Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3190 (Papillenexstirpation) birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Ausschlüssen und Dokumentationspflichten.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3190
Papillenexstirpation oder -spaltung mit Eröffnung des Duodenums
Die GOÄ-Ziffer 3190 beschreibt eine hochspezifische chirurgische Leistung aus dem Bereich der Abdominalchirurgie. Sie umfasst die operative Entfernung (Exstirpation) oder die Spaltung (Papillotomie) der Papilla duodeni major (Vatersche Papille), welche die gemeinsame Mündungsstelle von Gallengang und Bauchspeicheldrüsengang in den Zwölffingerdarm darstellt. Voraussetzung für die Abrechnung dieser Ziffer ist die chirurgische Eröffnung des Duodenums (Duodenotomie), um direkten Zugang zur Papille zu erlangen.
Diese Leistung ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Rubrik XIV (Ösophaguschirurgie / Abdominalchirurgie) eingegliedert. Da es sich um einen offenen viszeralchirurgischen Eingriff handelt, sind die typischen intraoperativen Schritte wie die Freilegung des Duodenums, die Blutstillung und der anschließende schichtweise Verschluss des Darms sowie der Bauchwand in der Gebühr enthalten.
GOÄ 3190 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext
In der modernen Medizin wird die Papillenspaltung häufig endoskopisch durchgeführt. Dennoch behält die offene chirurgische Papillenexstirpation oder -spaltung nach GOÄ 3190 in spezifischen klinischen Situationen ihre Berechtigung. Typische Indikationen sind gutartige Tumoren wie das Papillenadenom, die sich endoskopisch nicht sicher oder unvollständig resezieren lassen, sowie sehr frühe maligne Tumorstadien bei Patienten, die für eine große Whipple-Operation nicht infrage kommen.
Ein weiteres Einsatzgebiet ist die operative Sanierung bei hochgradigen, narbigen Papillenstenosen oder impaktierten Gallensteinen, die sich endoskopisch-interventionell nicht bergen lassen. Häufig wird die Leistung nicht als isolierte Zielleistung, sondern als Paralleloperation im Rahmen komplexer Eingriffe an den Gallenwegen oder am Duodenum erbracht. Hierbei ist jedoch streng auf die Kombinationsregeln und Ausschlüsse zu achten.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3190
Fallbeispiel 1: Operative Sanierung eines benignen Papillenadenoms
Bei einem Patienten zeigt sich ein breitbasiges, histologisch gesichertes Adenom der Papilla duodeni major. Aufgrund der anatomischen Lage und der Größe ist eine endoskopische Resektion kontraindiziert. Der Chirurg führt eine transduodenale Papillenexstirpation mit plastischer Rekonstruktion der Gangmündungen durch. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 3190 zum Regelsatz (2,3-fach), da keine intraoperativen Komplikationen auftraten.
Fallbeispiel 2: Transduodenale Papillenspaltung bei impaktiertem Konkrement
Ein Patient stellt sich mit einer akuten Cholangitis bei impaktiertem Stein im Bereich der Papille vor. Nach erfolgloser ERCP erfolgt die offene Duodenotomie und die operative Spaltung der Papille zur Steinextraktion. Neben der Ziffer 3190 können die vorbereitenden und begleitenden operativen Schritte berechnet werden, sofern sie nicht explizit ausgeschlossen sind. Die Eröffnung des Duodenums ist integraler Bestandteil der Ziffer 3190 und darf nicht separat berechnet werden.
Fallbeispiel 3: Komplexe Papillenrekonstruktion bei narbiger Stenose
Bei einer ausgeprägten, rezidivierenden narbigen Stenose der Papille wird eine transduodenale Papillotomie mit anschließender Marsupialisation der Gangschleimhaut durchgeführt. Aufgrund massiver Verwachsungen im Oberbauch nach Voroperationen gestaltet sich der Zugang zum Duodenum extrem schwierig. Der Operateur rechnet die GOÄ 3190 mit einem erhöhten Steigerungssatz von 3,5-fach ab und begründet dies detailliert im OP-Bericht.
