GOÄ 3583.H1: Harnsäure-Abrechnung leicht gemacht

4 Min. Lesezeit
GOÄ 3583.H1
Harnsäure
Punktzahl 40  
Einfachsatz 2,33 € 1,0x
Regelhöchstsatz 2,68 € 1,1x
Höchstsatz 3,03 € 1,3x

Die Bestimmung der Harnsäure nach GOÄ-Ziffer 3583.H1 gehört zum Laboralltag. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Höchstwerten und Kombinationsmöglichkeiten.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3583.H1

Harnsäure - Punktzahl: 40

Die GOÄ-Ziffer 3583.H1 beschreibt die quantitative Bestimmung von Harnsäure im Laboratorium. Diese Leistung ist im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen), Unterabschnitt 5 (Substrate, Metabolite, Enzyme) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Sie umfasst die labortechnische Analyse mittels anerkannter Methoden wie der photometrischen Uricase-Methode.

Die Abrechnung dieser Ziffer setzt die Durchführung der Analyse im eigenen Labor oder die Überweisung an ein Speziallabor voraus. Die Leistung deckt die Probenvorbereitung, die eigentliche Messung sowie die Dokumentation des Ergebnisses ab. Vorbereitende Maßnahmen wie die Blutentnahme sind separat zu bewerten.

GOÄ 3583.H1 in der Praxis: Indikationen und klinische Relevanz

Die Bestimmung der Harnsäure ist ein zentraler Baustein in der Diagnostik von Störungen des Purinstoffwechsels. Da Harnsäure das Endabbauprodukt der Purine beim Menschen darstellt, führt eine verminderte renale Ausscheidung oder eine gesteigerte Synthese zur Hyperurikämie. Ein Grenzwert von über 7,0 mg/dl bei Männern und postmenopausalen Frauen gilt hierbei als diagnostisch wegweisend.

Klinisch relevant ist die Untersuchung insbesondere bei Verdacht auf Gichtarthritis oder bei der Abklärung von Nierensteinen. Auch im Rahmen des Screenings beim metabolischen Syndrom liefert der Harnsäurewert wichtige prognostische Hinweise. Die Bestimmung kann sowohl aus dem Serum als auch aus dem 24-Stunden-Sammelurin erfolgen.

Tipp: Für eine präzise Differenzierung zwischen renalen Ausscheidungsstörungen und einer Überproduktion empfiehlt sich die Bestimmung der Harnsäure im 24-Stunden-Sammelurin parallel zur Serumbestimmung.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3583.H1

Fallbeispiel 1: Verdacht auf akuten Gichtanfall

Ein Patient stellt sich mit einer schmerzhaften Schwellung und Rötung des Großzehengrundgelenks vor. Zur diagnostischen Absicherung wird eine Blutentnahme durchgeführt und die Harnsäure im Serum bestimmt. Neben der klinischen Untersuchung wird die Harnsäurebestimmung nach GOÄ 3583.H1 abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle unter medikamentöser Therapie

Bei einer Patientin mit bekannter chronischer Gicht erfolgt eine medikamentöse Einstellung mit einem Urikostatikum. Zur Überprüfung der therapeutischen Wirksamkeit wird der Harnsäurespiegel im Serum kontrolliert. Die Abrechnung der Laborleistung erfolgt regulär über die Ziffer 3583.H1.

Fallbeispiel 3: Abklärung einer Nephrolithiasis

Ein Patient mit rezidivierenden Nierensteinen wird metabolisch abgeklärt. Hierzu wird die Harnsäurekonzentration sowohl im Serum als auch im 24-Stunden-Sammelurin gemessen. In diesem Fall ist die GOÄ-Ziffer 3583.H1 zweimal berechnungsfähig.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3583.H1: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der Missachtung der H1-Höchstwertregelung. Die GOÄ-Ziffer 3583.H1 gehört zu den 23 spezifischen Leistungen des Abschnitts M II, die unter diese Budgetierungsregel fallen. Bei Überschreitung des Höchstwertes im selben Behandlungsfall werden weitere Leistungen nicht mehr voll vergütet.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die unbegründete Überschreitung des Regelhöchstsatzes. Da Laborleistungen im Abschnitt M II standardisiert sind, ist eine Steigerung über den 1,15-fachen Satz hinaus nur in extremen Ausnahmefällen und mit detaillierter Begründung durchsetzbar.

