Die Beseitigung eines Shunts nach GOÄ 2897 wirft oft Fragen zur Kombination mit einer Neuanlage auf. Erfahren Sie alles zur rechtssicheren Abrechnung.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2897
Beseitigung eines arteriovenösen Shunts - 1200 Punkte
Die Leistungsziffer 2897 beschreibt die operative Beseitigung eines arteriovenösen Shunts. Diese chirurgische Leistung ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie), Unterabschnitt 3 (Venenchirurgie) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Der Eingriff umfasst die vollständige operative Trennung und den Verschluss der zuvor künstlich geschaffenen Verbindung zwischen einer Arterie und einer Vene.
In der Regel beinhaltet diese Leistung den operativen Zugang, die Präparation der Gefäße, die Ligatur oder Übernähung der Gefäßanschlüsse sowie den schichtweisen Wundverschluss. Die Ziffer deckt somit alle typischen intraoperativen Teilschritte ab, die zur sicheren Stilllegung des Shuntvolumens und zur Wiederherstellung der physiologischen Durchblutungsverhältnisse notwendig sind.
GOÄ 2897 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext
Die Abrechnung der GOÄ 2897 setzt eine klare medizinische Indikation voraus. Der häufigste Grund für die Beseitigung eines Shunts ist dessen Funktionsverlust oder Verschluss, der eine weitere Nutzung für die Hämodialyse unmöglich macht. Auch schwerwiegende Komplikationen wie Shunt-Infektionen, ausgeprägte Aneurysmata oder ein Steal-Syndrom erfordern oft die operative Stilllegung.
Häufig erfolgt die Beseitigung des alten Shunts im Rahmen desselben operativen Eingriffs, bei dem an einer anderen anatomischen Stelle ein neuer Shunt angelegt wird. In diesen Fällen ist die Kombination mit rekonstruktiven Ziffern von zentraler Bedeutung für eine vollständige Honorierung. Die Abgrenzung zu reinen Thrombektomien ohne Shunt-Beseitigung muss dabei präzise beachtet werden.
Tipp: Wenn die Shunt-Beseitigung aufgrund einer akuten Infektion erfolgt, sollte dies in der Dokumentation besonders hervorgehoben werden, da dies einen erhöhten Schwierigkeitsgrad begründen kann.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2897
Fallbeispiel 1: Shunt-Verschluss mit gleichzeitiger Neuanlage
Ein Patient stellt sich mit einem thrombotisch verschlossenen, nicht mehr revidierbaren Cimino-Shunt am linken Unterarm vor. In einer Sitzung erfolgt die operative Beseitigung des alten Shunts und die Neuanlage eines neuen Shunts am rechten Unterarm. Abgerechnet wird die GOÄ 2897 für die Beseitigung sowie die GOÄ 2895 für die Neuanlage des Shunts.
Fallbeispiel 2: Beseitigung wegen eines ausgeprägten Steal-Syndroms
Aufgrund einer kritischen Minderdurchblutung der Hand (Steal-Syndrom) muss ein gut funktionierender, aber hämodynamisch zu aktiver Shunt operativ stillgelegt werden. Der Operateur legt den Shunt frei, ligiert die Fistel und stellt die normale Strombahn wieder her. Hier wird die GOÄ 2897 als solitäre Leistung berechnet, da keine unmittelbare Neuanlage in derselben Sitzung erfolgt.
Fallbeispiel 3: Shunt-Beseitigung mit alloplastischem Gefäßersatz an anderer Stelle
Ein infizierter Shunt am linken Arm muss dringend beseitigt werden. Gleichzeitig wird am rechten Arm ein neuer Shunt unter Verwendung einer Kunststoffprothese angelegt. In diesem komplexen Fall erfolgt die Abrechnung der GOÄ 2897 für die Explantation und den Verschluss sowie der GOÄ 2896 für die alloplastische Neuanlage.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2897: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist das Übersehen von Ausschlüssen oder die fehlerhafte Doppelberechnung von Teilschritten. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen kritisch, ob die Beseitigung und die eventuelle Neuanlage tatsächlich getrennte operative Leistungen darstellen. Die bloße Revision eines bestehenden Shunts ohne dessen vollständige Beseitigung rechtfertigt den Ansatz der GOÄ 2897 nicht.
