Die Abrechnung von Gallengangsoperationen nach GOÄ 3187 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, Kombinationsmöglichkeiten und der PTCh.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3187
Operation an den Gallengängen – gegebenenfalls einschließlich Exstirpation der Gallenblase –
Die GOÄ-Ziffer 3187 beschreibt eine hochkomplexe chirurgische Leistung aus dem Bereich der Abdominalchirurgie. Sie umfasst operative Eingriffe an den extrahepatischen Gallengängen, wobei eine eventuell notwendige gleichzeitige Entfernung der Gallenblase (Cholezystektomie) bereits im Leistungsumfang enthalten ist.
Zu den typischen operativen Schritten gehören die Freilegung, die Gangschlitzung (Choledochotomie) sowie die Exploration des Gallengangssystems. Auch die anschließende Rekonstruktion oder der Verschluss der Gallengänge fällt unter diese Ziffer.
GOÄ 3187 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag
Der klinische Alltag zeigt, dass die GOÄ 3187 vor allem bei komplizierten Erkrankungen des Gallengangssystems zum Einsatz kommt. Typische Indikationen sind die Choledocholithiasis mit eingekeilten Konkrementen, entzündliche Strikturen oder tumoröse Stenosen des Ductus choledochus.
Im Gegensatz zur einfachen Cholezystektomie erfordert dieser Eingriff eine systematische Revision der Gallenwege. Hierzu gehören das Sondieren der Gänge und der Papilla Vateri sowie die operative Beseitigung von Abflusshindernissen.
Oftmals erfolgt der Zugang konventionell-offen, da laparoskopische Revisionen der tiefen Gallenwege eine extreme chirurgische Expertise erfordern. Die Wahl des operativen Zugangs beeinflusst die Wahl der Ziffer nicht, kann jedoch Relevanz für den Steigerungsfaktor besitzen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3187
Fallbeispiel 1: Offene Gallengangsrevision mit Steinextraktion
Ein Patient stellt sich mit einer akuten eitrigen Cholangitis bei bekannter Choledocholithiasis vor. Es erfolgt die offene Choledochotomie, die Sondierung der Gallenwege, die Entfernung mehrerer Konkremente sowie die begleitende Cholezystektomie.
Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 3187 zum Schwellensatz (2,3-fach). Die Gallenblasenentfernung ist mit dieser Ziffer abgegolten und darf nicht zusätzlich über die Ziffer 3186 berechnet werden.
Fallbeispiel 2: Transduodenale Sphinkterotomie
Bei einer narbigen Stenose der Papilla Vateri wird ein transduodenaler Zugang gewählt. Nach Duodenotomie erfolgt die plastische Erweiterung des Sphinkters (Sphinkterotomie) und die Sanierung des Gallengangs.
In diesem Fall kann die GOÄ-Ziffer 3187 für die Gallengangsoperation neben der GOÄ-Ziffer 3190 für die Duodenotomie berechnet werden. Das transduodenale Vorgehen rechtfertigt diese Kombination trotz des prinzipiellen Ausschlusses.
Fallbeispiel 3: Perkutane Transhepatische Cholangiostomie (PTCh)
Bei einem inoperablen Gallengangstumor wird zur Entlastung eine perkutane Drainage der gestauten Gallenwege von außen etabliert. Die Einbringung erfolgt ultraschall- und durchleuchtungsgesteuert.
Diese Leistung wird analog nach der GOÄ-Ziffer 1851 (perkutane Nierenfistel) berechnet. Eine Abrechnung der GOÄ 3187 ist hier nicht zulässig, da es sich um einen interventionellen und keinen primär offenen chirurgischen Eingriff handelt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 3187: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffer 3186 (Cholezystektomie) und der GOÄ-Ziffer 3187. Da der offizielle Leistungstext der Ziffer 3187 die Exstirpation der Gallenblase explizit einschließt, ist eine Doppelabrechnung ausgeschlossen.
Ebenso führt die separate Berechnung einer T-Drainage regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen. Das Einbringen einer solchen Drainage ist nach den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ keine eigenständige operative Leistung, sondern ein unselbstständiger OP-Schritt.
Achtung: Eine bloße diagnostische Punktion der Gallengänge zur Kontrastmitteldarstellung stellt keine Operation im Sinne der GOÄ 3187 dar. Hierfür ist die Ziffer 370 anzusetzen.
