GOÄ 3215: Afterverschluss operieren – Abrechnungstipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3215
Eröffnung eines kongenitalen oberflächlichen Afterverschlusses
Punktzahl 150  
Einfachsatz 8,74 € 1,0x
Regelhöchstsatz 20,10 € 2,3x
Höchstsatz 30,59 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3215: Indikationen, typische Fallbeispiele, Ausschlüsse und wertvolle Tipps für die fehlerfreie Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3215

Eröffnung eines kongenitalen oberflächlichen Afterverschlusses - 150 Punkte

Die GOÄ-Ziffer 3215 beschreibt eine hochspezifische operative Leistung aus dem Bereich der Kinderchirurgie und Abdominalchirurgie. Sie kommt bei Neugeborenen zum Einsatz, die mit einer angeborenen Fehlbildung des Anorektalbereichs zur Welt kommen. Konkret handelt es sich um die operative Eröffnung einer dünnen Membran, die den Afterausgang oberflächlich verschließt.

Diese Maßnahme stellt einen lebenswichtigen Ersteingriff dar, um die Passage des Mekoniums und des Stuhlgangs zu ermöglichen. Die Leistung umfasst die Inzision, die Mobilisation der Schleimhaut sowie die erste postoperative Versorgung der Wunde. Da es sich um eine Operation am Neugeborenen handelt, sind die anatomischen Verhältnisse besonders grazil und erfordern höchste Präzision.

GOÄ 3215 in der Praxis: Indikation und klinischer Kontext

Die Indikation für die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3215 ist streng an das Vorliegen einer kongenitalen Analatresie gekoppelt. Es muss sich um eine oberflächliche, meist membranöse Form handeln, die ohne komplexe Rekonstruktion des Schließmuskelapparates behoben werden kann. Tiefere oder komplexere Fehlbildungen erfordern aufwendigere plastische Korrekturen, die unter andere Ziffern fallen.

Der Eingriff erfolgt in der Regel unmittelbar in den ersten Lebensstunden oder -tagen nach der Geburt. Eine verzögerte Behandlung kann zu einem lebensbedrohlichen Ileus beim Säugling führen. Daher ist eine präzise präoperative Diagnostik mittels Inspektion und gegebenenfalls Ultraschall essenziell, um die Tiefe des Verschlusses zu bestimmen.

Tipp: Bei der Abgrenzung zu tiefergehenden Atresien ist genau zu prüfen, ob lediglich eine Inzision der Membran oder eine aufwendigere Proktodeumpolung erforderlich war.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3215

Fallbeispiel 1: Einfache Inzision einer Analmembran

Ein Neugeborenes zeigt bei der Erstuntersuchung einen vollständigen, dünnhäutigen Verschluss des Afters. Nach lokaler Desinfektion erfolgt die radiäre Inzision der Membran und die Dehnung des Analkanals. Der Eingriff verläuft komplikationslos, Mekonium entleert sich sofort.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 3215 zum Regelsatz (2,3-fach), da keine anatomischen Besonderheiten oder Erschwerungsgründe vorlagen. Die postoperative Überwachung wird gesondert dokumentiert.

Fallbeispiel 2: Erschwerte Eröffnung bei dickerer Gewebemembran

Bei einem Säugling liegt ein oberflächlicher Afterverschluss vor, bei dem die verschließende Membran ungewöhnlich derb und bindegewebig verdickt ist. Die Präparation erfordert äußerste Vorsicht, um den darunter liegenden Schließmuskel nicht zu verletzen. Der zeitliche Aufwand ist deutlich erhöht.

Hier rechnet der Arzt die GOÄ-Ziffer 3215 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 ab. Als Begründung wird die erhöhte Schwierigkeit durch atypisch verdickte Gewebestrukturen und die Gefahr der Sphinkterverletzung angegeben.

Fallbeispiel 3: Eröffnung mit anschließender Bougierung

Nach erfolgreicher Eröffnung des kongenitalen Afterverschlusses zeigt sich eine leichte Neigung zur Strikturierung. Es erfolgt eine vorsichtige Bougierung des Analkanals zur Sicherung des Operationsergebnisses in derselben Sitzung.

Die Eröffnung wird über die Ziffer 3215 abgerechnet. Da die Bougierung integraler Bestandteil der operativen Nachsorge zur Sicherung des Durchgangs ist, ist sie mit der Gebühr für die Hauptleistung abgegolten und kann nicht separat berechnet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3215: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ziffern, die denselben operativen Zugang oder dasselbe Ziel betreffen. Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung der Ziffer 3215 mit den Ziffern 3216 bis 3218 am selben Behandlungstag explizit aus. Diese Ziffern beschreiben weitergehende Operationen bei Atresien oder Fisteln im Analbereich.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die unbegründete Überschreitung des Schwellenwertes. Wird der 2,3-fache Satz überschritten, muss die Begründung patientenindividuell und nachvollziehbar sein. Allgemeine Floskeln ohne konkreten Bezug zur anatomischen Besonderheit des Neugeborenen werden regelmäßig zurückgewiesen.