Zudem wird oft fälschlicherweise versucht, den Verschluss der Gefäße als separate Gefäßnaht nach anderen Ziffern des Abschnitts L zu berechnen. Diese Naht ist jedoch integraler Bestandteil der GOÄ 2897 und somit mit der Gebühr abgegolten. Ein unzulässiges Splitting führt regelmäßig zu Beanstandungen und Honorarkürzungen.
Achtung: Achten Sie darauf, dass bei einer gleichzeitigen Neuanlage an derselben Extremität die medizinische Notwendigkeit zweier getrennter Schnitte und Prozeduren exakt dokumentiert ist, um den Vorwurf der Zielleistung zu entkräften.
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Dokumentation der GOÄ 2897: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und detaillierte Operationsdokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die Indikation zur Shunt-Beseitigung (z. B. Shunt-Verschluss, Infektion, Steal-Syndrom) sowie den genauen anatomischen Ort präzise beschreiben. Auch die Darstellung der präparatorischen Schritte und der Gefäßversorgung ist essenziell.
Besonders wichtig ist die Dokumentation der getrennten Zugangswege, falls im selben Eingriff eine Neuanlage an einer anderen Stelle erfolgt. Aus dem Bericht muss zweifelsfrei hervorgehen, dass es sich um zwei eigenständige operative Prozeduren an unterschiedlichen Lokalisationen handelt.
Dokumentationsbeispiel: "Nach sterilem Abwaschen und Abdecken erfolgt der Hautschnitt über dem thrombosierten Shunt am linken Unterarm. Präparation der Anastomosenregion. Vollständige Ligatur und Durchtrennung der arteriovenösen Fistelverbindung. Histologischer Ausschluss einer Infektion. Schichtweiser Wundverschluss. Parallel dazu Neuanlage eines Shunts am rechten Unterarm über separaten Zugang..."
GOÄ 2897: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, starken Vernarbungen nach Voroperationen oder bei Vorliegen einer akuten Infektion kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten werden. Ein erhöhter Zeitaufwand oder eine überdurchschnittliche Schwierigkeit des Eingriffs rechtfertigen eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 2897 wird sehr häufig mit Ziffern zur Shunt-Neuanlage kombiniert. Erlaubt und medizinisch oft notwendig ist die gemeinsame Abrechnung mit der GOÄ 2895 (Shunt-Anlage) oder der GOÄ 2896 (Shunt-Anlage mit alloplastischem Ersatz). Bei ambulanter Durchführung des Eingriffs in der Praxis oder im ambulanten OP-Zentrum ist zudem der Zuschlag nach GOÄ 445 (ambulante OP) ansetzbar.
Ziffer 2897 in der neuen GOÄ
Die Ziffer 2897 (Beseitigung eines arteriovenösen Shunts, heute 160,86 € beim 2,3-fachen Satz) wird in der neuen GOÄ je nach klinischer Konstellation unterschiedlich abgebildet:
- 9817 „Unterbindung eines Hämodialyseshuntes oder einer operativ angelegten AV-Fistel, als selbständige Leistung“ (280,85 €) — bei: Unterbindung des Hämodialyseshuntes oder der operativ angelegten AV-Fistel
- 9818 „Sonstige Ausschaltung eines Hämodialyseshuntes (z.B. Explantation)“ (323,33 €) — bei: sonstige Ausschaltung oder Explantation des Hämodialyseshuntes
Die Dokumentation der konkreten Leistung entscheidet: Die Spanne reicht von 280,85 € bis 323,33 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2897
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