Auch der generelle Ausschluss der Ziffern 3186, 3189 und 3190 muss beachtet werden. Ausnahmen wie das transduodenale Vorgehen müssen im OP-Bericht exakt dargelegt und auf der Rechnung plausibel begründet werden.
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Dokumentation der GOÄ 3187: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation des Operationsverlaufs ist die beste Verteidigung gegen Honorarkürzungen. Der OP-Bericht muss die Indikation, den gewählten Zugangsweg und jeden einzelnen Präparationsschritt detailliert beschreiben.
Besonders die Darstellung der anatomischen Strukturen (Ductus cysticus, Ductus choledochus, Ductus hepaticus communis) und die Durchführung von Sondierungen müssen explizit erwähnt werden. Falls Komplikationen wie Verwachsungen auftreten, sind auch diese genau zu protokollieren.
Dokumentation: "...Nach medianer Oberbauchlaparotomie Darstellung des stark erweiterten Ductus choledochus. Längsinzision und Sondierung der intra- und extrahepatischen Gallenwege. Mittels Fogarty-Katheter erfolgreiche Bergung von zwei Cholesterinsteinen. Spülung der Gallenwege, Einlage einer T-Drainage (Größe Ch. 12) und anschließender schichtweiser Wundverschluss..."
Die Dokumentation sollte zudem die genaue Begründung enthalten, falls ein erhöhter Steigerungsfaktor über den 2,3-fachen Satz hinaus angewendet wird.
GOÄ 3187: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Aufgrund der hohen Variabilität und der potenziellen Risiken bei Eingriffen an den Gallenwegen ist eine Erhöhung des Steigerungsfaktors bis zum 3,5-fachen Satz häufig medizinisch begründbar. Typische Kriterien für eine Schwellenwertüberschreitung sind ausgeprägte entzündliche Verwachsungen im Calot-Dreieck.
Auch anatomische Varianten des Gallengangssystems, ein hohes Patientenalter mit schweren Begleiterkrankungen oder das Einbringen einer T-Drainage rechtfertigen eine Faktorsteigerung. Die Begründung auf der Liquidation muss patientenindividuell und nachvollziehbar formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ 3187 mit diagnostischen oder therapeutischen Zusatzleistungen kombiniert. Zulässig und sinnvoll ist die zusätzliche Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3121 für eine intraoperative Choledochoskopie oder der GOÄ-Ziffer 3122 für eine intraoperative Manometrie.
Wird im Rahmen des Eingriffs eine biliodigestive Anastomose angelegt, ist hierfür die GOÄ-Ziffer 3188 gesondert berechnungsfähig. Diese stellt eine eigenständige operative Leistung zur Wiederherstellung des Gallenflusses dar.
Tipp: Nutzen Sie bei schwierigen anatomischen Verhältnissen oder zeitaufwendigen Adhäsiolysen konsequent die Möglichkeit der Faktorsteigerung und dokumentieren Sie den zeitlichen Mehraufwand minutengenau.
Ziffer 3187 in der neuen GOÄ
Je nach klinischer Konstellation ordnet die neue GOÄ die alte Ziffer 3187 (Operation an den Gallengängen – gegebenenfalls einschließlich Exstirpation der Gallenblase –) verschiedenen Nachfolgepositionen zu (bisher 2,3-facher Satz: 435,69 €):
- 10760 „Operation am extrahepatischen Gallengang, z.B. Resektion und/oder Rekonstruktion (ohne …" (967,56 €) — bei Operation am extrahepatischen Gallengang ohne biliodigestive Anastomose
- 10761 „Operation am extrahepatischen Gallengang mit biliodigestiver Anastomose direkt zum …" (1.256,43 €) — bei Operation am extrahepatischen Gallengang mit biliodigestiver Anastomose direkt zum Dünndarm ohne Inter- oder Transposition
- 10757 „Cholecystotomie und/oder Cholezystostomie, ggf. einschließlich -Ausräumung und Drainage …" (389,82 €) — bei Cholecystotomie und/oder Cholezystostomie, ggf. einschließlich - Ausräumung und Drainage von Abszessen, Hämatomen und/oder Steinen - Blutstillung auch
Die Spanne reicht von 389,82 € bis 1.256,43 € — der genaue Ansatz ergibt sich aus dem Operationsbericht.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3187
Was hat nicht gestimmt?