Häufige Fehler bei der GOÄ 3190: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3190 ist die Missachtung der expliziten Ausschlussziffern. Die Ziffer 3190 darf laut den Bestimmungen der GOÄ nicht neben der Ziffer 3187 (Plastische Operation zur Erweiterung der Papilla duodeni) oder der Ziffer 3189 (Transduodenale Sphinkterotomie) berechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen standardmäßig und kürzen die Honorare bei Verstößen konsequent.
Achtung: Die Eröffnung des Duodenums (Duodenotomie) ist obligater Bestandteil der Leistungsbeschreibung der GOÄ 3190. Eine zusätzliche Abrechnung von Ziffern für die reine Darmeröffnung ist daher unzulässig und führt regelmäßig zu Beanstandungen im Prüfverfahren.
Zudem fordern Prüfinstanzen bei der Abrechnung als Paralleloperation häufig den Nachweis, dass es sich um eine eigenständige Zielleistung handelt. Wenn die Papillenspaltung lediglich ein unselbstständiger Teilschritt einer umfassenderen Operation ist, ist sie mit der Hauptleistung abgegolten und darf nicht separat als GOÄ 3190 liquidiert werden.
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Dokumentation der GOÄ 3190: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss den Zugangsweg, die Eröffnung des Duodenums sowie die konkreten Maßnahmen an der Papille detailliert beschreiben. Auch die Rekonstruktion der Gangmündungen sollte präzise dargestellt werden, um den operativen Aufwand zu belegen.
Dokumentationsbeispiel: Längsduodenotomie und Darstellung der Papilla duodeni major mit 1,5 cm großem Adenom. Vollständige Exstirpation der Papille unter Schonung der Gangmündungen. Plastische Neuanlage durch Einzelknopfnähte und anschließender schichtweiser Verschluss des Duodenums.
Besondere anatomische Schwierigkeiten, wie ausgeprägte Verwachsungen oder eine atypische Lage der Papille, müssen explizit im Bericht erwähnt werden. Diese Angaben dienen als primäre Argumentationsgrundlage, falls eine Schwellenwertüberschreitung begründet werden muss.
GOÄ 3190: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz der GOÄ 3190 liegt beim 2,3-fachen Satz bei 361,97 €. Eine Überschreitung dieses Schwellenwertes bis zum Höchstsatz von 3,5-fach (550,83 €) ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse zulässig. Typische Begründungen für eine Steigerung sind ein extrem zeitaufwendiger Adhäsiolyse-Prozess bei Voroperationen, erhebliche anatomische Varianten der Gangmündungen oder eine ausgeprägte intraoperative Blutungskomplikation, die eine aufwendige Blutstillung erforderte.
Tipp: Verwenden Sie für die Begründung der Schwellenwertüberschreitung patientenindividuelle und medizinisch nachvollziehbare Formulierungen. Pauschale Floskeln wie erhöhter Zeitaufwand werden von den Kostenträgern meist nicht anerkannt.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 3190 kann mit anderen abdominalchirurgischen Leistungen kombiniert werden, sofern kein Ausschluss vorliegt. Häufig erfolgt die Kombination mit der Ziffer 3135 (Gallenblasenentfernung) oder Ziffern für die operative Revision der Gallenwege. Auch Anästhesieleistungen und postoperative Überwachungsziffern sind regelhaft neben der chirurgischen Hauptleistung ansetzbar.
Ziffer 3190 in der neuen GOÄ
Die alte Ziffer 3190 (Papillenexstirpation oder -spaltung mit Eröffnung des Duodenums) führt in der neuen GOÄ zu Nummer 10772 — „Operative Papillenexstirpation oder Papillenspaltung mit Eröffnung des Duodenums, ggf. …" (678,69 €, bisher 2,3-facher Satz: 361,97 €).
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3190
Was hat nicht gestimmt?