Achtung: Achten Sie darauf, dass bei einer Verlegung des Säuglings in eine Spezialklinik nach der Erstversorgung nur die tatsächlich erbrachte Teilleistung abgerechnet wird, um Doppelabrechnungen zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 3215: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die anatomischen Verhältnisse des Neugeborenen exakt beschrieben werden. Insbesondere die Beschaffenheit der verschließenden Membran und die genaue Schnittführung sind zu dokumentieren.

Auch die postoperativen Maßnahmen, wie die Kontrolle der ersten Stuhlpassage (Mekoniumabgang) und die lokale Wundpflege, gehören in die Krankenakte. Falls Komplikationen wie postoperative Blutungen auftreten, müssen diese mit dem genauen Zeitaufwand für die Blutstillung festgehalten werden.

Dokumentationsbeispiel: Kongenitaler, membranöser Afterverschluss bei reifem Neugeborenen. Desinfektion, radiäre Inzision der dünnen Membran unter Schonung des Sphinkterapparates. Sofortiger Abgang von Mekonium. Keine Blutung. Anastomosenränder adaptiert. Zeitaufwand: 15 Minuten.

GOÄ 3215: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungsfaktors über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz ist bei der GOÄ 3215 gut begründbar, wenn besondere Umstände vorliegen. Typische Begründungen sind eine atypische Lage des Verschlusses, extrem fragile Gewebeverhältnisse bei Frühgeborenen oder eine erschwerte Blutstillung. Auch eine ausgeprägte Unruhe des Kindes bei Eingriffen in Lokalanästhesie kann herangezogen werden.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der operativen Leistung nach Ziffer 3215 können begleitende Leistungen anfallen. Häufig kombinierbar sind die Ziffer 1 (Beratung) oder Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung) für die präoperative Aufklärung der Eltern und Untersuchung des Kindes. Anästhesieleistungen (z. B. nach Abschnitt D der GOÄ) sind ebenfalls separat berechenbar, sofern sie vom Operateur selbst oder einem Anästhesisten erbracht werden.

Ziffer 3215 in der neuen GOÄ

Für die alte Ziffer 3215 (Eröffnung eines kongenitalen oberflächlichen Afterverschlusses) sieht die neue GOÄ keine eigenständige Nachfolgeziffer vor. Der bisherige 2,3-fache Satz lag bei 20,10 €.

Die Leistung ist im neuen Katalog nicht mehr eigenständig abgebildet; ein Ersatzansatz ist nach aktuellem Entwurfsstand nicht vorgesehen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3215

Die GOÄ-Ziffer 3215 rechnet die operative Eröffnung eines angeborenen, oberflächlichen Afterverschlusses bei Neugeborenen ab. Diese Leistung ist mit 150 Punkten bewertet. Sie umfasst die Inzision der verschließenden Membran zur Ermöglichung der Stuhlpassage.
Im einfachen Gebührensatz (1,0-fach) beträgt das Honorar für die GOÄ 3215 genau 8,74 Euro. Bei der Abrechnung mit dem Regelhöchstsatz (2,3-fach) steigt der Betrag auf 20,10 Euro. Der Höchstsatz (3,5-fach) liegt bei 30,59 Euro.
Neben der GOÄ-Ziffer 3215 dürfen die Ziffern 3216, 3217 und 3218 am selben Behandlungstag nicht abgerechnet werden. Diese Ziffern betreffen weitergehende Operationen bei Analatresien oder Fisteln. Eine parallele Abrechnung führt regelmäßig zu Kürzungen durch die Kostenträger.
Eine steigernde Abrechnung über den 2,3-fachen Satz hinaus ist zulässig, wenn der Eingriff durch anatomische Besonderheiten oder Komplikationen erschwert war. Typische Gründe sind extrem fragile Gewebeverhältnisse bei Frühgeborenen oder eine atypisch verdickte Membran. Diese Erschwerungsgründe müssen im Operationsbericht detailliert begründet werden.
Für eine rechtssichere Abrechnung müssen die genaue Diagnose des kongenitalen Afterverschlusses und der Operationsverlauf dokumentiert werden. Insbesondere die Beschaffenheit der Membran, die Schnittführung und der anschließende Mekoniumabgang sind festzuhalten. Auch eventuelle Erschwerungsgründe für eine Steigerung gehören in den Bericht.
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