 % (heute beim 2,3-fachen Satz: 402,18 €).

9802 bildet die rekonstruktive Operation an Körperstamm-, Hals- oder tiefen Extremitätenvenen ab.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2891

Die GOÄ 2891 wird für offen-chirurgische, rekonstruktive Eingriffe an den Körpervenen wie Thrombektomien, Bypass-Operationen oder Transplantatersatz herangezogen. Ausgeschlossen sind Eingriffe an den Hohlvenen sowie rein kosmetische Varizenoperationen.
Nein, das Anlegen einer temporären arteriovenösen Fistel ist laut Leistungsbeschreibung explizit in der GOÄ 2891 enthalten. Eine separate Abrechnung dieser Maßnahme ist daher nicht zulässig.
Die GOÄ-Ziffern 2888 (arterielle Thrombektomie/Embolektomie) und 2889 (rekonstruktive Arterienoperation) dürfen nicht neben der Ziffer 2891 abgerechnet werden. Dies gilt für Eingriffe im selben anatomischen Zielgebiet.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz lässt sich durch überdurchschnittliche Schwierigkeit oder erhöhten Zeitaufwand begründen. Typische Gründe sind starke Vernarbungen durch Voroperationen, anatomische Besonderheiten oder ein erhöhtes Blutungsrisiko.
Ja, der Zuschlag nach GOÄ-Nr. 445 für die Anwendung eines Operationsmikroskops ist neben der Ziffer 2891 berechnungsfähig. Dies muss durch den Einsatz mikrochirurgischer Techniken im OP-Bericht dokumentiert sein.
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