Achtung: Die Bestimmung im Gelenkpunktat ist medizinisch oft redundant, da Harnsäure frei permeabel ist. Prüfstellen fordern hier primär den mikroskopischen Kristallnachweis anstelle der chemischen Bestimmung.

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Dokumentation der GOÄ 3583.H1: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die spezifische Indikation, der Entnahmezeitpunkt und die präanalytischen Bedingungen festgehalten werden. Insbesondere der Nüchternstatus des Patienten sollte vermerkt sein, da Nahrungsaufnahme die Werte beeinflussen kann.

Bei der Durchführung einer Harnsäure-Clearance müssen die Volumina des Sammelurins sowie die exakten Messwerte beider Proben (Serum und Urin) dokumentiert werden. Dies sichert die Plausibilität der doppelten Abrechnung der Ziffer.

Dokumentation: Pat. nüchtern, V. a. Hyperurikämie bei metabolischem Syndrom. Blutentnahme Serum zur Bestimmung der Harnsäure nach GOÄ 3583.H1. Ergebnis: 7,4 mg/dl.

GOÄ 3583.H1: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Gebührenrahmen für Laborleistungen des Abschnitts M II ist stark eingeschränkt. Der Regelsatz beträgt das 1,15-fache der Gebühr, der Höchstsatz das 1,3-fache. Eine Faktorerhöhung auf 1,3 ist nur bei außergewöhnlich schwierigen Analysen oder extremen Probenbeschaffenheiten (z. B. stark lipämisches Serum) mit schriftlicher Begründung zulässig.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Harnsäurebestimmung mit anderen Stoffwechselparametern wie Cholesterin (GOÄ 3562) oder Triglyceriden (GOÄ 3565) kombiniert. Bei der Berechnung der fraktionellen Harnsäure-Ausscheidung wird die GOÄ 3583.H1 zweimal angesetzt und mit der Kreatinin-Clearance nach GOÄ 3615 kombiniert.

Alternativ kann die Bestimmung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen als M-I-Leistung nach der GOÄ-Ziffer 3518 abgerechnet werden, was insbesondere für die Akutdiagnostik in der Praxis relevant sein kann.

Ziffer 3583.H1 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 3583.H1 ("Harnsäure") führt die neue GOÄ unter Nummer 11069 weiter — zum festen Satz von 1,06 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 2,68 €).

Der neue Leistungstext lautet: „Harnsäure Serum oder Plasma, Urin; Photometrie (Reaktionsprodukt); Auswertung: apparativ-quantitativ.". Abgerechnet wird 1x je Untersuchung. Abrechnungshinweis: Die Leistung nach Nummer 11069 ist neben der Leistung nach Nummer 11009 nicht berechnungsfähig, soweit es sich um Serum oder Plasma handelt.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3583.H1

Die GOÄ-Ziffer 3583.H1 ist mit 40 Punkten bewertet, was einem Einfachsatz von 2,33 € entspricht. Der Regelhöchstsatz (1,15-fach) liegt bei 2,68 € und der Höchstsatz (1,3-fach) bei 3,03 €.
Die Untersuchung ist indiziert bei Verdacht auf Gicht, zur Verlaufskontrolle einer Gichttherapie sowie beim metabolischen Syndrom. Auch ein familiäres Risiko für Nierensteine oder Hyperurikämie rechtfertigt die Bestimmung.
Ja, die GOÄ 3583.H1 unterliegt der H1-Höchstwertregelung für Laborleistungen des Abschnitts M II. Diese Regelung begrenzt das Gesamthonorar für bestimmte Laboruntersuchungen innerhalb eines Behandlungsfalles.
Ja, alternativ kann die Bestimmung als M-I-Leistung nach der GOÄ-Ziffer 3518 abgerechnet werden. Dies ist möglich, sofern die spezifischen Rahmenbedingungen für Laborleistungen der Basiskompetenz erfüllt sind.
Für die konventionelle Harnsäure-Clearance kann die GOÄ 3583.H1 zweimal berechnet werden, einmal für das Serum und einmal für den Urin. Bei der fraktionellen Clearance kommt zusätzlich die Kreatinin-Clearance nach GOÄ 3615 hinzu.
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